Drucksache 16/3925 03. 09. 2014 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Michael Wäschenbach (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie ARD-Sendung „Im Zweifel gegen den Patienten“ vom 11. August 2014 – Aktenlagegutachten beim MDK Die Kleine Anfrage 2537 vom 12. August 2014 hat folgenden Wortlaut: In der Report Sendung Mainz wurde eine Filmsequenz gezeigt, in der dem Sozialminister Protokolle vorgelegt wurden, die Begutachtungen des MDK von etwa 30 % aufgrund reiner Aktenlagen (ohne Begutachtung des Patienten) als interne Zielvorgaben festlegen. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Warum behauptet die Sprecherin von Sozialminister Alexander Schweitzer fälschlicherweise in einer dpa-Meldung am 11. Au- gust 2014 zum Umfang der Aktenlagengutachten, „der offizielle Nachweis stehe noch aus“? 2. In welcher Form und wann hat der Sozialminister die Vorlage der ihm im Interview zur Sendung gezeigten schriftlichen Doku - mente durch den MDK angewiesen? 3. Um welche Art von Vorschrift oder Richtlinie handelt es sich bei der Quotierungsvorgabe für Aktenlagengutachten beim MDK? 4. Wer hat wann die Vorgaben/Richtlinien erstellt und genehmigt? Das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 2. September 2014 wie folgt beantwortet: Zu 1. und 2.: Wie auch die in der Fernsehberichterstattung ausgestrahlten Bilder dokumentieren, wurden Minister Schweitzer bei laufender Kamera Unterlagen gezeigt, die nach Ansicht des Redakteurs den Verdacht begründen, dass es im Jahr 2012 beim rheinland-pfälzischen MDK eine Anweisung bezüglich einer festgelegten internen Zielvorgabe von 30% Begutachtungen nach ausschließlicher Aktenlage gab. Die gezeigte Interviewsequenz wurde am 8. Juli 2014 aufgezeichnet. Der Minister bat den Redakteur noch während des Interviews um Überlassung der Dokumente, um deren inhaltliche und gegebenenfalls auch aufsichtsrechtliche Prüfung veranlassen zu können, was der Redakteur aber ablehnte. Minister Schweitzer hat die zuständige Abteilung des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie noch am Tag der Interviewaufzeichnung unterrichtet und veranlasst, dass die zuständige Abteilung den Medizinischen Dienst zu einer Stellung - nahme auffordert, insbesondere um eine Auskunft, ob es solche anweisenden Unterlagen gab. Bis zum Ausstrahlungstermin gingen dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie keine Dokumente zu. Vor diesem Hintergrund erklärte die Pressesprecherin des Ministeriums auf Nachfrage eines Journalisten am 11. August 2014 und damit vor der Ausstrahlung der angesprochenen Sendung wahrheitsgemäß, dass dem Ministerium bis dato keine Unterlage zur Unter - mauerung der in der Sendung erhobenen Vorwürfe gegen die Geschäftsführung des MDK vorliege. Unmittelbar nach der Ausstrahlung der Sendung hat sich das Ministerium erneut an den MDK gewandt und um Überlassung der in der Sendung im Bild gezeigten Dokumente sowie aller weiteren Unterlagen zum Thema „Begutachtungspraxis nach Aktenlage“ aus den Jahren 2012 bis 2014 gebeten. Diese Aufforderung wurde mit einem Schreiben von Ende August nochmals bekräftigt. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 2. Oktober 2014 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/3925 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Die Rechtsaufsicht des Ministeriums über den Medizinischen Dienst erstreckt sich gemäß § 281 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 87 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht. Eine Möglichkeit, den MDK „anzuweisen“, gehört nicht zum Instrumentarium der Rechtsaufsicht, sondern zu dem einer Dienstaufsicht, die sich im Wesentlichen auf den Aufbau, den Geschäftsablauf, die innere Ordnung, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalaufsicht des Medizinischen Dienstes beziehen würde. Das Ministerium hat aber nicht die Dienst - aufsicht über den MDK, entsprechend ist ein der Dienstaufsicht immanentes Weisungs- und Leitungsrecht auch unvereinbar mit den Regularien der Rechtsaufsicht, die ihrem Wesen nach eine Überprüfung der Rechtsanwendung durch die zu beaufsichtigende Körperschaft zum Inhalt hat. Zu 3. und 4.: Wie in der Antwort zu Frage 1 und Frage 2 dargestellt, wird der Sachverhalt derzeit geprüft. Die aufsichtsrechtliche Prüfung ist somit noch nicht abgeschlossen. Alexander Schweitzer Staatsminister