Drucksache 16/4247 17. 11. 2014 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Michael Wäschenbach (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Finanzierung der laufenden Kosten von integrativen Kindertagesstätten Die Kleine Anfrage 2762 vom 23. Oktober 2014 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Wie gestaltete sich die spezielle Unterstützung bei den Investitionen für integrative Kindertagesstätten in den vergangenen Jahren im Vergleich zur aktuellen Förderperiode? 2. In welcher Form werden integrative Kindertagesstätten bei den laufenden Kosten unterstützt? Das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 17. November 2014 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Integrative Kindertagesstätten sind teilstationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe, die von Kindern mit und ohne Behinderungen gemeinsam besucht werden. Bei den Investitionen ist daher zwischen Behinderten- und Regelbereich zu unterscheiden. Die finanzielle Unterstützung des Landes Rheinland-Pfalz für Investitionen in integrativen Kindertagesstätten ist im Behindertenbereich seit Jahren unverändert. Das Land Rheinland-Pfalz beteiligt sich aus Mitteln der Eingliederungshilfe zu 50 Prozent an den finanzierungsfähigen Bau- und Ausstattungskosten, die auf die Plätze für Kinder mit Behinderungen entfallen. Der Landesfinanzierungsanteil wird über ein Darlehen finanziert. Hierzu nimmt der Einrichtungsträger nach Abstimmung mit dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung ein Darlehen auf. Die für das Darlehen anfallenden Zins- und Tilgungsleistungen werden für die Laufzeit des Darlehens, die vom Landesamt zuvor festgesetzt wurde, über den Vergütungssatz refinanziert. An diesen Aufwendungen beteiligt sich der jeweils zuständige örtliche Träger der Sozialhilfe zur Hälfte. Nach Ziffer 1.4.3 der Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung “ 2013 bis 2014 sowie Gewährung von Landeszuwendungen zu den Bau- und Ausstattungskosten von Kindertagesstätten vom 12. Dezember 2013 sind bei Bedarf auch Maßnahmen für den Ausbau von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren in teilstationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe förderfähig. Auch in der entsprechenden Verwaltungsvorschrift für die Jahre 2008 bis 2013 war dies so enthalten. Geändert hat sich mit der aktuellen Verwaltungsvorschrift das Antragsverfahren, das nun Stichtagsregelungen zur Antragsstellung vorsieht (siehe Ziffer 1.2.2 der o. g. Verwaltungsvorschrift). In Absprache zwischen den beiden zuständigen Ministerien (Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie sowie Ministerium für Integration, Kinder, Jugend, Familie und Frauen) wurden für die integrativen Einrichtungen nachfolgende Regelungen vereinbart: Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 16. Dezember 2014 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/4247 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Für den Bau und die Ausstattung einer integrativen Gruppe, mit der zwei Plätze für zweijährige Kinder geschaffen werden, werden aus dem Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ a) 4 000 Euro je neu entstehendem Platz, wenn eine Baumaßnahme erforderlich ist sowie zusätzlich 27 500 Euro für den Neubau einer integrativen Gruppe mit zwei neu entstehenden Plätzen für zweijährige Kinder in einer bestehenden oder neuen Einrichtung oder den Kauf eines Gebäudes nach der Verwaltungsvorschrift für diese Zwecke oder b) 1 000 Euro Ausstattung für jeden neu entstehenden Platz für zweijährige Kinder ohne Baumaßnahmen gewährt. Die entsprechenden Förderungen der Jahre 2009 bis 2014 sind der als Anlage beigefügten Tabelle zu entnehmen. Zu 2.: Die Betreuung und Förderung der Kinder mit Behinderungen in integrativen Kindertagesstätten ist Teil der Eingliederungshilfe gemäß §§ 53 ff. des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und wird über einen Vergütungssatz gemäß §§ 75 ff. des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch finanziert. Der Vergütungssatz wird zur Hälfte vom Land Rheinland-Pfalz und dem jeweiligen zuständigen örtlichen Kostenträger der Sozialhilfe , in dessen Einzugsbereich das behinderte Kind wohnt, gezahlt. Der Vergütungssatz beinhaltet die Personal- und Sachkosten zur Betreuung und Versorgung der Kinder mit Behinderungen in einer integrativen Kindertagesstätte. Personalkosten sind Personal- und Personalnebenkosten, die den Regelungen des Tarifvertrages des Öffentlichen Dienstes oder einer vergleichbaren tarifvertraglichen oder tarifvertragsähnlichen Regelung und den gesetzlich festgelegten Personal- und Personalnebenkosten entsprechen. Zu den Personalkosten gehören auch die Kosten für die Fortbildung des Personals und im Rahmen bestehender tarifrechtlicher und sonstiger Vorschriften für die Beschäftigung von Praktikantinnen und Praktikanten, für Teilnehmerinnen und Teilnehmer am freiwilligen sozialen Jahr und für den Bundesfreiwilligendienst. Zu den Sachkosten gehören die Kosten für: – Lebensmittel, – medizinisch-therapeutischer Bedarf, – Wasser, Energie, Brennstoffe, – Wirtschaftsbedarf, – Betreuungsbedarf und der Transport der behinderten Kinder, – Verwaltungsbedarf, – Öffentlich-rechtliche Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge), – Aufwendungen für Instandhaltung- und Instandsetzung, – Abschreibung für die Ausstattung und – Miete, Pacht sowie Leasing. Der Vergütungssatz wird auf der Grundlage des Rechnungsergebnisses des vorausgegangenen Kalenderjahres der bereits eingetretenen oder der voraussichtlichen Entwicklung der Nettogesamtkosten und der voraussichtlichen Belegung der integrativen Kindertagesstätte ermittelt. Hierzu legt der Einrichtungsträger ein Kostenblatt vor, in dem die kalkulierten Personal- und Sachkosten der Einrichtung aufgeführt sind. Im Rahmen einer Vergütungsverhandlung wird zwischen dem Einrichtungsträger, dem betreffenden örtlichen Träger der Sozialhilfe und der Geschäftsstelle der Vergütungskommission ein Vergütungssatz für die Kinder mit Behinderungen der integrativen Kindertagesstätte vereinbart. Diesen Vergütungssatz darf der Einrichtungsträger kalendertäglich mit dem zuständigen Sozialhilfeträger abrechnen. Integrative Kindertagesstätten erhalten eine Personalkostenförderung nach § 12 des rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetzes. Sachkosten sind nach § 14 des Kindertagesstättengesetzes vom Träger aufzubringen. In Vertretung: David Langner Staatssekretär 2 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/4247 3 *) Investitionskostenförderung Bau und Ausstattung für integrative Kindertagesstätten. Stand 31. Oktober 2014 Jahr Anzahl bewilligte Maßnahmen *) davon bis heute abgerechnet Bundesmittel I Bundesmittel II Landesmittel 2009 14 14 548 100,00 € 0,00 € 25 560,00 € 2010 22 20 1 144 703,00 € 0,00 € 10 399,00 € 2011 19 17 1 263 000,00 € 0,00 € 0,00 € 2012 9 9 391 500,00 € 0,00 € .234 000,00 € 2013 15 5 11 000,00 € 981 901,00 € 1 649 500,00 € 2014 6 2 0,00 € 0,00 € 355 227,00 € 85 67 3 358 303,00 € 981 901,00 € 2 274 686,00 € Anlage