Drucksache 16/3927 03. 09. 2014 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Dr. Adolf Weiland (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Pension mit 67 oder 63 Die Kleine Anfrage 2541 vom 13. August 2014 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Zu welchem Zeitpunkt beabsichtigt die Landesregierung, einen Gesetzentwurf in den Landtag einzubringen, in dem, wie in der Koalitionsvereinbarung von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN festgehalten, das Pensionseintrittsalter der Beamtinnen und Beamten neu geregelt wird? 2. In welcher Weise und in welchen Zeiträumen beabsichtigt die Landesregierung dabei, das Pensionseintrittsalter analog den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung von 65 auf 67 Jahre zu verlegen? 3. In welcher Weise beabsichtigt die Landesregierung, analog der Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung den Eintritt in das Pensionsalter mit 63 Jahren ohne Abzüge zu ermöglichen? 4. Welche Ausnahmeregelungen für das Pensionseintrittsalter von 67 Jahren hält die Landesregierung für notwendig oder gerechtfertigt ? 5. Welche Einsparungen bei den Versorgungskosten für die Beamtinnen und Beamten des Landes sind nach Berechnungen der Landesregierung durch die von ihr als notwendig oder gerechtfertigt eingeschätzten Verlängerungen der Lebensarbeitszeiten für die Beamtinnen und Beamten des Landes zu erzielen? 6. Welche Auswirkungen auf die jährlichen Neueinstellungen von jungen Beamtinnen und Beamten hätte nach Einschätzung der Landesregierung die Verschiebung des Pensionseintrittsalters auf 67 Jahre? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 2. September 2014 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Der Ministerrat hat am 10. Juni 2014 den Entwurf eines Landesgesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften im Grundsatz gebilligt. Dieser sieht unter anderem auch eine Neuregelung des Ruhestandseintrittsalters der Beamtinnen und Beamten vor. Der Gesetzentwurf befindet sich zurzeit in dem nach § 53 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 98 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes vorgeschriebenen Beteiligungsverfahren. Nach Abschluss dieses Verfahrens und der sich daran anschließenden rechtlichen und gesetzestechnischen Prüfung wird der Gesetzentwurf dem Ministerrat zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt. Die Beantwortung der Fragen 2 bis 6 erfolgt auf der Grundlage des vom Ministerrat am 10. Juni 2014 im Grundsatz gebilligten Gesetzentwurfs . Zu Frage 2: Die Landesregierung beabsichtigt, das Ruhestandseintrittsalter für die Beamten- und Richterschaft des Landes, beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1951, ab dem Jahr 2016 stufenweise von 65 auf 67 Jahre anzuheben. Die Stufen der Anhebung sollen zunächst jeweils einen zusätzlichen Monat pro Jahrgang für die zwischen 1951 und 1954 geborenen Beamtinnen und Beamten und ab dem Geburtsjahrgang 1955 jeweils zwei Monate pro Jahrgang betragen. Für alle nach 1963 Geborenen soll dann – wie in der gesetzlichen Rentenversicherung – eine Altersgrenze von 67 Jahren gelten. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 25. September 2014 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/3927 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 3: Der Gesetzentwurf sieht vor, die bei der Rente bis zur Neuregelung durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) geltende Regelung zum abschlagsfreien Ruhestand (Vollendung des 65. Lebensjahres/45 Jahre Beitragsjahre) auf die Versorgung der Landesbeamtinnen und Landesbeamten zu übertragen. Danach sollen auch Beamtinnen und Beamte nach der Anhebung der Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres abschlagsfrei in den Ruhestand treten können, wenn sie entsprechende Dienstzeiten erbracht haben. Eine Entscheidung darüber, ob die durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz temporär eingeführte Möglichkeit, bei 45 Beitragsjahren abschlagsfrei vor dem 65. Lebensjahr Rente zu beantragen, auf die Beamtenversorgung übertragen wird, wurde noch nicht getroffen. Zu Frage 4: Die derzeit geltenden Altersgrenzen für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte sollen in Anbetracht der besonderen gesundheitlichen Belastungen dieser Beamtengruppe unverändert bleiben. Für Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes in der Feuerwehr und in Leitstellen soll mit Blick auf die besonde - ren gesundheitlichen Belastungen dieser Beamtengruppe – wie bisher – das vollendete 60. Lebensjahr die Altersgrenze bilden. Diese Altersgrenze soll weiterhin auch für Beamtinnen und Beamte gelten, denen ein anderes Amt übertragen wurde, wenn sie 25 Jahre im Einsatzdienst der Feuerwehr tätig waren. Für Justizvollzugsbeamtinnen und Justizvollzugsbeamte sieht der Gesetzentwurf eine Anhebung der Altersgrenze von 60 auf bis zu 62 Jahre vor, die sich – abhängig von Mindestdienstzeiten in Funktionen mit wechselnden Dienstschichten – in insgesamt sieben Stufen gliedern soll. Bei einer Mindestdienstzeit von 25 Jahren in Früh-, Spät-, Wochenend- und Nachtdiensten soll es bei der bisherigen Altersgrenze von 60 Jahren bleiben. Soweit sich diese Dienstzeiten auf weniger als 20 Jahre belaufen, würde die Altersgrenze künftig bei 62 Jahren liegen. Für Lehrkräfte ist beabsichtigt, die Altersgrenze nicht um zwei, sondern lediglich um ein Jahr anzuheben, sodass sie künftig zum Ende des Schuljahres in den Ruhestand eintreten, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Die geringere Anhebung der Regelalters - grenze ist wegen der mit dem Lehrerberuf einhergehenden besonderen Belastungen gerechtfertigt. Die Umsetzung der neuen Regelaltersgrenze bei Lehrkräften erfolgt in den Jahren 2016 bis 2018. Diese raschere Anhebung der Regel - altersgrenze ist sowohl schulorganisatorischen Gesichtspunkten, nämlich der Gliederung in Schuljahre, als auch der Tatsache geschul det, dass die Altersgrenze lediglich um ein Jahr angehoben wird. Auf eine noch kürzere Realisierung wurde verzichtet, um sicherzustellen, dass die Einstellungsaussichten junger Lehrkräfte durch die Anhebung der Regelaltersgrenze nicht über die Maßen beeinträchtigt werden. Zu Frage 5: Dem Gesetzentwurf ist zu entnehmen, dass im Zusammenhang mit den geschilderten Maßnahmen folgende Einsparungen prognos - ti ziert (in Mio. EUR) werden: Zu Frage 6: Aufgrund der gestaffelten Erhöhung des Ruhestandseintrittsalters sind keine gravierenden Auswirkungen auf die jährlichen Neueinstellungen von jungen Beamtinnen und Beamten zu erwarten; vielmehr ist mit einer zeitlichen Verschiebung zu rechnen. Roger Lewentz Staatsminister 2016 2017 2018 2019 2020 2030 2040 2,7 8,7 14,5 18,0 18,3 26,7 23,7