Drucksache 16/3862 15. 08. 2014 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Michael Billen (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Abschleppverträge im Polizeipräsidium Trier I Die Kleine Anfrage 2477 vom 23. Juli 2014 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Die letzten Verträge sind von 2010 und liefen regulär bis 2013. Diese wurden einfach stillschweigend um ein Jahr verlängert. Warum und ist das zulässig? 2. Die neue Ausschreibung mit Abgabetermin August 2013 wurde erst zwei Wochen nach offiziellem Vergabetermin aufgehoben wegen angeblicher Verfahrensfehler. Eine neue Ausschreibung sollte folgen, sobald das neue Vergabeverfahren feststeht. Allerdings ist bis jetzt nichts geschehen. Damit werden die Verträge aus 2010 wohl über fünf Jahre laufen. Ist dies ein Verstoß gegen die im Vergaberecht vorgeschriebenen maximalen vier Jahre und eine erhebliche Wettbewerbsverzerrung? Ist ein solcher Zeitraum zu rechtfertigen? 3. Empfehlen die Polizeibeamten im Einsatz bei nichthoheitlichen Abschleppaufträgen überwiegend die Vertragspartner? Wieso wird hier nicht das Unternehmen mit der kürzesten Anfahrzeit beauftragt, auch im Interesse der Verkehrsführung? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 14. August 2014 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die Abschleppverträge des Polizeipräsidiums Trier beinhalten eine Verlängerungsklausel für den Fall, dass bis zum regelmäßigen Vertragsende noch kein neuer Vertrag abgeschlossen werden konnte. Die Vertragsverlängerung ist damit bereits im bestehenden Vertrag angelegt. Verlängerungsklauseln zur Vorsorge bei Verzögerungen beim Abschluss von Anschlussverträgen sind rechtlich grundsätzlich zulässig. Nachdem sich vorliegend der in der Verlängerungsklausel geregelte Fall realisiert hat – das Vergabeverfahren zur Neuausschreibung der Abschleppverträge hat sich verzögert bzw. wurde aufgehoben –, nimmt das Polizeipräsidium Trier diese in Anspruch. Zu Frage 2: Die neue Ausschreibung ist in Vorbereitung. In zeitlicher Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die mit der Durchführung der Ausschreibung beauftragte Zentralstelle für Polizeitechnik die Ausschreibungsunterlagen in Ansehung der Erfahrungen aus der aufgehobenen Ausschreibung umfassend überarbeitet, u. a. mit dem Ziel, Bietern die Beteiligung an der Ausschreibung und die Abgabe eines wertungsfähigen Angebots durch eine Vereinfachung des Bewerbungsverfahrens zu erleichtern. Die Unterlagen befinden sich in der Schlussabstimmung, hiernach folgt die neue Ausschreibung. Die im Vergaberecht vorgesehene Begrenzung der Laufzeit von Rahmenverträgen auf regelmäßig vier Jahre gilt nicht ausnahmslos. Allein aus einer Überschreitung dieser Laufzeitregelung kann nach diesseitiger Auffassung nicht auf eine erhebliche Wettbewerbsverzerrung geschlossen werden. Zudem sind die vorstehend dargestellten besonderen Umstände zu beachten, aufgrund deren die Verlängerungsklausel in Anspruch genommen werden musste. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 1. September 2014 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/3862 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 3: Im Bereich des nichthoheitlichen Abschleppens erfolgt keine Empfehlung der Vertragspartner für hoheitliche Abschleppmaßnahmen . Verständigt die für ein liegengebliebenes oder verunfalltes Fahrzeug verantwortliche Person nicht selbst ein ihr bekanntes Abschleppunternehmen bzw. einen Pannenhilfsdienst, hält die Polizei Listen mit in der Region ansässigen Unternehmen vor, mit denen die verantwortliche Person Kontakt aufnehmen bzw. sich für ein Unternehmen entscheiden kann. Dieses wird dann entweder direkt von der verantwortlichen Person oder auf deren Bitte durch die Polizei verständigt. Die Verantwortung für die Beseitigung des Fahrzeugs und die diesbezügliche Entscheidungsbefugnis liegt in diesem Fall bei der fahrzeugverantwortlichen Person, sodass sich die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten vor Ort im Hinblick auf die Auswahl des Abschleppunternehmens neutral zu verhalten haben und auch entsprechend angewiesen sind. Aufgrund dessen ist es im Bereich des nichthoheitlichen Abschleppens auch nicht möglich, gleichsam automatisch stets das Unternehmen mit der kürzesten Anfahrzeit zu beauftragen. In Vertretung: Randolf Stich Ministerialdirektor