Drucksache 16/3855 14. 08. 2014 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Guido Ernst (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums der Finanzen Verwendung der Einnahmen des Landes aus der Tätigkeit von Spielbanken und der Veranstaltung von Lotterien und Wetten Die Kleine Anfrage 2503 vom 31. Juli 2014 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Zweckbindungen haben die Einnahmen des Landes aus der Tätigkeit von Spielbanken und der Veranstaltung von Lotterien und Wetten, gegliedert nach diesen Einnahmetiteln des Landeshaushalts: In Kapitel 20 01: 057 01 Lotteriesteuer. In Kapitel 20 02: 093 01 Abgabe der Spielbanken, 122 06 Weitere Abgaben der Spielbanken, 123 01 Einnahmen aus der Veranstaltung von Lotterien und Wetten, 123 02 Anteil an dem Gewinn der Klassenlotterie, 123 06 Landesanteil an nicht abgeforderten Gewinnen aus der Veranstaltung von Lotterien und Wetten, 342 01 Sonderzahlungen von Spielbanken? 2. Wie verteilen sich die Einnahmen aus der Lotteriesteuer (Kapitel 20 01, Titel 057 01) zur Deckung der Ausgaben auf bestimmte Ausgabetitel des Landeshaushalts im Jahr 2013? 3. Mit welchen Summen wurden im Jahr 2013 die in den nachfolgend genannten Titeln des Haushaltskapitels 20 02 veranschlagten Ausgaben auf die entsprechenden kommunalen Gebietskörperschaften, Gesellschaften und sonstigen Einrichtungen ausgezahlt : Titel 633 02, 633 03, 682 02, 682 03, 682 04, 891 01 und 891 04? 4. Mit welchen Summen wurden im Jahr 2013 die in Frage 1 genannten Einnahmen des Landes zur Deckung von Ausgaben in einzelnen sonstigen Titeln des Landeshaushalts außerhalb des Kapitels 20 02 (bitte jeweils einzeln aufführen) verwendet? Das Ministerium der Finanzen hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 13. August 2014 wie folgt beantwortet: Nach dem Grundsatz der Gesamtdeckung (§ 8 Landeshaushaltsordnung) dienen alle Einnahmen als Deckungsmittel für alle Ausgaben . Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist oder die Mittel von anderer Stelle zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Die Einnahmen aus der Lotteriesteuer (Haushaltsstelle 20 01/057 01), der Veranstaltung von Lotterien und Wetten (Haushaltsstelle 20 02/123 01), dem Anteil an dem Gewinn der Klassenlotterie (Haushaltsstelle 20 02/123 02) sowie dem Landesanteil an nicht abgeforderten Gewinnen aus der Veranstaltung von Lotterien und Wetten (Haushaltsstelle 20 02/123 06) unterliegen keiner Zweckbindung . Sie dienen nach dem Grundsatz der Gesamtdeckung als Deckungsmittel für alle Ausgaben. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 4. September 2014 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/3855 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Im Übrigen sind folgende Verwendungszwecke bzw. Zweckbindungen vorgesehen: 2 Kapitel 20 02 Titelbezeichnung Verwendungszweck Titel … 093 01 Abgaben der Spielbanken Nach § 9 Absatz 1 Spielbankgesetz (SpielbG) erhält die Gemeinde, in der ein Haupt- oder Zweigspielbetrieb besteht, vom Land eine jährliche Zuwendung aus dem Aufkommen der Spielbankabgabe in Höhe von 10 v. H. der Summe der jeweiligen örtlichen Bruttospielerträge eines Kalenderjahres, höchstens jedoch 125,00 Euro je Einwohnerin und Einwohner (vgl. Ausgabetitel 20 02/633 02). 