Drucksache 16/3922 02. 09. 2014 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Michael Wäschenbach (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Dienstaufsicht der Landesregierung über den MDK und Bewertungsgrundlagen des Landesprüfdienstes Die Kleine Anfrage 2527 vom 10. August 2014 hat folgenden Wortlaut: Aktuell werden erneut personelle Entscheidungen beim MDK bekannt, die Fragen zur Verantwortung der Landesregierung stellen . Zudem sind bei der Beantwortung der bisherigen Kleinen Anfragen Fragen offengeblieben (vgl. Drucksache 16/3420, 16/3399 sowie 16/3369 und 16/3398). Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Liegt mittlerweile, und wenn ja, seit wann, eine abgestimmte endgültige Fassung des Prüfberichts des Landesprüfdienstes 2012 über den MDK Rheinland-Pfalz vor? 2. Welche Unterschiede in der Bewertung kündigungsrelevanter Tatbestände bezüglich des ehemaligen Geschäftsführers gibt es zwischen dem Jahresprüfbericht über das Jahr 2012 und dem Sonderprüfbericht vom September 2013? 3. Wie ist es mit den Neutralitätsgrundsätzen des MDK zu vereinbaren, dass hauptamtliche Kassenvertreter über die Amtshilfe in der Vorbereitung hinaus bei Vorstellungsgesprächen zur Neubesetzung hochrangiger MDK-Positionen anwesend waren und hätte die Amtshilfe aus diesen Gründen nicht besser von einer Aufsichtsbehörde geleistet werden müssen? 4. In welcher Form, wann und durch wen wurde das Amtshilfeersuchen zur Unterstützung der Personalauswahl gestellt? 5. Wer war Adressat der Stellungnahme des Ministeriums für die Verwaltungsratssitzung am 14. Juni 2013 (vgl. Vorlage 16/3214, Seite 5) bzw. gab es neben der Stellungnahme weiteren Schriftverkehr mit dem MDK oder dem Verwaltungsrat zur Abänderung des Anstellungsvertrages des ehemaligen Geschäftsführers vor dieser Sitzung? Das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 2. September 2014 wie folgt beantwortet: Nach §§ 281 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch untersteht der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie. Die Rechtsaufsicht bezieht sich auf das Verwaltungshandeln des MDK. Bei der Dienstaufsicht hingegen handelt es sich um die Aufsicht im Innenverhältnis des Dienstherrn beziehungsweise Arbeitgebers zu seinem Personal. Zur Dienstaufsicht gehört ein umfassendes Weisungs- und Leitungsrecht. Da die mit Selbstverwaltung ausgestatteten Sozialversicherungsträger zur unmittelbaren Staatsverwaltung nicht in einem Verhältnis dienstlicher Nachordnung stehen und somit das für die Dienstaufsicht notwendige Über-/Unterordnungsverhältnis fehlt, lässt sich das durch die Staatsaufsicht in ihren einzelnen Formen bestimmte Verhältnis zwischen beiden Verwaltungsbereichen nicht als Dienstaufsicht definieren. Entsprechend gibt es keine „Dienstaufsicht der Landesregierung über den MDK und Bewertungsgrundlagen des Landesprüfdienstes“. Zu 1.: Die endgültige Fassung des Prüfungsberichtes nach § 274 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2012 wurde durch den Landesprüfdienst Rheinland-Pfalz am 1. Juli 2014 an den MDK Rheinland-Pfalz versandt. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 25. September 2014 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/3922 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu 2.: Der Verwaltungsrat des MDK hat sich im Rahmen einer Sondersitzung am 16. Oktober 2013 zu einer fristlosen Kündigung des damaligen Geschäftsführers entschieden. Laut Mitteilung des MDK-Verwaltungsrates vom 16. Oktober 2013 hat dieser mit der fristlosen Kündigung die Konsequenzen aus dem angesprochenen Prüfbericht gezogen, der zahlreiche Pflichtverletzungen des ehemaligen Geschäftsführers aufgelistet habe. Eine weitere Zusammenarbeit mit dem ehemaligen Geschäftsführer hielt der Verwaltungsrat aufgrund eines zerstörten Vertrauensverhältnisses nicht mehr für möglich. Auch gegenüber Öffentlichkeit und Mitarbeitern des MDK sei nach Ansicht des MDK-Verwaltungsrates ein Geschäftsführer als leitendes Organ der Körperschaft des öffentlichen Rechts MDK Rheinland-Pfalz, der vorsätzlich und in massiver Weise seine Amtspflichten verletzt habe, nicht mehr tragbar. Zu 3.: Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch kann eine Behörde um Amtshilfe ersuchen, wenn sie aus tatsächlichen Gründen, etwa weil die zur Vornahme der Amtshandlung erforderlichen Dienstkräfte oder Einrichtungen fehlen, die Amtshandlungen nicht selbst vornehmen kann. Die Rechtsaufsicht des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie erstreckt sich gemäß § 87 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht, das für die Körperschaft maßgebend ist. Unter - stützung bei der Personalauswahl der zu beaufsichtigenden Körperschaft gehört nicht zu den Aufgaben der zuständigen Aufsichtsbehörde . Sie würde zudem die implizite Gefahr einer Vermischung von Rechtsaufsicht mit einer nicht zulässigen Fachaufsicht in sich bergen. Zu 4.: Nach Auskunft des MDK hat die amtierende Geschäftsführung des MDK in der Verwaltungsratssitzung am 10. Januar 2014 nach § 3 ff. des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch die gesetzlichen Krankenkassen um Amtshilfe bei der Vorbereitung der Personalauswahl gebeten. Zu 5.: Der Verwaltungsrat des MDK äußerte am 18. April 2013 die Bitte an die Aufsichtsbehörde um eine Bewertung des Entwurfs eines neuen Anstellungsvertrages zwischen dem MDK und dem damaligen Geschäftsführer. Dieser Bitte kam die Landesregierung mit einem Antwortschreiben am 17. Mai 2013 nach. Daraufhin wandten sich die damaligen Vorsitzenden des Verwaltungsrates des MDK mit Schreiben vom 29. Mai 2013 erneut an die Aufsichtsbehörde, die auf dieses Schreiben am 13. Juni 2013 antwortete – adressiert an die damaligen Verwaltungsratsvorsitzenden. Weitere Briefwechsel mit dem MDK in dieser Angelegenheit gab es seither nicht. Alexander Schweitzer Staatsminister