Drucksache 16/4233 13. 11. 2014 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Anke Beilstein (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Zukunft der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg Die Kleine Anfrage 2775 vom 30. Oktober 2014 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Nach § 2 Absatz 1 des Ersten Landesgesetzes zur Kommunal- und Verwaltungsreform sollen die Gebietsstrukturen der in § 2 Absatz 2 des Ersten Landesgesetzes genannten Gebietskörperschaften bis zum Tag der Kommunalwahlen im Jahr 2014 verbessert werden. Nach § 2 Absatz 4 Satz 1 des Ersten Landesgesetzes sollen dazu unter anderem Verbandsgemeinden mit benachbarten Verbandgemeinden desselben Landkreises zusammengeschlossen werden. Warum wurde die Regelung des § 2 des Ersten Landesgesetzes bisher nicht in allen von § 2 Absatz 2 des Ersten Landesgesetzes erfassten Gebietskörperschaften umgesetzt (Beispiel: Verbandgemeinde Bad Kreuznach)? 2. Wann wird die Entscheidung über die Gebietsänderungsmaßnahme für die verbliebenen neun Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg getroffen? 3. Zu welchem Zeitpunkt soll die Gebietsänderungsmaßnahme für die verbliebenen neun Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein in Kraft treten? 4. Welche Entscheidungsgrundlagen werden dazu herangezogen? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 12. November 2014 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Nach Maßgabe des Landesgesetzes über die Grundsätze der Kommunal- und Ver waltungsreform vom 28. September 2010 (GVBl. S. 272) sind bis zum 1. Juli 2014 etliche Gebietsänderungen von verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden gesetzlich geregelt und realisiert worden. Die jetzt noch anstehenden Gebietsände rungen von verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden sollen bis zum Jahr 2019 gesetzlich geregelt und umgesetzt werden. Damit wird weiteren Kommunen er möglicht, auf konsensuale Gebietsänderungsmaßnahmen hinzuwirken. Dies gilt auch für die Verbandsgemeinde Bad Kreuznach. Ungeachtet dessen muss die Gebietsänderung der Verbandsgemeinde Bad Kreuznach im Kontext der Gebietsänderung der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg gesehen werden. Die Verbandsgemeinde Bad Kreuznach ist als Nachbarverbandsgemeinde der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg in die Abwägungen zu deren abschließenden Gebietsänderung einzubeziehen. Im Hinblick auf die Dauer des Prozesses für den freiwilligen Zusammenschluss der Städte Bad Kreuznach und Bad Münster am Stein-Ebernburg, die letztlich von den Zeitpunkten der Beschlüsse ihrer Räte bestimmt gewesen ist, hat sich die abschlie ßende Gebietsänderung der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg und mithin auch der Verbandsgemeinde Bad Kreuznach bis zum 1. Juli 2014 nicht herbeiführen lassen. Zu Frage 2: Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat bereits frühzeitig für die Verbandsgemeinde Bad Münster am SteinEbernburg den Zusammenschluss ihrer nach der Ausgliederung der Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg verbleibenden neun Ortsgemeinden mit den Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Bad Kreuznach vorgeschlagen. Dem Vorschlag haben die Räte Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 15. Dezember 2014 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/4233 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode einiger betroffener Kommunen, unter anderen der Rat der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg, zuge stimmt. Mehrheitlich ist der Vorschlag von Räten betroffener Kommunen jedoch ab gelehnt worden. Der Verbandsgemeinderat Bad Münster am Stein-Ebernburg ist in seiner Sitzung am 8. Oktober 2014 von seinem bisherigen Beschluss zu einer ab schließenden Gebietsänderung der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg abgerückt. Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat sig nalisiert, eine Alternative zu einem Zusammenschluss der neun Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Bad Münster am SteinEbernburg und der Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Bad Kreuznach zu prüfen. Geplant ist, den Gesetzentwurf für eine abschließende Gebietsänderung der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg in den nächsten Monaten fertigzustellen und die betroffenen Kommunen zum Gesetzentwurf zu beteiligen. Zu Frage 3: § 16 Satz 1 des Zweiten Landesgesetzes über den freiwilligen Zusammenschluss der Städte Bad Kreuznach und Bad Münster am SteinEbernburg vom 19. August 2014 (GVBl. S. 181) sieht vor, dass die Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg bis zum 1. Januar 2017 aufgelöst werden soll. Zu Frage 4: Die Neugliederung von Verbandsgemeinden richtet sich nach § 2 Abs. 5 des Landes gesetzes über die Grundsätze der Kommunalund Verwaltungsreform. Wie sich da raus ergibt, sind bei dem Zusammenschluss kommunaler Gebietskörperschaften vor allem die Erfordernisse der Raumordnung, landschaftliche und topografische Gege benheiten, die öffentliche Verkehrsinfrastruktur, die Wirtschaftsstruktur und historische und religiöse Bindungen und Beziehungen zu berücksichtigen. Weitere Belange, die Berücksichtigung finden, sind etwa die Beschlüsse kommunaler Vertretungen, die Er gebnisse einer Bürgerbeteiligung und die Ergebnisse grundlegender gutachterlicher Untersuchungen. Roger Lewentz Staatsminister