Drucksache 16/4126 17. 10. 2014 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Adolf Kessel (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur VWA-Diplominhaberinnen und Diplominhaber II Die Kleine Anfrage 2679 vom 29. September 2014 hat folgenden Wortlaut: Gemäß Verwaltungsvorschrift (VV) 03 830-1 des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur vom 31. Juli 2013 sind Beschäftigte zu fördern, um ihnen die Gelegenheit zu geben, ihre fachlichen Kenntnisse und ihre Fähigkeiten in höherbewerteten Aufgabenbereichen anzuwenden und hierbei ihre besondere fachliche Eignung nachzuweisen. Zur beruflichen Fortbildung bietet die Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Beamtinnen und Beamten sowie Beschäftigten im öffentlichen Dienst die Möglichkeit, nebenberuflich einen qualifizierten Abschluss als Verwaltungs-Betriebswirtin/-Betriebswirt (VWA), und Informatik-Betriebswirtin/-Betriebswirt (VWA) zu erreichen. Ich frage die Landesregierung: 1. Inwiefern findet der im BAT-Tarifrecht verankerte „sonstige Angestellte“ aufgrund eines nicht vorliegenden FH-Diploms/Ba- chelor-Abschlusses bzw. Uni-/Master-Abschlusses bei Eingruppierungen/Höhergruppierungen Anwendung? 2. Wird der „sonstige Angestellte“ sowohl bei Stellen, die nach dem BAT im allgemeinen Teil als auch bei Stellen, die nach dem BAT im EDV-Teil eingeordnet sind, angewendet? Falls dies nicht der Fall ist, warum nicht? 3. Wie viele Beschäftigte mit einem VWA-Diplom sind seit 2002 inzwischen aus dem Landesdienst ausgeschieden? 4. Wie sehen die Fördermaßnahmen von Beschäftigten mit einem VWA-Diplom konkret aus? 5. Wie vielen Beschäftigten wurden nach dem Erwerb eines VWA-Diploms die Fördermaßnahmen angeboten und wie viele haben diese in Anspruch genommen? 6. Inwieweit findet diese berufliche Qualifikation unter Berücksichtigung des Deutschen Qualifikationsrahmens bei öffentlichen Arbeitgebern Anerkennung, um dem Fachkräftemangel zu begegnen? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Seit dem 1. November 2006 gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006, derzeit in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 7 vom 9. März 2013. Auch die Entgeltordnung zum TV-L sieht – wie die frühere Vergütungsordnung des BAT – in verschiedensten Tätigkeitsmerkmalen, die eine bestimmte Vor- und Ausbil dung verlangen, vor, dass sog. „sonstige Beschäftigte“, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, wie Beschäftigte eingruppiert werden, die über die in dem jeweiligen Tätigkeits merkmal genannte Berufsausbildung verfü gen. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Zu den Fragen 1 und 2: Ja, in Einzelfällen. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 18. November 2014 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/4126 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Dabei müssen sonstige Beschäftigte gleichwohl alle die in dem Tätigkeitsmerkmal genannten Anforderungen erfüllen, d. h. sie müssen kumula tiv über die Fähig keiten und Erfahrun gen verfügen, die denen der in den Tätig keits merkmalen genannten ausge bildeten Beschäftigten ent sprechen. Außer dem muss die auszuübende Tätigkeit derartige Fä higkeiten und Erfah rungen erfordern und damit den Zuschnitt der Tätigkeit der in den Tätigkeitsmerkmalen genann ten ausgebilde ten Beschäftigten haben. Teil II Abschnitt 11 „Beschäftigte in der Informationstechnik“ der Entgeltordnung zum TV-L sieht in den einschlägigen Protokoll - erklärungen zu den jeweiligen Unterabschnitten bzw. Tätigkeitsmerkmalen ebenfalls die Möglichkeit einer entsprechenden Eingruppierung als „sonstige Beschäftigte“ vor. Auch hiervon wird in Einzelfällen Gebrauch gemacht. Zu Frage 3: Diese Frage kann nicht beantwortet werden, weil aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Personalunterlagen von ausgeschiedenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vorgehalten werden dürfen. Zu Frage 4: Wegen der vergleichsweise geringen Zahl der VWA-Diplominhaberinnen und -inhaber im unmittelbaren Landesdienst (vgl. Antwort zu Frage 1 der Kleinen Anfrage 2678 *) ) gibt es keine Gesamtkonzeption für Fördermaßnahmen. Gegebenenfalls wird deshalb einzelfallbezogen im Sinne einer individuellen Karriereplanung unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage über Fördermaßnahmen entschieden. Soweit Beschäftigte durch den Erwerb des Diploms einer Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie ihre fachlichen Kenntnisse wesentlich erweitert und ihre Fähigkeiten wesentlich gesteigert haben, erfolgt eine individuelle Förderung. Hierbei können verschiedene Maßnahmen zum Tragen kommen, die jedoch nur im Falle der Übertragung höherwertiger Tätigkeiten Auswirkung auf die tarifliche Eingruppierung haben. Im Einzelnen können insbesondere folgende Maßnahmen ergriffen werden: – Ermöglichung einer höheren Eigenverantwortlichkeit in der Arbeit; – horizontale Aufgabenerweiterung; – Übertragung anderer (gleichwertiger) Tätigkeiten; – Einbindung in Projektarbeit, – Motivation, die berufliche Entwicklung weiter voranzutreiben; – Reflexion der Studieninhalte unter Berücksichtigung der Erfordernisse im konkreten Aufgabengebiet; – Bestärkung hinsichtlich des Einbringens von Ideen zur Optimierung von Arbeitsprozessen. Zu Frage 5: Bei den genannten Maßnahmen handelt es sich um eine praxisorientierte Förderung, die in die Arbeit eingebettet ist und zum Teil bereits während des Studiums beginnen kann. Es sind keine Fälle bekannt, in denen das Angebot zur Förderung abgelehnt wurde. Zu Frage 6: Der Arbeitskreis „Deutscher Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen“ (AK DQR) ist das Gremium, über das alle relevanten Akteurinnen und Akteure der Allgemeinbildung, der Hochschulbildung und der beruflichen Aus- und Weiterbildung, der Sozialpartner und Wirtschaftsorganisationen sowie weitere Expertinnen und Experten aus Wissenschaft und Praxis in den DQR-Erarbei - tungs- und Umsetzungsprozess einbezogen werden. Im Arbeitskreis DQR dauern die Beratungen zur Einordung der non-formalen Abschlüsse, zu denen die VWA-Abschlüsse zählen, noch an. Es besteht Klärungsbedarf zu einzelnen Punkten, über die unter Einbeziehung verschiedener Gremien und Ausschüsse noch beraten werden soll. In Vertretung: Günter Kern Staatssekretär *) Hinweis der Landtagsverwaltung: Vgl. Drucksache 16/4125.