Drucksache 16/4125 17. 10. 2014 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Adolf Kessel (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur VWA-Diplominhaberinnen und Diplominhaber I Die Kleine Anfrage 2678 vom 29. September 2014 hat folgenden Wortlaut: Gemäß Verwaltungsvorschrift (VV) des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur (ISIM) 03 830-1 vom 31. Juli 2013 sind Beschäftigte zu fördern, um ihnen die Gelegenheit zu geben, ihre fachlichen Kenntnisse und ihre Fähigkeiten in höher bewerteten Aufgabenbereichen anzuwenden und hierbei ihre besondere fachliche Eignung nachzuweisen. Zur beruflichen Fortbildung bietet die Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Beamtinnen und Beamten sowie Beschäftigten im öffentlichen Dienst die Möglichkeit, nebenberuflich einen qualifizierten Abschluss als Verwaltungs-Betriebswirt/in (VWA), Betriebswirt /in (VWA) und Informatik-Betriebswirt/in (VWA) zu erreichen. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Beamte und Beschäftigte im Landesdienst mit einem VWA-Diplom gibt es seit 2002? 2. Wie viele Beamte wurden seit Bestehen der VV im Jahr 2002 aufgrund des erworbenen Abschlusses befördert? 3. Wie viele Beschäftigte mit einem VWA-Diplom wurden seit Bestehen der VV im Jahr 2002 aufgrund ihrer Bewerbung auf eine höherwertige Stelle höhergruppiert? 4. Welche Entgeltgruppe können Beschäftigte mit einem VWA-Diplom höchstens erreichen? 5. Welche Beförderungsstufe können Beamte mit einem VWA-Diplom höchstens erreichen? 6. Wie viele ausgeschriebene Stellen der letztendlich erreichbaren Entgeltgruppen wurden mit Beschäftigten mit einem VWA- Diplom nach dem Erwerb des VWA-Diploms besetzt? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Die Verwaltungsvorschrift der Staatskanzlei, der Landesvertretung und der Ministerien über die Fortbildung an den Verwaltungsund Wirtschafts-Akademien vom 31. Juli 2013 (MinBl. 2013, S. 322) enthält bereits zum Teil Aussagen zu den in der Kleinen Anfrage gestellten Fragen. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Soweit nach Aktenlage feststellbar, gibt es aktuell insgesamt 107 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im unmittelbaren Landesdienst, die im Besitz eines Diploms einer Verwal tungs- und Wirtschaftsakademie (VWA-Diplom) sind. Zu Frage 2: Beförderungsentscheidungen erfolgen gemäß Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz nach Eig nung, Befähigung und fachlicher Leistung. Bei Beförderungen – auch im Rahmen von Entscheidungen über die Zulassung von Ausnahmen nach den Beförderungskriterien der Landesregierung – ist das VWA-Diplom bei weiterer Bewährung angemessen zu berücksichtigen. Diplominhaberinnen und Diplominhaber können im Rahmen der Auswahlentscheidung bei sonst gleicher Eignung zwar gegenüber anderen Bewerbe rinnen und Bewerbern bevorzugt werden. Eine Beförderung allein aufgrund eines er worbenen VWA-Diploms ist allerdings nicht möglich. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 13. November 2014 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/4125 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Das VWA-Diplom wird darüber hinaus bei Entscheidungen über die Zulassung zur Fortbildungsqualifizierung gemäß § 29 Laufbahnverordnung (LbVO) angemessen be rücksichtigt. Zu Frage 3: Seit dem Jahr 2002 wurden insgesamt 16 Beschäftigte mit einem VWA-Diplom höher gruppiert. Auf die Antwort zu Frage 4 wird in diesem Zusammenhang hingewiesen. Zu Frage 4: Die Eingruppierung der Beschäftigten richtet sich gemäß § 12 Abs. 1 TV-L einzig und allein nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung . Die bzw. der Beschäftigte ist in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr bzw. ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die Eingruppierung hängt mithin von verschiedensten Faktoren ab. Deshalb kann auch keine pauschale Aussage darüber getroffen werden, welche Entgeltgruppe Be schäftigte mit einem VWA-Diplom höchstens erreichen können. Bei Vorliegen der ta riflichen Voraussetzungen ist jedenfalls auch eine Eingruppierung in höhere Entgelt gruppen möglich. Zu Frage 5: Das Angebot der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie richtet sich grundsätzlich an alle Beamtinnen und Beamten mit der Befähigung für das dritte Einstiegsamt, in Aus nahmefällen auch mit der Befähigung für das zweite Einstiegsamt, sowie an ver gleichbare Beschäftigte. Aber auch hier ist eine pauschale Aussage zu den erreichbaren Beförderungsämtern nicht möglich. Die laufbahnrechtlichen Vorschriften regeln abschließend, welche Vor aussetzungen für den Zugang zum zweiten, dritten oder vierten Einstiegsamt einer Laufbahn erfüllt sein müssen. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Zu Frage 6: Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. In Vertretung: Günter Kern Staatssekretär