Drucksache 16/3840 13. 08. 2014 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Elisabeth Bröskamp (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und A n t w o r t des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur Schulträgerausschussbesetzung im Landkreis Neuwied Die Kleine Anfrage 2454 vom 22. Juli 2014 hat folgenden Wortlaut: Laut Schulgesetz vom März 2004 (SchulG RLP § 90 Punkt I) bilden die Schulträger nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung zur Beratung bei den ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben einen Ausschuss (Schulträgerausschuss ). Nach Punkt 2 des Schulgesetzes (§ 90) sollen dem Schulträgerausschuss auch an den Schulen des Schulträgers tätige Lehrkräfte und gewählte Elternvertreterinnen und -vertreter angehören. Dabei soll jede Schulart angemessen berücksichtigt werden. Sofern den Schulen des Schulträgers berufsbildenden Schulen angehören, sollen dem Schulträgerausschuss auch Arbeitnehmerinnen und -nehmer sowie Arbeitgeberinnen und -geber angehören. Schülervertreterinnen und -vertreter können an Sitzungen des Schulträgerausschusses mit beratender Stimme teilnehmen. Der Landkreis Neuwied ist Träger fünf verschiedener Schulformen. Der Schulträgerausschuss hat 21 Mitglieder. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wie hat sich der Schulträgerausschuss des Landkreises Neuwied in den letzten zwei Wahlperioden (oder seit 2004) zusammen- gesetzt (bitte einzeln auflisten: Parteien, Lehrervertreter, Elternvertreter, Arbeitnehmerinnen und -nehmer sowie Arbeitgeberinnen und -geber)? 2. Wie viele Lehrervertreterinnen und -vertreter und gewählte Elternvertreterinnen und -vertreter sollte der Schulträgerausschuss des Landkreises Neuwied ab 2014 haben? 3. Wie sollen die Lehrerinnenvertreter und -vertreter gewählt werden? 4. Wie bewertet die Landesregierung die Besetzung von Schulleiterinnen und -leitern als Lehrervertreter im Schulträgerausschuss? 5. Wie sollen die „gewählten Elternvertreter“ gewählt werden (s. § 22 SchulWO)? 6. Zählen zu den „gewählten Elternvertreterinnen und -vertretern“ auch Eltern von Schulkindern, Klassenelternsprecherinnen und -sprecher und deren Vertreter? 7. Ist es zulässig, den Schulträgerausschuss in Gänze durch Mitglieder der politischen Gruppierungen im Kreistag zu besetzen? Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 13. August 2014 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Schulträgerausschüsse werden bei den kommunalen Gebietskörperschaften gebildet, die Schulträger sind. Für die Bildung dieser Ausschüsse gelten die kommunalrechtlichen Vorschriften der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung. Diese kommunalrechtlichen Vorschriften finden unmittelbar Anwendung, soweit das Schulgesetz (SchulG) nichts anderes bestimmt. Die Bildung von Schulträgerausschüssen fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Landesregierung. Vielmehr handelt es sich um eine Angelegenheit der Kommunen, hier des Landkreises Neuwied und des dortigen Kreistages. Vor diesem Hintergrund hat das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur die Kreisverwaltung Neuwied um Stellungnahme gebeten. Diese hat mit Schreiben vom 29. Juli 2014 geantwortet. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 25. August 2014 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/3840 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Nach Auskunft der Kreisverwaltung Neuwied setzte sich der Schulträgerausschuss in der Wahlperiode 2004 bis 2009 aus 21 Mitgliedern zusammen. Die CDU war elfmal vertreten, die SPD sechsmal, die FWG zweimal sowie BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP je einmal. Dem Ausschuss gehörten sowohl Lehrkräfte als auch Elternvertreter an. In der Wahlperiode 2009 bis 2014 gehörten dem Ausschuss 21 Mitglieder an. Die CDU war achtmal vertreten, die SPD siebenmal, die FWG sowie die FDP je zweimal sowie BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke je einmal. Dem Ausschuss gehörten sowohl Lehrkräfte als auch Elternvertreter an. Zu Frage 2: § 90 Abs. 2 Satz 1 SchulG bestimmt, dass an den Schulen tätige Lehrkräfte und gewählte Elternvertreterinnen und Elternvertreter dem Schulträgerausschuss angehören sollen; dabei soll jede Schulart angemessen berücksichtigt werden. Nach Auskunft der Kreisverwaltung Neuwied sollen ab 2014 dem Schulträgerausschuss des Landkreises Neuwied fünf Lehrkräfte und fünf gewählte Elternvertreterinnen und -vertreter angehören, jeweils eine Vertretung für die in der Trägerschaft des Landkreises Neuwied stehenden Schularten (Realschulen plus, Gymnasien, Integrierte Gesamtschulen, Berufsbildende Schulen, Förderschulen). Zu den Fragen 3 und 5: Die Kreisverwaltung Neuwied teilte mit, dass es zu der Frage, wie die Elternvertreterinnen und -vertreter sowie die Lehrkräfte in den Schulträgerausschuss gewählt werden sollen, unterschiedliche Auffassungen zwischen der Kreistagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Verwaltung gibt. Der Landrat hat die Angelegenheit daher der Kommunalaufsicht der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) zur Prüfung vorgelegt. Die Entscheidung der ADD steht noch aus. Zu Frage 4: Auch wenn das Schulgesetz in seiner Terminologie zwischen Schulleiterinnen und Schulleitern (§ 26 SchulG) und Lehrkräften (§ 25 SchulG) unterscheidet, lässt die Ratio legis der Bestimmung des § 90 SchulG keinen Zweifel daran, dass auch Schulleiterinnen und Schulleiter im Schulträgerausschuss vertreten sein können, weil sie dem Grunde nach Lehrkräfte sind und auch in ihrer Funktion noch unterrichten. Zu den Fragen 6 und 7: Gewählte Elternvertreterinnen und Elternvertreter sind diejenigen, die nach den Bestimmungen des Schulgesetzes in Verbindung mit der Schulwahlordnung als Klassenelternsprecherin, Klassenelternsprecher, Mitglied des Schulelternbeirats (demzufolge auch des Regionalelternbeirats und des Landeselternbeirats) oder als Elternvertreterin oder Elternvertreter im Schulausschuss gewählt wurden. Die bis 31. Juli 2004 geltende Rechtslage hatte lediglich vorgesehen, dass Eltern vertreten sein sollten. In der Praxis hatte das dazu geführt , dass in vielen Gebietskörperschaften keine Eltern von außerhalb des Rates in den Schulträgerausschuss aufgenommen wurden, da viele Ratsmitglieder selbst Eltern waren. Die jetzige Rechtslage hat hier für mehr Klarheit gesorgt. In Vertretung: Vera Reiß Staatssekretärin