Drucksache 16/4006 29. 09. 2014 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Hans-Josef Bracht (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Landesförderung der Feuerwehren im Rhein-Hunsrück-Kreis Die Kleine Anfrage 2613 vom 12. September 2014 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Woran orientiert sich die jeweilige Höhe des Zuschusses des Landes für Anschaffungen und Maßnahmen? 2. Entsprechen die für die Landesförderung im Feuerwehrbereich vonseiten des Landes angenommen bzw. zugrundegelegten Kos ten der jeweiligen Anschaffung und Maßnahmen der Realität und dem Angebot auf dem freien Markt? 3. Zieht die Landesregierung eine Anpassung der angenommenen bzw. zugrundegelegten Kosten und damit die Höhe der jeweiligen Zuschüsse durch das Land in Betracht? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 25. September 2014 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die Höhe der Zuwendung für Feuerwehreinsatzfahrzeuge erfolgt nach der „Festbetragsübersicht-Fahrzeuge (FBÜF)“ in der jeweiligen aktuellen Fassung. Sie orientiert sich an den zuwendungsfähigen Kosten für die jeweiligen Fahrzeugtypen, die auf den gültigen Normen des „Fachnormenausschusses Feuerwehr (FNFW)“ im „Deutschen Institut für Normung (DIN) e. V.“ sowie den Technischen Richtlinien des Landes Rheinland-Pfalz basieren. Diese Regelwerke werden unter Beteiligung der Anwender, der Hersteller und der Aufsichtsbehörden erarbeitet und eingeführt. Die Höhe der Zuwendungen für Feuerwehrhäuser erfolgt nach den „Planungs- und Förderrichtwerten für Feuerwehrhäuser (PFR)“ in der jeweiligen aktuellen Fassung. Diese Regelwerke werden im „Arbeitskreis Feuerwehr“, einem Gremium des Landesbeirates für Brand- und Katastrophenschutz mit den kommunalen Spitzenvertretern und den Interessenvertretern des Feuerwehrwesens beraten und abgestimmt. Zu Frage 2: Die in diesen Regelwerken zugrunde gelegten zuwendungsfähigen Kosten ergeben sich aus den hinreichenden Mindeststandards für Feuerwehrfahrzeuge und Feuerwehrhäuser, die für eine ordnungsgemäße, bedarfsgerechte und rechtskonforme Aufgabenerfüllung ausreichend sind. Bezogen auf diese Mindestausstattung entsprechen die zuwendungsfähigen Kosten den Realitäten und den Angeboten des „freien Marktes“. Im Bereich der Feuerwehr-Fahrzeuge ist anzumerken, dass die dort geltenden Normen und technischen Richtlinien den Mindeststandard beschreiben, der durch Ausnutzung der bei den Fahrgestellen vorhandenen Platz- und Gewichtsreserven nach den jeweils örtlichen Bedürfnissen und Auffassungen individuell ergänzt werden kann, soweit gegen sicherheitstechnische Anforderungen nicht verstoßen wird. Durch diese örtliche Zusatzbeladung kann es dazu kommen, dass in Einzelfällen die tatsächlichen Kosten die zuwendungsfähigen Kosten übertreffen. Die individuell unterschiedliche Zusatzbeladung ist nicht förderfähig, sodass die kommunalen Aufgabenträger die über die Mindestausstattung hinaus gehende Sonderbeladung in vollem Umfang zu finanzieren haben. Dieses Verfahren trägt unter Beachtung der kommunalen Selbstverwaltung zur Kostendämpfung im Feuerwehrwesen bei. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 29. Oktober 2014 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/4006 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 3: Zuwendungsfähige Kosten und die daraus resultierenden Zuwendungen für Feuerwehrfahrzeuge und -häuser werden in regelmäßigen Abständen von der Landesregierung unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände und den Interessensvertretern der Feuerwehren überprüft und ggf. angepasst. Roger Lewentz Staatsminister