Drucksache 16/3939 10. 09. 2014 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Martin Brandl (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Feuerwehrführerschein II Die Kleine Anfrage 2575 vom 26. August 2014 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Feuerwehren, unterschieden in Freiwillige Feuerwehren und Berufsfeuerwehren, gibt es in Rheinland-Pfalz? 2. Der „Feuerwehrführerschein“ berechtigt zum Fahren von Feuerwehrfahrzeugen bis 7,5 Tonnen. Wie hoch ist (ungefähr) der Anteil der Feuerwehreinsatzfahrzeuge über 7,5 Tonnen? 3. Wie wird deren Einsatzfähigkeit (Fahrer) sichergestellt? 4. Wer bildet die Feuerwehrleute für den Feuerwehrführerschein aus – sind das geprüfte Fahrlehrer oder Feuerwehrleute mit be- sonderer Qualifikation? 5. „Feuerwehrführerscheine“ verlieren außerhalb des Feuerwehreinsatzes ihre Gültigkeit. Inwiefern würde eine bezuschusste Aus- bildung der allgemeinen Klasse C 1 (bis 7,5 t) für die Feuerwehrleute nicht interessanter sein und infolgedessen größeres Interesse wecken? 6. Inwiefern kann der „Feuerwehrführerschein“ als eine Art anerkannte Basisqualifikation für den Führerschein Klasse C 1 genutzt werden? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 5. September 2014 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Im Land Rheinland-Pfalz gibt es fünf Berufsfeuerwehren und rund 2 400 Freiwillige Feuerwehren. Zu Frage 2: Von den insgesamt circa 4 600 Feuerwehrfahrzeugen in Rheinland-Pfalz haben fast ein Drittel, d. h. rund 1 400 Fahrzeuge, eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 7,5 Tonnen. Zu Frage 3: Soweit die kommunalen Aufgabenträger nicht über genügend ehrenamtliche Feuerwehrangehörige mit der notwendigen Fahrerlaubnis für Feuerwehrfahrzeuge über 7,5 Tonnen verfügen, sorgen sie für die Ausbildung der erforderlichen Anzahl von Fahrern bei Fahrschulen. Über die Anzahl der Fahrer und das Verfahren (Vollfinanzierung der Fahrerausbildung oder anteilige Zuwendung) entscheiden die Aufgabenträger im Rahmen ihrer Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung. Zu Frage 4: Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der Fahrberechtigungsverordnung Rheinland-Pfalz (FbLVO) hat jede einweisende Organisation (Feuerwehr oder andere Hilfsorganisation) einweisungsberechtigte Personen zu bestimmen, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 16 Satz 1 Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 25. September 2014 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/3939 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Straßenverkehrsgesetz (StVG) erfüllen müssen. Einweisungsberechtigt sind danach entweder Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes oder Angehörige der Feuerwehren oder anderen Hilfsorganisationen, die 1. das 30. Lebensjahr vollendet haben, 2. mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzen und 3. zum Zeitpunkt der Einweisungs- und Prüfungsfahrten im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet sind. Die Verantwortung für die Auswahl der einweisungsberechtigten Personen liegt bei der ausbildenden Organisation, die neben der Verantwortung für die Gewährleistung eines verkehrssicheren Betriebes auch die Fürsorgepflicht für das ihr anvertraute ehrenamtliche Personal hat. Zu Frage 5: Eine bezuschusste Ausbildung der allgemeinen Klasse C 1 (bis 7,5 t) für die Feuerwehrangehörigen und Angehörigen der anderen Hilfsorganisationen würde dazu führen, dass diese mit der regulären Fahrerlaubnis nicht nur Einsatzfahrzeuge, sondern alle Fahrzeuge der entsprechenden Gewichtsklasse führen dürften. Manche Aufgabenträger wählen deshalb dieses Verfahren. Da diese Ausbildungsvariante aber bedeutend höhere Kosten verursacht, hat sich die Landesregierung insbesondere auf Initiative des Landesfeuerwehrverbands Rheinland-Pfalz e. V. und in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden entschieden, die Möglichkeit zu eröffnen, eine kostengünstigere Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge zu erwerben. Zu Frage 6: Eine Umwandlung der Sonderfahrberechtigung in einen regulären C1-Führerschein kommt nach derzeitigem Sachstand nicht in Betracht, denn das Land Rheinland-Pfalz kann eine Umschreibung der Sonderfahrberechtigung in einen regulären C1- Führerschein mangels Regelungskompetenz nicht ermöglichen. Der Bundesgesetzgeber lehnt eine entsprechende Regelung mit Hinweis auf die 2. und 3. EG-Führerscheinrichtlinie ab. Er begründet dies damit, dass die 2. und 3. EG-Führerscheinrichtlinie die Ausbildungs- und Prüfungsinhalte für die Fahrerlaubnisklasse C 1 verbindlich festlege. Eine Umschreibung nach einer internen Ausbildung und Prüfung stelle, so der Bund im Rahmen einer entsprechenden Anfrage, nicht hinreichend sicher, dass diese Vorgaben in ausreichendem Maß berücksichtigt würden. Roger Lewentz Staatsminister