Drucksache 16/4096 14. 10. 2014 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Alexander Licht (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Laufende EU-Beihilfeverfahren II Die Kleine Anfrage 2639 vom 22. September 2014 hat folgenden Wortlaut: In der Antwort der Landesregierung, Drucksache 16/3917, zu meiner Kleinen Anfrage nach den konkreten, einzeln beanstandeten Beihilfen in Rheinland-Pfalz durch die EU Kommission berichet die Landesregierung nach meinen Informationen nicht vollständig . Ich frage daher die Landesregierung bzw. wiederhole meine Frage: 1. Um welche konkreten Beihilfen sowie Summen handelt es sich im Einzelnen bzw. im Speziellen (dazu zählen nicht nur die als illegal eingestuften Beihilfen eines Eröffnungsbeschlusses, sondern auch jene aus einem Erweiterungsbeschluss)? 2. Mit welcher Begründung hat die Kommission in Erweiterungsbeschlüssen vorerst im Verfahren weitere Beihilfen als „illegal“ eingestuft? 3. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung in diesen Fällen gegenüber der EU Kommission? 4. Wie ist der Verfahrensstand dabei im Einzelnen? 5. Welche Erklärung hat die Landesregierung zur nicht vollständigen Beantwortung nach allen durch die EU Kommission als illegal beanstandeten Beihilfen der letzten Jahre? 6. Welche Informationen aus dem Antrag auf Rettungsbeihilfen, aus welchem Ministerium der EU Kommission übermittelt, führten zu einem Erweiterungsbeschluss zu illegalen Beihilfen? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 und 5: Nürburgring Wie bereits in der Beantwortung der Kleinen Anfrage 2425 dargelegt, sind der Eröffnungsbeschluss vom 21. März 2012 und der Erweiterungsbeschluss vom 7. August 2012 jeweils im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden (Amtsblatt C 216/14 und C 333/1), das auch über die Internetseite der Europäischen Union allgemein verfügbar ist. Darüber hinaus wurden dem Landtag die jeweiligen Stellungnahmen zur Verfügung gestellt (zum Erweiterungsbeschluss insbesondere Vorlage 16/1690). In einem Eröffnungs- bzw. Erweiterungsbeschluss beschreibt die Europäische Kommission Maßnahmen, bei denen sie nach ihrem jeweils derzeitigen Kenntnisstand Zweifel hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt hat, und die sie deshalb im Rahmen eines Hauptprüfverfahrens näher prüft. Erst nach Abschluss eines Hauptprüfverfahrens stellt die Europäische Kommission fest, ob eine Maßnahme eine Beihilfe darstellt. Von den im Erweiterungsbeschluss als möglicherweise beihilferelevant erachteten und damit aus Sicht der Europäischen Kommission näher zu prüfenden Maßnahmen waren einige lediglich bei Bedarf geplant und kamen aufgrund der zuvor eingetretenen Insolvenz nicht mehr zum Tragen. Dazu gehörten für die Zukunft geplante Zinsstundungen, Gesellschafterdarlehen und Rangrücktritte . Diese Maßnahmen wurden nicht durchgeführt und stellen somit auch keine Beihilfe dar. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 3. November 2014 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/4096 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Der Erweiterungsbeschluss enthält letztlich als beihilferelevante Maßnahme die Stundung einer Zinszahlung der NürburgringBesitzgesellschaften durch die ISB in Höhe von rund 2,98 Millionen Euro sowie die Rangrücktritts- und Freistellungserklärung im Zusammenhang mit dem ISB-Darlehen, deren Beihilfewert die Europäische Kommission nicht beziffert hat. Abgabe nach dem Milch- und Fettgesetz Die EU Kommission hat aufgrund einer Stellungnahme des Bundes und der Länder ihre ursprüngliche Entscheidung vom 17. Juli 2013 zur Staatlichen Beihilfe SA.35484 (2013/C) (ex SA.35484 [2012/NN] ) – Milch- und Fettgesetz mit Entscheidung vom 16. Dezember 2013 berichtigt. Erst die berichtigte Fassung wurde veröffentlicht. Es handelt sich dabei nicht um einen Erweiterungsbeschluss . In neun Bundesländern (Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen) wurden im Untersuchungszeitraum 2001 bis 2012 Abgaben in Höhe von 25 Millionen Euro/Jahr (Rheinland -Pfalz: ca. 0,9 bis 1,0 Millionen Euro/Jahr) nach dem Milch- und Fettgesetz erhoben. Die Gesamtsumme der Umlageverwendung belief sich in Deutschland auf über 250 Millionen Euro. Davon wurden aktuell bereits ca. 179 Millionen Euro geklärt, das heißt von der EU Kommission genehmigt oder als „Nicht-Beihilfen“ eingestuft. Flughäfen Frankfurt-Hahn und Zweibrücken In den Beihilfeverfahren betreffend die Flughäfen Frankfurt-Hahn und Zweibrücken sind keine Erweiterungsbeschlüsse erfolgt. Insofern wird auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage 2524 (Drucksache 16/3917) verwiesen. Zu den Fragen 2, 3, 4 und 6: Die Europäische Kommission erachtete im Erweiterungsbeschluss die Maßnahmen als einen selektiven Vorteil aus staatlichen Mitteln , wodurch die Stellung der Begünstigten gegenüber anderen Wettbewerbern im Handel innerhalb der Union gestärkt werde, sodass (zwangsläufig) deren Wettbewerbsfähigkeit als durch die Maßnahmen beeinträchtigt angesehen werden müsse. Die Europäische Kommission teilt dabei nicht die Auffassung der Bundesregierung, dass es sich bei den Maßnahmen um die Finanzierung allgemeiner Infrastruktureinrichtungen bzw. um das Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers handelt. Die Bundesregierung hat – wie dem Fragesteller bekannt und dem Landtag in zahlreichen Vorlagen mitgeteilt – in der Sache umfangreich vorgetragen. Die Europäische Kommission fasste am 1. Oktober 2014 eine Entscheidung im Beihilfeverfahren Nürburg - ring. Der Erweiterungsbeschluss steht im Zusammenhang mit der Notifizierung einer Rettungsbeihilfe. Die entsprechenden Unterlagen wurden dem Landtag zur Verfügung gestellt (Vorlage 16/1456). Die Notifizierung der Rettungsbeihilfe wurde formal vom Landes - wirtschaftsministerium über das Bundeswirtschaftsministerium mittels eines Formulars der Europäischen Kommission sowie weiterer Anlagen vorgenommen. In Vertretung: Randolf Stich Ministerialdirektor