Drucksache 16/3985 22. 09. 2014 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Bernhard Henter (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Forderung nach Einrichtung einer Lichtsignalanlage oder 30 km-Zone im Zuge der B 419 in der Ortslage Oberbillig Die Kleine Anfrage 2584 vom 1. September 2014 hat folgenden Wortlaut: Die sehr stark frequentierte Bundesstraße 419 führt in einer relativ geraden Straßenführung mitten durch die Ortslage Oberbillig und teilt diese in Ober- und Unterdorf. Aufgrund der hohen Verkehrsfrequenz bedeutet die Querung dieser Bundesstraße im dortigen Kreuzungsbereich für Fußgänger ein großes Wagnis. Insbesondere für Kinder, alte Menschen und Menschen, die aufgrund einer Behinderung wie zum Beispiel einer starken Sehbehinderung in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, ein lebensgefährliches Unterfangen. Seit langem fordern sowohl der Ortsgemeinderat Oberbillig als auch viele betroffenen Bürgerinnen und Bürger die Anlegung eines Fußgängerüberweges mit einer Ampelschaltung, zumindest einer Bedarfsampel mit akustischem Signal, oder aber die Einrichtung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h im Bereich der Kreuzungsanlage. Sowohl die Forderung nach Anlegung eines Fußgängerüberweges mit einer Ampel als auch die Schaffung einer 30 km/h Geschwindigkeitszone wurden bisher vom Landesbetrieb Mobilität abgelehnt. Der Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Oberbillig beabsichtigt, diese Thematik erneut in der nächsten Sitzung des Ortsgemeinderates Oberbillig am 3. September dem Ortsgemeinderat vorzutragen und eine Beschlussfassung mit der Forderung nach einer zielführenden Lösung im Sinne der betroffenen Bürgerinnen und Bürger herbeizuführen. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wie bewertet die Landesregierung die berechtigte Forderung vieler Betroffener Bürgerinnen und Bürger der Ortsgemeinde Oberbillig auf Anlegung eines Fußgängerüberweges mit einer (Bedarfs-) Ampelanlage? 2. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass alternativ zumindest die Einrichtung einer Geschwindigkeitszone mit 30 km/h (wie sich dies auch in Ayl und Konz-Könen bestens bewährt hat) in Verbindung mit der vorhanden Überquerungshilfe das Sicherheitsgefühl der Fußgänger, insbesondere von Behinderten, erhöhen würde, die hier die Straßen queren müssen, um zum Beispiel den Kindergarten, den Friedhof, die Bushaltestelle, den Bahnhof oder die Fähre auf der Mosel zu erreichen? Wenn nein, warum nicht? 3. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass kein Unterschied zwischen der Einrichtung einer 30 km/h-Zone im Zuge der B 419 in Oberbillig und den bereits vorhandenen und bewährten 30 km/h-Geschwindigkeitszonen in den Ortslagen Ayl und Konz-Könen, die jeweils ebenfalls im Zuge einer Bundesstraße gelegen sind, gesehen werden kann (wenn nein, bitte detaillierte Begründung)? 4. Sieht die Landesregierung eine realistische Lösung, um dem berechtigten Sicherheitsbedürfnis der Oberbilliger Bürgerinnen und Bürger entsprechen zu können und einen Fußgängerüberweg mit einer Lichtsignalanlage (Bedarfsampel) oder zumindest im Bereich der vorhandenen Überquerungsinsel eine 30 km/h-Zone einzurichten (wenn nein, bitte detaillierte Begründung)? Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 17. Oktober 2014 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/3985 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 19. September 2014 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die Forderung nach einem Fußgängerüberweg bzw. einer Lichtsignalanlage wurde durch den Landesbetrieb Mobilität (LBM) Trier unter Berücksichtigung der zu beachtenden rechtlichen Vorgaben und der technischen Richtlinien eingehend geprüft. Die Einsatz- bzw. Grenzwerte für die Anordnung von derartigen Anlagen wurden in einer „Eignungsprüfung von Querungshilfen nach den Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen (EFA 2002)“ bewertet. Danach sind unter Berücksichtigung der Eingangswerte für die Verkehrsstärke (ca. 1 000 Kfz/h), der Fußgängerfrequenz (ca. < 50 Fg/h) und der zulässigen Geschwindigkeit (50 km/h) keine der geforderten Maßnahmen zur Querung angezeigt. Die jeweils vorgegebenen Grenzwerte waren nicht erreicht. Gleichwohl wurde unter Würdigung der hohen Verkehrsbelastung zur Unterstützung der Fußgänger und zur Situationsverbesserung im Zuge einer Ausnahmeregelung bereits eine Überquerungshilfe mit baulicher Mitteltrennung eingerichtet. Zu den Fragen 2 und 4: Die Entscheidung, wo und welche Verkehrszeichen anzubringen und zu entfernen sind, obliegt der jeweils örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde unmittelbar. Diese Befugnis ist den rheinland-pfälzischen Straßenverkehrsbehörden nach der „Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts“ unmittelbar übertragen worden. Im vorliegenden Fall ist demnach die Verbandsgemeindeverwaltung Konz als örtliche Straßenverkehrsbehörde bspw. für die Prüfung und Entscheidung zur Einrichtung von Geschwindigkeitsbeschränkungen in den Straßen der Ortslage Oberbillig direkt zuständig. Die Klassifizierung einer Straße spielt dabei keine Rolle; die Verbandsgemeinde Konz ist deshalb auch für alle in ihren verbandsangehörigen Gemeinden innerörtlich gelegenen Bundes-, Landes- und Kreisstraßen straßenverkehrsrechtlich verantwortlich. Für den vorliegenden Fall wurde unter Beachtung der bestehenden Rechtslage sowie aufgrund der unauffälligen Unfalllage unter Fußgängerbeteiligung und des angemessenen Geschwindigkeitsverhaltens in Verbindung mit dem geringen Querungsbedarf bisher weder von der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde der Verbandsgemeinde Konz noch von der örtlichen Polizei bzw. dem Straßenbaulastträger eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h für geboten erachtet. Um gleichwohl die Sicherheitssituation im vorliegenden Fall nochmals detailliert zu beurteilen, findet auf Anregung des LBM Trier noch im Laufe des Septembers 2014 ein erneuter Ortstermin statt, zu dem die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde der Verbandsgemeinde Konz einlädt. An diesem Ortstermin werden neben dem LBM Trier auch die Ortsgemeinde, die Polizei und auch eine sehbehinderte Bürgerin teilnehmen, um deren Interessenlage es vorliegend offensichtlich ebenfalls geht. Die konkrete Situationsbeurteilung und verantwortliche Entscheidung ist dabei unmittelbar auf örtlich zuständiger Ebene zu treffen. Zu Frage 3: Die angestellten Vergleiche zu den Ortslagen B 51 Konz-Könen und B 51 Ayl können weder präjudiziell noch situationsbezogen herangezogen werden. Wenn auch bei ähnlicher Verkehrsbelastung, unterscheiden sich die örtlichen Gegebenheiten vor allem dadurch, dass diese beiden Ortslagen jeweils zusammenhängend und vor allem auch beidseitig dicht angebaut sind. Hierdurch liegt in beiden Ortslagen ein erhöhter Querungsbedarf über die gesamte Streckenlänge vor. Darüber hinaus sind beide Ortslagen durch ihren Linienverlauf deutlich unübersichtlicher und sowohl in Konz-Könen als auch in Ayl liegen fußgängerrelevante Bereiche wie Kindergarten, Schule oder Kirche direkt an der Bundesstraße. Die bestehenden örtlichen und verkehrlichen Situationen sind insofern nicht vergleichbar. Roger Lewentz Staatsminister