Drucksache 16/4319 08. 12. 2014 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Arnold Schmitt (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Bedingte Zustimmungen zum Nationalpark III Die Kleine Anfrage 2804 vom 12. November 2014 hat folgenden Wortlaut: Die Zustimmung der Kreise Trier-Saarburg und Birkenfeld zum Nationalpark wurden von diesen an einen breiten Katalog von Bedingungen geknüpft. Die Landesregierung will bereits Pfingsten 2015 diesen eröffnen. Ich frage die Landesregierung: 1. Inwieweit unterstützt die Landesregierung die Forderung der Fraktionen im Kreistag des Landkreises Trier-Saarburg hinsicht- lich der Einbeziehung der VG Kell am See und Ruwer in die LEADER-Förderkulisse? 2. Inwieweit ist die Landesregierung auf diese Bedingung bereits eingegangen, wie weit ist die Umsetzung? 3. Bis wann sieht die Landesregierung diese Bedingung als umsetzbar an? 4. Inwieweit unterstützt die Landesregierung die Forderung der Fraktionen im Kreistag des Landkreises Trier-Saarburg hinsicht- lich der Einbeziehung der Kernflächen des Biotopverbundes in die Nationalparkregion? 5. Inwieweit ist die Landesregierung auf diese Bedingung bereits eingegangen, wie weit ist die Umsetzung? 6. Bis wann sieht die Landesregierung diese Bedingung als umsetzbar an? Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat die Kleine Anfrage namens der Landes - regierung mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 bis 3: Die Definition der naturräumlich oder wirtschaftlich homogenen LEADER-Aktions gebiete erfolgt entsprechend des Bottom-UpAnsatzes durch die Lokale Aktionsgruppe. Nach den vom Land vorgegebenen Rahmenbedingungen können die Verbandsgemeinden Kell am See sowie Ruwer grundsätzlich in das LEADER-Aktionsgebiet einbezogen werden. Im Rahmen der vorbereitenden Unterstützung für den LEADER-Ansatz des Entwicklungsprogramms EULLE erfolgt eine Förderung der Erstellung einer lokalen integrierten ländlichen Entwicklungsstrategie (LILE) für die lokalen Aktionsgruppen Erbeskopf und Hunsrück. Zu den Fragen 4 bis 6: Die Abgrenzung der Nationalparkregion ergibt sich aus § 1 Absatz 4 des Staatsvertrages zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung und Unterhaltung des Nationalparks Hunsrück-Hochwald. Maßgeblich hierbei ist die Belegenheit. Hingegen greifen die Überlegungen zum Biotopverbund in der Hunsrückregion weit über die engere Kulisse des Nationalparks und der Nationalparkregion hinaus. Sie orientieren sich an den faktischen Gegebenheiten der Naturraumausstattung und einer naturschutzfachlich sinnvollen Vernetzung. Hierzu zählen auch die im Beschluss genannten Tal- und Hangsysteme der Ruwer und der Leuk wie auch andere Elemente bzw. Teilräume des Naturraums. Im Sinne des landesweiten Biotopverbunds sollte hier keine flächenscharfe Abgrenzung vorgenommen werden. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 6. Januar 2015 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/4319 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Nach § 4 Absatz 1 des Staatsvertrages ist der Nationalpark Teil des Biotopverbunds des Bundes und der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland. Nach § 21 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes besteht der Biotopverbund aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen. Bestandteile des Biotopverbunds sind unter anderem Nationalparke, Naturschutzgebiete, Natura-2000 Gebiete und gesetzlich geschützte Biotope. In Vertretung: Dr. Thomas Griese Staatssekretär