122 06 Weitere Leistungen der Spielbanken Nach § 9 Absatz 2 SpielbG erhalten die Städte Mainz und Trier sowie die Kurgesellschaft in Bad Neuenahr-Ahrweiler aus dem Aufkommen der weiteren Leistungen der Spielbanken vom Land eine jährliche Zuwendung in Höhe von 10 v. H. der Summe der jeweiligen örtlichen Bruttospielerträge eines Kalenderjahres, höchstens jedoch bis zur Höhe der für das Jahr 2000 erhaltenen entsprechenden Zuwendungen aus dem Aufkommen der Spielbankabgabe (vgl. Ausgabetitel 20 02/633 03 und 682 03). Nach § 9 Absatz 3 SpielbG sind aus dem Aufkommen der weiteren Leistungen der Spielbanken nach Maßgabe des Landeshaushalts Mittel zur Förderung des Kurbetriebs und Fremdenverkehrs für die rheinland-pfälzischen Staatsbadgesellschaften, die Nürburgring GmbH und die Entwicklungsgesellschaft Hahn mbH zu verwenden (vgl. Ausgabetitel 20 02/682 04 und 891 04) . 342 01 Sonderzahlungen der Spielbanken Die Mittel sind aufgrund des im Haushaltsplan ausgebrachten Haushaltskopplungsvermerks vorgesehen für Ausgaben bei den Haushaltsstellen 20 02/682 02 und 20 02/891 01. Zu Frage 2: Wie in der Antwort zu Frage 1 erläutert, dienen die Einnahmen aus der Lotteriesteuer (Haushaltsstelle 20 01/057 01) zur Deckung aller Ausgaben, eine Zuordnung auf bestimmte Ausgabetitel ist daher nicht möglich. Zu Frage 3: Kapitel 20 02 Titelbezeichnung (2013) Ist-Ausgabe 2013 Titel … 633 02 Anteil der Spielbankgemeinden nach 3 040 877,79 €. § 10 Absatz 1 Spielbankgesetz *) Die Mehrausgaben gegenüber dem Haushaltsansatz sind durch Minderausgaben im Rahmen des Haushaltsdeckungsvermerks bei Kapitel 20 02 HGr. 6 gedeckt. 633 03 Anteil der Spielbankgemeinden an der 1 019 271,03 € weiteren Leistung der Spielbanken Die Mehrausgaben gegenüber dem Haushaltsansatz sind durch Mehreinnahmen bei Kapitel 20 02 Titel 122 06 gedeckt. 682 02 Zuschüsse an Staatsbadgesellschaften 0 € zur Förderung des Kurbetriebs oder Da in 2013 bei der Haushaltsstelle 20 02/342 01 keine Einnahdes Fremdenverkehrs men zu verzeichnen waren, erfolgte insoweit auch keine Auszahlung. 682 03 Anteil der Kurortgesellschaften an der 932 937,81 € weiteren Leistung der Spielbanken 682 04 Anteil der Staatsbadgesellschaften, der 4 546 579,96 € Nürburgring GmbH und der Entwick- Die Mittel wurden ausschließlich an die Staatsbadgesellschaften auslungsgesellschaft Hahn mbH an der wei- gezahlt. teren Leistung der Spielbanken *) Geändert durch § 18 des Landesglücksspielgesetzes vom 22. Juni 2012 (GVBl. S. 166) in § 9 Absatz 1. Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/3855 3 Kapitel 20 02 Titelbezeichnung (2013) Ist-Ausgabe 2013 Titel … 891 01 Zuschüsse für Investitionen an Staats- 0 € badgesellschaften zur Förderung des Da in 2013 bei der Haushaltsstelle 20 02/342 01 keine Einnahmen Kurbetriebs oder des Fremdenverkehrs zu verzeichnen waren, erfolgte insoweit auch keine Auszahlung. 891 04 Anteil der Staatsbadgesellschaften, der 97 474,28 € Nürburgring GmbH und der Entwick- Die Mittel wurden ausschließlich an die Staatsbadgesellschaften auslungsgesellschaft Hahn mbH an der gezahlt. weiteren Leistung der Spielbanken Zu Frage 4: Die in Frage 1 aufgeführten Einnahmen wurden, soweit sie einer Zweckbindung unterliegen, für die genannten Zwecke innerhalb des Kapitels 20 02 verausgabt. Soweit eine Zweckbindung nicht gegeben ist, dienen die entsprechenden Einnahmen zur Deckung aller Ausgaben, eine Zuordnung auf bestimmte Ausgabetitel ist insoweit nicht möglich. In Vertretung des Staatssekretärs: Dr. Alexander Wilhelm Leitender Ministerialrat