Drucksache 16/4024 02. 10. 2014 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Brigitte Hayn (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Beteiligung des Landes an Sanierung und Erweiterung des Badeparks Haßloch Die Kleine Anfrage 2626 vom 18. September 2014 hat folgenden Wortlaut: Seit Jahren gibt es in der verbandsfreien Gemeinde im Landkreis Bad Dürkheim Bestrebungen, den Badepark zu sanieren und ihn um eine Schwimmhalle sowie eine Saunalandschaft zu erweitern. Hoffnungen auf eine Beteiligung des Landes an der Finanzierung der – in den Augen von Trägern und Nutzern – notwendigen Investitionen haben sich bisher nicht erfüllt. Natürlich bedarf es auf allen Ebenen gemeinschaftlichen Lebens und Handelns eines strikten Sparwillens. Deshalb geht die Kommune in unterschiedlichen Sachgebieten und stetig zunehmend Kooperationen mit Nachbargemeinden ein zur gemeinsamen Umsetzung und nicht zuletzt auch Finanzierung von Aufgaben und Projekten, gerade auch im Bereich der Gemeindewerke. Winterfeste Schwimmbäder gibt es in der Umgebung in Neustadt an der Weinstraße, Bad Dürkheim, Schifferstadt, Speyer, Landau . Das ist nahe genug für gelegentliche Vergnügungen, aber zu weit für eine regelmäßige Nutzung durch Kitas, Schulen und Vereine oder notwendige Trainingseinheiten zum Erhalt der Fitness, beispielsweise bei Polizei und Feuerwehr, sowie Gesundheitsvorsorge für alle. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie unterscheiden sich die Fördermöglichkeiten vonseiten des Landes – für eine Sanierung, – den Bau einer Schwimmhalle bzw. – einer Saunalandschaft? 2. Ist eine Trennung von Maßnahmen für eine Förderung zielführend? Wenn ja: in welcher Weise? 3. Welche Unterschiede gibt es beim Neubau einer Schwimmhalle in der Förderung aufgrund der Tatsache, ob das Becken wett- kampftauglich ist oder nicht? 4. Welche Förderkriterien gibt es darüber hinaus? 5. Hat das Land Vergleichsberechnungen angestellt/anstellen lassen, die die Kosten von Abriss und Neuaufbau denen der Sanie- rung und Erweiterung gegenüberstellen? 6. In welchem Umfang ist das Land grundsätzlich bereit, Maßnahmen finanziell zu fördern, – die der eigenverantwortlichen Gesundheitsvorsorge und – dem Einüben und Trainieren bestimmter Fähigkeiten dienen, die durch Schwimmen und Tauchen erworben werden? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 30. September 2014 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Die gemeinsamen Bemühungen zum Erhalt des Badeparks reichen bis in das Jahr 2006 zurück, als die für die Bezuschussung zuständige Aufsichts- und Dienst lei stungs direktion unter Hinweis auf die Landesinitiative „Neue Impulse für die Schwimm - bäderlandschaft und den Sportstättenbau in Rheinland-Pfalz“ erste Plan überlegungen im damaligen ISM vorlegte. Danach wurden erste Ideen ausgetauscht. Kosten- und Effizienzgesichtspunkte spielten damals schon eine große Rolle. Die Diskussion über den Erhalt von Bädern wird zwischenzeitlich auch bundesweit geführt. Ein Ergebnis dieser Diskussion ist die Feststellung, dass in den letzten zehn Jahren die Besucherzahlen bei Bädern um 33 Prozent gesunken sind. Freibäder haben einen Besucherrückgang von 59 Prozent, Hallenbäder von 42 Prozent, Sportkombibäder um 20 Prozent und Freizeitbäder um sieben Prozent zu verzeichnen. