Drucksache 16/3877 18. 08. 2014 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Christian Baldauf und Dr. Axel Wilke (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Möglichkeit zur Änderung dienstlicher Beurteilungen durch das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Die Kleine Anfrage 2484 vom 25. Juli 2014 hat folgenden Wortlaut: Zum Besetzungsverfahren für die Stelle des Präsidenten am Landgericht Trier hat der Justizminister in der 76. Plenarsitzung am 24. Juli 2014 ausgeführt, das Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht hätten keine Fehler in der eigentlichen Auswahlentscheidung gerügt, sondern in den dienstlichen Beurteilungen. Das Oberverwaltungsgericht habe das Besetzungsverfahren angehalten, weil es einen Fehler in der dienstlichen Beurteilung des Präsidenten des Landgerichts Zweibrücken erkannt habe. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung: 1. Wurde die entsprechende Beurteilung dem Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegt? 2. Ist das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz befugt, dienstliche Beurteilungen zu ergänzen, zu ändern oder aufzu- heben? Wenn ja: Ist dies bei der genannten Beurteilung geschehen? Das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 15. August 2014 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Ja. Die Beurteilung wurde dem Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch den Präsidenten des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken unmittelbar nach ihrer Erstellung vorgelegt. Zu Frage 2 Satz 1: Ja. Nummer 4.1 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 4. Juni 2007 (2034-1-34) „Dienstliche Beurteilung“ bestimmt, dass Beurteilungen durch höhere Dienstvorgesetzte ergänzt, geändert oder aufgehoben werden können. Zu Frage 2 Satz 2: Nein. Die dienstliche Beurteilung wurde nicht ergänzt, geändert oder aufgehoben. Die Anhebung der dienstlichen Beurteilung ist im Beurteilungstext selbst und unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die einschlägigen Bestimmungen der vorgenannten Verwaltungsvorschrift begründet. Diese Begründung erschien aus damaliger Sicht auch hinreichend plausibel. Jochen Hartloff Staatsminister Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 25. August 2014 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode