Drucksache 16/3899 27. 08. 2014 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Marcus Klein (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Verfahren zum Vollzug eines Fahrverbots Die Kleine Anfrage 2525 vom 8. August 2014 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Wie ist das Verfahren zur Vollziehung eines rechtskräftigen, durch rheinland-pfälzische und/oder andere Behörden verhängten Fahrverbot hinsichtlich der Abgabe des Führerscheins in Rheinland-Pfalz geregelt? 2. Ist eine Abgabe/Hinterlegung des Führerscheins zur fristmaßgeblichen amtlichen Verwahrung bei Polizeidienststellen des Landes möglich, die diesen dann an die zuständige Vollstreckungsbehörde weiterleitet? 3. Wenn nein, seit wann, in welchen Fällen und mit welcher Begründung ist eine Abgabe bei Polizeidienststellen des Landes nicht mehr möglich? 4. Zu welchem rechtssicheren Verfahren wird betroffenen Bürgerinnen und Bürgern geraten, um die Verbotsfrist zu einem exakt bestimmbaren Zeitpunkt in Lauf zu setzen? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 24. August 2014 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Das Verfahren zur Vollziehung eines rechtskräftigen, durch rheinland-pfälzische und/oder andere Behörden verhängten Fahrverbots richtet sich hinsichtlich der Abgabe des Führerscheins nach § 25 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Aus dieser Vorschrift wird abgeleitet , dass der mit einem Fahrverbot belegte Führerschein grundsätzlich derjenigen Bußgeldbehörde zu übergeben oder zuzuleiten ist, die das Fahrverbot ausgesprochen hat. Mit der Inverwahrnahme des Führerscheins durch diese Behörde beginnt der Lauf der Monatsfrist für das Fahrverbot. Zu den Fragen 2 und 3: Es entspricht – wenn auch mit unterschiedlicher Handhabung – der Praxis im gesamten Bundesgebiet, dass Führerscheine, die einem Fahrverbot unterliegen, auch von einer für die Vollstreckung des Fahrverbots an sich unzuständigen öffentlichen Stelle (z. B. Polizeidienststelle oder Bußgeldstelle des Wohnortes) entgegengenommen werden. Hierbei entspricht es heute herrschender und in der Praxis überwiegend angewandter Auffassung, dass ein Führerschein auch dadurch bereits wirksam in „amtliche Verwahrung “ gelangt, wenn er von einer an sich unzuständigen Behörde entgegengenommen wird. Für die Zentrale Bußgeldstelle zur Verfolgung und Ahndung von Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten beim Polizeipräsidium Rheinpfalz am Standort Speyer als der für diesen Bereich größten Bußgeldstelle in Rheinland-Pfalz wurde mit Rundschreiben vom 9. Januar 2014 das Verfahren zur Entgegennahme und Weiterleitung von Führerscheinen, die einem Fahrverbot unterliegen, teilweise neu strukturiert. Hiernach gilt nunmehr Folgendes: Bußgeldbescheide, die von der Zentralen Bußgeldstelle erlassen werden, enthalten, sofern ein Fahrverbot verhängt wird, einen Hinweis , dass der Führerschein per Einschreiben an die Zentrale Bußgeldstelle zu senden ist. Sollte gleichwohl ein Führerschein bei einem durch die Zentrale Bußgeldstelle verhängten Fahrverbot bei einer Polizeidienststelle in Rheinland-Pfalz abgegeben werden, wird die entsprechende Person nicht abgewiesen. Der entgegengenommene Führerschein wird per Dienstpost an die Zentrale Bußgeldstelle weitergeleitet. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 9. September 2014 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/3899 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Führerscheine, die aufgrund eines Fahrverbotes abgegeben werden müssen, das nicht durch die Zentrale Bußgeldstelle verhängt wurde, werden durch die rheinland-pfälzische Polizei nicht mehr zur Weiterleitung an die zuständige (kommunale) Bußgeldstelle in Rheinland-Pfalz oder in anderen Bundesländern entgegengenommen. Der Person, die dies bei einer rheinland-pfälzischen Polizei - dienststelle erbittet, wird mitgeteilt, dass sie ihren Führerschein eigenständig der zuständigen Bußgeldstelle zu übermitteln hat. Diese mit dem vorbezeichneten Rundschreiben getroffene Verfahrensregelung weicht von der bis dahin geltenden Praxis ab, nach der die rheinland-pfälzische Polizei Führerscheine, die mit einem Fahrverbot belegt wurden, generell entgegennahm und an die zuständige Bußgeldstelle in Rheinland-Pfalz oder in anderen Bundesländern weiterleitete. Die neue Verfahrensweise bewirkt, dass die Polizei mehrere tausend Euro an Personal- und Sachkosten einspart, weil sie nicht mehr für Verkehrssünderinnen und Verkehrssünder Führerscheine außerhalb ihrer Zuständigkeit entgegennimmt und verschickt. Daneben wird dem Verursacherprinzip stärker Rechnung getragen und die Allgemeinheit entlastet, weil der Polizei zusätzliche Kapa - zi täten zur Erfüllung ihrer originären Aufgaben zur Verfügung stehen. Zu Frage 4: Der Führerschein sollte bei der zuständigen Bußgeldstelle in amtliche Verwahrung gegeben oder per Post an diese gesandt werden. Eine Übersendung per Einschreiben wird empfohlen. Über den Eingang des Führerscheins erhalten die Betroffenen zeitnah eine schriftliche Benachrichtigung, sodass der Beginn des Fahrverbotszeitraums zu einem exakt bestimmbaren Datum erkennbar ist. Roger Lewentz Staatsminister