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 29. Oktober 2014 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/4024 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Vor diesem Hintergrund beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Die Fördermöglichkeiten für eine Sanierung, den Bau einer Schwimmhalle und den Bau einer Sauna landschaft unterscheiden sich dahingehend, dass gemäß den Fest legungen des Landesgesetzes über die öffentliche Förderung von Sport und Spiel in RheinlandPfalz vom 9. Dezember 1974 (Sportfördergesetz – SportFG –) die Sanierung und der Bau von Hallen- und Freibäder nur gefördert werden dürfen, wenn sie der schwimmsportlichen Betätigung und Erholung der Bevölkerung sowie dem Lehr-, Übungs- und Wettkampfbetrieb der Schulen, Sportvereine und Verbände dienen. Saunalandschaften werden daher regelmäßig nicht in die Förderung aufgenommen, zumal diese aus den Eintrittspreisen refinan ziert werden können. Zu Frage 2: Die Trennung der Maßnahmen ist gesetzlich gefordert. Zu Frage 3: Die Beckengröße richtet sich nach den Wettkampfbestimmungen der Fachverbände. Schwimmbecken in Hallenbädern sind in der Regel für die Durch führung von Meister schaften und internationalen Wettkämpfen dann geeignet, wenn sie fol genden Bedin gungen entsprechen: 1. Länge 50 m oder 25 m, 2. Breite möglichst 16 m (bei sechs Bahnen), 3. Breite der Schwimmbahnen je 2,50 m + Randstreifen, 4. Tiefe möglichst 1,80 m, jedoch mindestens 1,60 m an allen Stellen, 5. hinsichtlich der Wände des Beckens, der Startblöcke und der übrigen Ein richtung sowie der Maßtoleranzen gelten weitere Regeln. Die Wettkampftauglichkeit ist nur ein Kriterium bei der Errichtung oder Modernisierung von Anlagen. Die schwimmsportliche Betätigung sowie der Lehr- und Übungsbetrieb steht gleichberechtigt neben der Wettkampftauglichkeit eines Bades. Zu Frage 4: Das Schwimmen als Sport wird seit 1960 nach den Regeln des Internationalen Schwimmsport-Verbandes (FINA) ausgeübt. Darauf aufbauend formuliert das IPC weiterführende Regeln, um auf die Bedürfnisse und Möglichkeiten behinderter Schwimmer einzu - gehen. Diese sind in den IPC Swimming Rules festgeschrieben. Derzeit bestehen die folgenden Regelwerke: – FINA Handbook 2005 bis 2009: Constitution and Rules, – IPC Swimming Rules 2005 bis 2008, – IBSA Swimming Rulebook 2005 bis 2009. Für die barrierefreie Gestaltung von Schwimmbädern ist grundlegend die E DIN 18040-1 anzuwenden. Darüber hinaus befasst sich die DIN EN 15288 mit den Anforderungen an die Planung und den Bau von Schwimmbädern. Folgende weitere Empfehlungen bestehen u. a.: – KOK-Richtlinien für den Bäderbau, herausgegeben vom Koordinierungskreis Bäder, – GUV-I 8527 – Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche, – GUV-R 1/111 Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz – Sicherheitsregeln für Bäder, – BGR 181: Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr. Die in den 1960er und 1970er Jahren gebauten Bäder sind in der Mehrzahl sanierungs bedürftig. Bedingt durch diese Erhöhung der Anlagenzahl sind starre Bezugswerte wie der Erhalt von Quadratmeter-Wasserfläche pro Einwohner nicht mehr finanzier- und anwendbar. Vielmehr müssen derzeit ausgereifte Badkonzepte, die das Nachfrage verhalten und die Badattraktivität bewerten, erarbeitet werden. Ziel der Schwimmbadförderung ist letztlich die Senkung des Betriebskostenzu schus ses pro Badegast. Zu Frage 5: Der Erhalt kommunaler Bäder ist in erster Linie eine freiwillige Aufgabe der Gemeinde im Gegensatz zu den Pflichtaufgaben wie beispielsweise Sicherung der Schulgebäu de in der Gemeinde. Das Land Rheinland-Pfalz kann nur subsidiär unterstützen. Ver - gleichsberechnungen über Abriss und Neubau obliegen insoweit der Ge meinde. Zu Frage 6: Im Einzelfall können kommunale Investitionen im Bäderbau, die zu der o. g. Senkung des Betriebskostenzuschusses pro Badegast führen und damit zur Haushaltsent lastung der Kommunen beitragen, im Rahmen der vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Mittel unterstützt werden. Roger Lewentz Staatsminister