Drucksache 16/3863 15. 08. 2014 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Michael Billen (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Abschleppverträge im Polizeipräsidium Trier II Die Kleine Anfrage 2478 vom 23. Juli 2014 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Werden die Abrechnungen der Vertragspartner regelmäßig geprüft und sind ohne Beanstandung? Wenn ja, können diese Prüfungen eingesehen werden? 2. Gibt es Statistiken, aus denen die Anzahl der hoheitlichen und nichthoheitlichen Aufträge der letzten am besten fünf Jahre ersichtlich sind und wer beauftragt wurde? Wenn ja, können diese eingesehen werden? 3. Kann es sein, dass fast jeder Auftrag, bei dem die Beamten Nichtvertragspartner rufen und der Kunde anschließend nicht zahlt, auf Nachfrage beim Präsidium dann kein hoheitlicher Auftrag war, sondern Kundenwunsch? 4. Wie gedenkt die Landesregierung die vorhandenen Herausforderungen zu regeln? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 14. August 2014 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Nach Mitteilung des Polizeipräsidiums Trier werden die Abrechnungen der Vertragspartner regelmäßig überprüft und sind ohne Beanstandung. Die Prüfungen können anhand der zahlungsbegründenden Unterlagen, die sechs Jahre aufbewahrt werden, kontrolliert werden. Zu Frage 2: Statistiken, aus denen die Anzahl der hoheitlichen und nichthoheitlichen Aufträge nebst Auftragnehmer der letzten fünf Jahre ersichtlich sind, liegen nicht vor. Aus Anlass der Kleinen Anfrage hat das Polizeipräsidium Trier Statistiken für den Zeitraum 1. September 2012 bis 27. Juli 2014 erstellt, die grundsätzlich eingesehen werden können. Statistiken für die zurückliegenden fünf Jahre könnten nur für den Bereich des hoheitlichen Abschleppens erstellt werden; insoweit werden die erforderlichen Daten sechs Jahre aufbewahrt (siehe Antwort zu Frage 1). Für den Bereich des nichthoheitlichen Abschleppens werden die Daten nur für drei Jahre vorgehalten, eine entsprechende Statistik könnte daher nur einen Zeitraum von drei Jahren umfassen. Zu Frage 3: Werden Nichtvertragspartner verständigt, handelt es sich im Regelfall stets um nichthoheitliche Abschleppvorgänge, also Abschleppaufträge , bei denen die Polizei nicht selbst Vertragspartner wird, sondern nur vermittelnd für fahrzeugverantwortliche Person tätig wird, also auf „Kundenwunsch“ hin. In diesen Fällen ist stets die fahrzeugverantwortliche Person Auftraggeber und Kostenschuldner. Deren Zahlungsverhalten ist für die Qualifizierung einer Abschleppmaßnahme als hoheitlich oder nichthoheitlich hingegen ohne Relevanz und führt erst recht zu keiner nachträglichen Änderung deren Qualifizierung. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 5. September 2014 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/3863 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 4: Im Bereich des hoheitlichen Abschleppens ist die Zentralstelle für Polizeitechnik beauftragt, landesweit Abschlepp- und Bergungsverträge auf Basis landeseinheitlicher und mit den Polizeipräsidien abgestimmter Vertrags- und Ausschreibungsunterlagen regelmäßig neu öffentlich auszuschreiben. Die Bewirtschaftung der Verträge einschließlich der Rechnungsprüfung erfolgt wie bisher in den Polizeipräsidien. Das Gebot der Rechnungsprüfung folgt hierbei bereits aus einschlägigen haushalterischen Vorschriften. Seitens von Verkehrsteilnehmern, Abschleppunternehmen und deren Interessenvertretungen vorgetragenen Beschwerden wird weiterhin nachgegangen, und im Bedarfsfall werden erforderliche Abhilfemaßnahmen ergriffen. Im Bereich des nichthoheitlichen Abschleppwesens soll die Abschleppvermittlung nach Möglichkeit entsprechend der bereits beim Polizeipräsidium Rheinpfalz praktizierten Verfahrensweise auf eine zentrale externe Vermittlungsstelle zur EDV-gestützten Abwicklung der Abschleppaufträge übertragen werden einschließlich Dokumentation und Beschwerdemanagement. Auch im nichthoheitlichen Bereich wird Beschwerden stets nachgegangen und erforderliche Abhilfemaßnahmen werden ergriffen. Gleichwohl wird es aufgrund des zwischen den Abschleppunternehmen und Pannendiensten bestehenden, teils angespannten Wettbewerbs kaum eine alle Seiten zufriedenstellende Lösung geben können. Wettbewerbsvorteile, die beispielsweise Vertragsunternehmen großer Pannenhilfsdienste dadurch haben, dass oftmals ein Kundenwunsch nach eben diesem Pannenhilfsdienst ausgesprochen wird, sind der Polizei weder anzulasten noch durch diese zu beeinflussen; soweit eine fahrzeugverantwortliche Person einen bestimmten Wunsch äußert bzw. eine Auswahlentscheidung trifft, ist dieser im Bereich des nichthoheitlichen Abschleppens zu respektieren. Die im Interesse des Wettbewerbs und der Chancengleichheit bestehenden Möglichkeiten werden hingegen ergriffen. In Vertretung: Randolf Stich Ministerialdirektor