Drucksache 16/4316 08. 12. 2014 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Christine Schneider, Christian Baldauf und Martin Brandl (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Flächenversiegelung durch Windenergieanlagen in Rheinland-Pfalz Die Kleine Anfrage 2797 vom 12. November 2014 hat folgenden Wortlaut: Wir fragen die Landesregierung: 1. Wie hoch ist die Flächenversiegelung durch Windenergieanlagen in Rheinland-Pfalz? 2. Wie hoch ist die Flächenversiegelung durch den Wegebau im Zusammenhang mit Windenergieanlagen? 3. In welchem Umfang ist weitere Flächenversiegelung zu erwarten, für Windenergieanlagen und für die dafür erforderliche Zu- wegung? 4. Wie viele Windenergieanlangen aus Frage 3 verursachen diesen Flächenverbrauch? 5. Inwiefern sind Auswirkungen auf den Wasserkreislauf und das Grundwasser durch den Bau von Windenergieanlagen und die damit einhergehende Flächenversiegelung bekannt? 6. Welche Auswirkungen auf Wasserkreislauf und Grundwasser erwartet die Landesregierung? Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat die Kleine Anfrage namens der Landes - regierung mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 wie folgt beantwortet: Unklar ist, was in der Anfrage unter dem Begriff der Flächenversiegelung verstanden wird, zumal in Frage 3 zu dem Begriff des Flächenverbrauchs gewechselt wird. Diese Begriffe sind nicht gleichbedeutend. Unter Versiegelung wird das Überdecken des Bodens durch feste Materialien, wie z. B. durch Bauwerke, verstanden. Eine Versiegelung hat den Effekt, dass das Eindringen von Niederschlagswasser gehemmt und die Bodenfunktion beeinträchtigt wird. Auch eine Verdichtung des Bodens kann eine versiegelnde Wirkung entfalten. Das Ausmaß bzw. der Grad der Versiegelung kann unterschiedlich sein. Der Flächenverbrauch einer Windkraftanlage setzt sich im Wesentlichen aus den Flächen für Fundamente, Montage- und Betriebsflächen , Zuwegungen sowie evtl. Betriebsgebäuden und Kabeltrassen zusammen. Der Flächenverbrauch umfasst versiegelte, teilversiegelte und unversiegelte Flächen. Sowohl beim Ausmaß der Versiegelung, wie bei dem der Flächeninanspruchnahme, muss zwischen der Errichtungs- und der Betriebsphase unterschieden werden. Während der Errichtungsphase sind die Flächeninanspruchnahme und der Grad der Versiegelung generell höher als während der Betriebsphase. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu den Fragen 1 und 2: Dauerhaft bis zum Rückbau der Anlage vollversiegelte Flächen entstehen bei Windkraftanlagen im Wesentlichen durch das Betonfundament . Die Größe kann generell mit 0,05 ha angenommen werden. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 6. Januar 2015 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/4316 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Durch die Kranstellfläche werden ca. 0,1 bis 0,15 ha Fläche dauerhaft bis zum Rückbau der Anlage teilversiegelt. Während des Baus der Anlage werden durch Montage- und Lagerflächen ca. 0,05 bis 0,1 ha temporär teilversiegelt. Erst wenn die Nutzung vorhandener Wege nicht möglich oder ausreichend ist, werden neue Wege angelegt. Dabei kommen auch Baustraßen zum Einsatz, die zu einem späteren Zeitpunkt wieder zurückgebaut werden. Der Wegebau wird statistisch nicht erfasst. Die bis zum Rückbau der Anlage dauerhafte gesamte Flächeninanspruchnahme einer Windkraftanlage kann mit 0,35 bis 0,5 ha abgeschätzt werden. Während der Errichtungsphase können weitere 0,35 bis 0,4 ha hinzukommen. Die Flächen beinhalten versiegelte , teilversiegelte sowie unversiegelte Flächen. In Rheinland-Pfalz waren Ende 2013 ca. 1 360 Windkraftanlagen errichtet (Quelle: Deutsche WindGuard, Status des Windenergie - ausbaus an Land in Deutschland). Daraus ergeben sich die folgenden Angaben: – Dauerhafte Versiegelung durch Fundamente in einer Größenordnung von 65 ha. – Dauerhafte Teilversiegelung durch Kranstellflächen in einer Größenordnung von 136 bis 204 ha. – Temporäre Teilversiegelung durch Montage- und Lagerflächen in einer Größenordnung von 68 bis 136 ha. – Dauerhafte Flächeninanspruchnahme in einer Größenordnung von 476 bis 680 ha. Zu den Fragen 3 und 4: Unter der Annahme, dass in Rheinland-Pfalz, ausgehend vom Bestand Ende 2013 weitere ca. 1 300 Anlagen errichtet werden, ergeben sich für die zusätzliche Versiegelung bzw. den zusätzlichen Flächenverbrauch folgende Zahlen: – Dauerhafte Versiegelung durch Fundamente: 65 ha. – Dauerhafte Teilversiegelung durch Kranstellflächen: 130 bis 195 ha. – Temporäre Teilversiegelung durch Montage- und Lagerflächen: 65 bis 130 ha. – Dauerhafte Flächeninanspruchnahme: 455 bis 650 ha. Zu den Fragen 5 und 6: Auswirkungen auf den Wasserhaushalt und das Grundwasser sind nicht bekannt und nicht zu erwarten, wenn die rechtlichen Anforderungen an den Bau und an den Betrieb der Anlagen erfüllt werden. In Vertretung: Dr. Thomas Griese Staatssekretär