Drucksache 16/4171 04. 11. 2014 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Martin Brandl (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Stationäre Geschwindigkeitsüberwachung Die Kleine Anfrage 2717 vom 13. Oktober 2014 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele stationäre Anlagen zur Geschwindigkeitsüberwachung (sogenannte „Blitzer“) sind in Rheinland-Pfalz installiert? 2. Welche Stellen sind für deren Genehmigung zuständig? 3. Welches sind die Anforderungen an Kommunen für die Installation von stationären Anlagen zur Geschwindigkeitsüberwachung? 4. Welche weiteren Kriterien sind maßgeblich für die Genehmigung von stationären Anlagen zur Geschwindigkeitsüberwachung? 5. Wie beurteilt die Landesregierung den Erfolg stationärer Geschwindigkeitsüberwachung? 6. Welche Alternativen zur Geschwindigkeitsüberwachung sieht die Landesregierung? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 3. November 2014 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: In Rheinland-Pfalz sind insgesamt 24 stationäre Anlagen zur Geschwindigkeitsüberwachung (sogenannte „Blitzer“) installiert. Drei Anlagen werden im polizeilichen Zuständigkeitsbereich und 21 stationäre Messanlagen im kommunalen Zuständigkeitsbereich betrieben . Zu Frage 2: Für die Einrichtung stationärer Geschwindigkeitsmessanlagen im kommunalen sowie im polizeilichen Zuständigkeitsbereich ist die Zustimmung des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur notwendig (siehe Nummer 3.5 Absatz 5 des Rundschreibens zur kommunalen Geschwindigkeitsüberwachung vom Ministerium des Innern und für Sport vom 31. August 1999, MinBl. 1999, S. 351, zuletzt geändert durch Rundschreiben des Ministeriums des Innern und für Sport vom 24. August 2004, MinBl. 2004, S. 310 und Nummer 5.1 der Richtlinie über die polizeiliche Geschwindigkeitsüberwachung – Rundschreiben des Ministeriums des Innern und für Sport vom 1. Februar 2003, MinBl. 2003, S. 190). Zu den Fragen 3 und 4: Grundsätzlich ist gemäß § 1 Abs. 5 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) die Polizei für die Abwehr von Gefahren durch den Straßenverkehr zuständig. Durch Rechtsverordnung kann diese Zuständigkeit im Hinblick auf die Überschreitung zulässiger Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften auf Antrag örtlichen Ordnungsbehörden und Kreisordnungsbehörden übertragen werden. Unter dieser Voraussetzung besteht die Möglichkeit, neben der Überwachung des fließenden Verkehrs mit mobilen Geschwindigkeitsmessanlagen auch stationäre Anlagen mit Zustimmung des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur einzusetzen. Hierbei ist das vorzitierte Rundschreiben zur kommunalen Geschwindigkeitsüberwachung zu beachten. Dieses Rundschreiben konkretisiert die aus der verkehrspolizeilichen Praxis herrührende Erkenntnis, dass eine effektive Geschwindigkeitsüberwachung grundsätzlich nur durch den Einsatz mobiler Geschwindigkeitsmessanlagen erfolgen kann (Nummer 3.5 Abs. 5). Diese Einschätzung beruht nicht nur auf der Tatsache, dass mit mobilen Messgeräten rasch auf veränderte Unfall- oder Gefahrenstellen reagiert werden kann; sie fußt ferner auf der Erfahrung, dass die Verkehrsteilnehmer dazu neigen, Geschwindig- Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 25. November 2014 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/4171 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode keitsbegrenzungen dann stärker zu beachten, wenn sie letztlich jederzeit und an jeder Örtlichkeit mit dem Einsatz einer mobilen Geschwindigkeitsmessanlage rechnen müssen. Demgegenüber führt der Einsatz stationärer Messanlagen im innerörtlichen Bereich häufig dazu, dass die ortskundigen Fahrer kurz vor der Messanlage abbremsen, um dann wieder zu beschleunigen. Dieses Fahrverhalten trägt weder zur Verbesserung der Verkehrssicherheit bei (Gefahr von Auffahrunfällen) noch ist es Umwelt schonend (Beschleunigungslärm ; erhöhter Kraftstoffverbrauch). Vorrangiges Ziel von Geschwindigkeitsüberwachungen muss es aber sein, Unfälle zu verhüten, Unfallfolgen zu mindern sowie schädliche Umweltbelastungen zu begrenzen. Stationäre Anlagen wirken unter dem Gesamtaspekt zudem in aller Regel nur auf Ortskundige. In der Praxis tragen sie bei ortsfremden Autofahrern weit weniger zu einem beanstandungsfreien Fahrverhalten im betreffenden Verkehrsbereich bei, da sie – vor allem bei Dunkelheit – nur schlecht erkennbar sind. Die Einrichtung stationärer Anlagen kann jedoch ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn dies nach den spezifischen örtlichen Gegebenheiten angezeigt ist. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn es sich bei der Örtlichkeit um eine Unfallhäufungsstelle handelt oder eine besondere Gefahrensituation vorliegt, die nicht allein durch mobile Überwachung entschärft werden kann. Um dies zu entscheiden, werden die bisherigen Verkehrsüberwachungserkenntnisse analysiert, die technischen und örtlichen Voraussetzungen für den Betrieb einer solchen stationären Anlage geprüft und etwaige weitere Erkenntnisse zur Gefahrenlage herangezogen. Hierzu ist die Einbindung der Polizeidienststelle vor Ort notwendig. Zu Frage 5: Der Einsatz stationärer Messanlagen stellt sich in den Fällen, in denen sie ausnahmsweise zugelassen werden können, als zielführende Ergänzung mobiler Überwachungsmaßnahmen dar, da sie der Optimierung der Verkehrssicherheit dienen. Zu Frage 6: Die Landesregierung sieht zu Maßnahmen der Geschwindigkeitsüberwachung keine Alternativen. Roger Lewentz Staatsminister