Drucksache 16/4311 05. 12. 2014 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Ulrich Steinbach (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Haltung der Landesregierung zur Einführung einer kommunalen Wettbürosteuer Die Kleine Anfrage 2845 vom 20. November 2014 hat folgenden Wortlaut: In Nordrhein-Westfalen haben einige Kommunen wie beispielsweise Hagen und Herne eine sogenannte Wettbürosteuer eingeführt. Dies soll einer ungebremsten Zunahme der Anzahl von Wettbüros entgegenwirken, eine Maßnahme zur Suchtprävention sein, aber auch die klammen Haushalte der Kommunen entlasten. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wie beurteilt die Landesregierung die Einführung einer Wettbürosteuer auf kommunaler Ebene in Rheinland-Pfalz? 2. Gibt es bereits Kommunen in Rheinland-Pfalz, die eine solche Steuer eingeführt haben oder eine Einführung planen? 3. Wie beurteilt die Landesregierung die dargestellten verfassungsrechtlichen Bedenken der Gegner der Wettbürosteuer? 4. Wie beurteilt die Landesregierung das Verhältnis zwischen Aufwand und Ertrag bei der Einführung einer solchen Wettbüro- steuer? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die Wettbürosteuer ist eine relativ neue örtliche Aufwandsteuer, mit der eine Besteuerung eines besonderen Aufwands erfolgen soll, und zwar eine Einkommensverwendung für Dinge, die über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus gehen, hier des Wetteinsatzes auf Wettereignisse. Mit ihr sollen in aller Regel Wettbüros besteuert werden, in denen Sport- und Pferdewetten vermittelt oder veranstaltet werden und in denen neben der Annahme von Wettscheinen auch das Mitverfolgen der Wettergebnisse möglich ist. Steuermaßstab und Berechnungsgrundlage ist regelmäßig die Fläche der für die Ausübung des Steuergegenstandes genutzten Räume in Quadratmetern. Mit der Einführung können zusätzliche Steuereinnahmen erzielt werden, denen die entstehenden Verwaltungskosten gegenüberzustellen sind. Neben dem finanzpolitischen Zweck können mit der Einführung einer Wettbürosteuer auch ordnungspolitische Ziele verfolgt werden, nämlich die Eindämmung des Glücksspiels und die Bekämpfung der Spielsucht . In Nordrhein-Westfalen erteilten Innen- und Finanzministerium im Sommer diesen Jahres der Stadt Hagen die Genehmigung für eine Satzung zur Erhebung einer Wettbürosteuer, allerdings mit dem Hinweis, dass „nicht sämtliche mit einer neuen Steuer verbundenen Unsicherheiten … als vollständig ausgeräumt angesehen werden“. Weitere Städte in Nordrhein-Westfalen haben bereits entsprechende Satzungen beschlossen bzw. bereiten entsprechende Beschlüsse vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 3 und 4 verwiesen. Zu Frage 2: Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich der Einführung einer Wettbürosteuer von rheinland-pfälzischen Kommunen vor. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 6. Januar 2015 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/4311 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 3: Das Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, wurde zuletzt durch Artikel 1 und 4 des Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten vom 29. Juni 2012 (BGBl . I S. 1424; 2013 I 2236) geändert und in größerem Umfang angepasst. Demnach werden Wetten aus Anlass von Sportereignissen (Sportwetten) seit dem Jahr 2012 durch Bundesgesetz, nämlich § 17 Abs. 2 RennwLottG, besteuert. Hierzu zählt auch die Rennwette , die jedoch nach §§ 10 und 11 RennwLottG einer gesonderten Besteuerung unterliegt. Von den Gegnern der Wettbürosteuer wird unter anderem moniert, dass durch eine kommunale Wettbürosteuer nunmehr ein doppelter steuerlicher Zugriff auf das private Wettverhalten stattfände und dies Art. 105 Abs. 2 a GG widerspräche, wonach örtliche Aufwandsteuern bundesrechtlich geregelten Steuern nicht gleichartig sein dürfen. Zwar knüpfe die Wettbürosteuer tatbestandlich an die Fläche des Wettbüros und nicht – wie die Bundessteuer – an den Wetteinsatz an. Der Steuergegenstand sei aber der gleiche: erfasst werden solle der individuelle Wettaufwand. Eine absolute Rechtssicherheit kann erst dann erlangt werden, wenn der Rechtsweg erschöpft ist. Bisher liegt lediglich eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg (vom 26. März 2014, Az. 2 K 805/13) zur Wettbürosteuer vor. Demnach verstoße die Wettbürosteuer nicht gegen das Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2 a GG, da sie nicht der Renn- und Lotteriesteuer gleichartig sei. Darüber hinaus wurden unter anderem Ausführungen zur Bemessungsgrundlage sowie zum Übermaßverbot getroffen. Eine Bewertung von verfassungsrechtlichen Bedenken ist abhängig von der Ausgestaltung der entsprechenden kommunalen Satzun - gen. Da der Landesregierung solche bislang in Rheinland-Pfalz nicht bekannt sind, ist eine Beurteilung durch die Landesregierung nicht möglich. Zu Frage 4: Ob die Erhebung einer Wettbürosteuer zukünftig auf der kommunalen Ebene praktikabel ist, muss von der jeweiligen Kommune eigenverantwortlich im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung entschieden werden. Roger Lewentz Staatsminister