Drucksache 16/3996 24. 09. 2014 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Adolf Kessel (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Landestariftreuegesetz (LTTG) Die Kleine Anfrage 2585 vom 1. September 2014 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Was konkret unternimmt die Landesregierung, um sicherzustellen, dass das im LTTG vereinbarte Mindestentgelt bei öffentli- chen Auftragsarbeiten auch tatsächlich gezahlt wird? 2. Wie viele Verstöße gegen das LTTG sind bislang festgestellt worden? 3. Inwieweit hat die Landesregierung im Sicherheitsgewerbe die Einhaltung der im LTTG festgesetzten Anpassung der Lohnkosten in laufenden Verträgen zwischen der öffentlichen Hand und den Auftragnehmern überprüft? 4. Inwieweit entsprechen die Regelungen im LTTG dem Pförtnerdienst des Landeskriminalamts? 5. Hält die Landesregierung die bestehenden Kontrollmechanismen zur Einhaltung des Mindestentgelts nach LTTG für aus- reichend? Und warum? 6. Ist nach Einschätzung der Landesregierung hinreichend gewährleistet, dass kommunale öffentliche Auftraggeber über die Spezialkenntnisse verfügen, um wirksam Kontrollen gemäß LTTG durchzuführen, sprich: zu prüfen, ob tariftreu gezahlt wird? Das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 24. September 2014 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Zuständig für Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtung zur Tariftreue bzw. zur Zahlung des jeweils geltenden Mindestentgelts nach dem Landestariftreuegesetz (LTTG) sind die öffentlichen Auftraggeber. Das Landestariftreuegesetz sieht hierzu in § 6 Abs. 1 Satz 2 vor, dass der öffentliche Auftraggeber zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung der Verpflichtung zur Tariftreue und Zahlung eines Mindestentgelts in erforderlichem Umfang Einsicht in die Entgeltabrechnungen des beauftragten Unternehmens und der Nachunternehmen, in die zwischen dem beauftragten Unternehmen und den Nachunternehmen jeweils abgeschlossenen Werkverträge sowie in andere Geschäftsunterlagen nehmen können, aus denen Umfang, Art, Dauer und tatsächliche Entlohnung von Beschäftigungsverhältnissen hervorgehen oder abgeleitet werden können. Hierzu haben nach § 6 Abs. 2 LTTG das beauftragte Unternehmen und die Nachunternehmen vollständige und prüffähige Unterlagen über die eingesetzten Beschäftigten bereitzuhalten und auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers vorzulegen. Neben der Wahrnehmung der Aufgaben als öffentlicher Auftraggeber bei eigenen Auftragsvergaben der Landesregierung, die unter den Geltungsbereich des Landestariftreuegesetzes fallen, wirken die Vertreterinnen und Vertreter des Landes in Aufsichtsräten darauf hin, dass die Landesbeteiligungen die Vorgaben des Landestariftreuegesetzes in der jeweils gültigen Fassung beachten und die darin enthaltenen Mindestanforderungen bei der Vergütung der eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend anwenden. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 17. Oktober 2014 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/3996 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu 2.: Landesweite Statistiken über die Anzahl der festgestellten Verstöße gegen das LTTG werden nicht geführt. Zu 3.: Zur Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen des Landestariftreuegesetzes sind auch im Bereich des Sicherheitsgewerbes gemäß § 6 LTTG die jeweiligen öffentlichen Auftraggeber berechtigt. Für eine gesonderte Prüfung der öffentlichen Aufträge kommunaler Träger sowie von öffentlichen Auftraggebern im Sinne des § 98 Nr. 2 bis 5 GWB durch die Landesregierung ist eine gesetzliche Grundlage nicht gegeben. Zu 4.: Nach Information des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur wurde die Vergabe des Pförtnerdienstes beim Landeskriminalamt vor dem Inkrafttreten des Landestariftreuegesetzes abgeschlossen. Der Vertrag mit dem Auftragnehmer enthielt eine an die Tarifentwicklung anknüpfende Preisgleitklausel. Im Februar 2014 hat sich der Auftragnehmer verpflichtet, seinen Beschäftigten das Mindestentgelt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 LTTG zu zahlen. Nach Mitteilung des Landeskriminalamtes wurde nunmehr festgestellt , dass trotz der eingegangenen Verpflichtung weiterhin das jeweils gültige Tarifentgelt gezahlt wurde. Das Landeskriminalamt wird den Auftragnehmer auffordern, rückwirkend ab Februar 2014 seiner eingegangenen Verpflichtung zur Zahlung des Mindestentgelts nach dem Landestariftreuegesetz nachzukommen. Zu 5.: Die Normierung von Tariftreue- und Mindestentgeltregelungen muss mit effektiven Kontrollmöglichkeiten einhergehen, welche das Landestariftreuegesetz wie in Ziffer 1 dargestellt in die Zuständigkeit der öffentlichen Auftraggeber gelegt hat. Im Rahmen der derzeit laufenden Evaluierung des Landestariftreuegesetzes werden die Auswirkungen des Gesetzes für einen Bericht an den Landtag überprüft. Die Ergebnisse der Evaluierung sind für die weitere Bewertung aus Sicht der Landesregierung abzuwarten. Zu 6.: Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass Kontrollen mangels erforderlicher Sachkenntnis der kommunalen öffentlichen Auftraggeber nicht durchgeführt werden können. Zur Unterstützung der kommunalen öffentlichen Auftraggeber wurde zudem beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung eine Servicestelle zum Landestariftreuegesetz eingerichtet. Sie informiert über das Entgelt, das mindestens einem der als einschlägig und als repräsentativ bestimmten Tarifverträge entspricht. Damit wird die Vergleichbarkeit der Tarife und damit die Anwendbarkeit und Kontrolle von Tariftreue in der Praxis auch für die kommunalen Auftraggeber vereinfacht. Alexander Schweitzer Staatsminister