Drucksache 16/4336 09. 12. 2014 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Matthias Lammert (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Kommunal- und Gebietsreform Rheinland-Pfalz Die Kleine Anfrage 2819 vom 18. November 2014 hat folgenden Wortlaut: Die Wahlzeit der hauptamtlichen Bürgermeisterin/des Bürgermeisters und Beigeordneten ist in Rheinland-Pfalz auf acht Jahre festgesetzt . Über Wahltermin und Wahlzeit ist vor der Wahl die Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörden einzuholen. Probleme bei der Wahlzeit könnte es bei kommunalen Gebietskörperschaften geben, die zukünftig von Kommunal- und Verwaltungsreform betroffen sind. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Bei welchen von der Kommunal- und Verwaltungsreform zukünftig betroffenen Kommunen läuft die Amtszeit der Bürger- meisterin/des Bürgermeisters vor der Kommunalwahl 2019 aus (bitte einzeln aufführen)? 2. Wo wird aufgrund der Kommunal- und Gebietsreform die Amtszeit eventuell verkürzt bzw. wo wird die Amtszeit wieder auf acht Jahre festgelegt? 3. Welche Gründe bzw. rechtlichen Grundlagen sind hier jeweils maßgeblich bzw. von welchen Überlegungen lässt sich die Lan- desregierung bei ihrer Entscheidung zur Wahlzeit leiten? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Für die Beantwortung der Frage ist der Betrachtungszeitraum bis zum 30. Juni 2019 zugrunde gelegt worden. Bei den folgenden Kommunen, die im Hinblick auf durchgeführte Untersuchungen ei nen eigenen Gebietsänderungsbedarf nach Maßgabe des Landesgesetzes über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform haben, werden die Amtszeiten ihrer Bürgermeister bis zum 30. Juni 2019 regulär ablaufen: Verbandsgemeinden Alsenz-Obermoschel, Bad Hönningen, Bad Kreuznach, Bad Münster am Stein-Ebernburg, BruchmühlbachMiesau , Deidesheim, Flammersfeld, Gebhardshain, Glan-Münchweiler, Hahnstätten, Hauenstein, Heidesheim am Rhein, Hettenleidelheim , Hillesheim, Kaiserslautern-Süd, Kelberg, Nassau, Obere Kyll, Rhaunen, Rheinböllen, Sankt Goar-Oberwesel, Wachen - heim an der Weinstraße, Waldbreitbach und Waldmohr. Darüber hinaus ist es möglich, dass auch Amtszeiten der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister von Verbandsgemeinden, die zwar nach Maßgabe des Landesgeset zes über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform keinen eigenen Ge biets - änderungsbedarf haben, allerdings in die Gebietsänderungsmaßnahme einzube ziehen sind, bis zum 30. Juni 2019 regulär ablaufen werden. Um welche Verbands gemeinden es sich dabei handelt, muss in den Abwägungsprozessen für die einzel nen Gebietsänderungsmaßnahmen geklärt werden. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 12. Januar 2015 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/4336 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 2: Nach § 52 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GemO) beträgt die Amtszeit der hauptamtli chen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister acht Jahre. Aufgrund des § 64 Abs. 2 GemO gilt diese Regelung ebenso für die (hauptamtlichen) Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der Verbandsgemeinden. Soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, werden die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der von den Gebietsänderungsmaßnahmen betroffenen Verbandsge meinden nach § 64 Abs. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GemO für acht Jahre ge wählt. Derzeit ist keine Wahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters für eine Amts zeit von weniger als acht Jahren aus Anlass einer bevorstehenden Gebietsänderung konkret geplant. Zu Frage 3: Ob eine Bürgermeisterin oder ein Bürgermeister aus Anlass einer bevorstehenden Gebietsänderung für eine kürzere Amtszeit als acht Jahre gewählt wird, gilt es im Ein zelfall zu entscheiden. In die Entscheidungsfindung fließen beispielsweise die Länge des Zeitraums zwischen dem Ende der Amtszeit der bisherigen Bürgermeisterin oder des bisherigen Bürgermeisters und dem Zeitpunkt der Gebietsänderung sowie die Positionierungen kommunaler Gebietskörperschaften zu einer Verkürzung der Amts zeit der neuen Bürgermeisterin oder des neuen Bürgermeisters ein. Die für eine Verkürzung der Amtszeiten von Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern aus Anlass bevorstehender Gebietsänderungen als sachgerecht erachteten Regelun gen werden in die Gesetzentwürfe für die Gebietsänderungsmaßnahmen aufgenom men. Über die darauf basierenden Landesgesetze entscheidet der Landtag Rheinland-Pfalz. Roger Lewentz Staatsminister