Drucksache 16/4374 12. 12. 2014 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Christine Schneider und Arnold Schmitt (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Folgen des EuGH-Urteils zur Definition des Dauergrünlandes Die Kleine Anfrage 2846 vom 19. November 2014 hat folgenden Wortlaut: Nach der Entscheidung des EuGH vom 2. Oktober 2014 umfasst Dauergrünland auch eine landwirtschaftliche Fläche, die gegenwärtig und seit mindestens fünf Jahren zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird. Dabei ist unerheblich , ob die Fläche in diesem Zeitraum umgepflügt und eine andere als zuvor dort angebaute Grünfutterpflanzenart eingesät wurde. Wir fragen die Landesregierung: 1. Wie steht die Landesregierung zum Inhalt dieser EuGH-Entscheidung? 2. Welche Folgen wird dies nach Ansicht der Landesregierung für die Landwirtschaft in Rheinland-Pfalz haben? 3. Welche Rechtsfolgen ergeben sich nach dieser Definition aus dem Umbruchverbot für Dauergrünland? 4. Wie will die Landesregierung auf diese neue Definition und deren Folgen reagieren? Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat die Kleine Anfrage namens der Landes - regierung mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 wie folgt beantwortet: Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2014 wird Dauergrünland wie folgt definiert: “Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebes sind.“ Insoweit unterscheidet sich diese Regelung nicht von der bisherigen Regelung des Artikels 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009, welcher der Entscheidung des EuGH zu Grunde liegt. Die Regelung wurde bisher bundesweit einheitlich wie folgt umgesetzt: Dauergrünland entstand, wenn der Landwirt ununterbrochen im sechsten Jahr in Folge die gleiche Kulturart (z. B. Ackergras) in seinem Agrarförderantrag angegeben hat. Erfolgte ein Wechsel beim grünen Ackerfutter (z. B. Kleegras zu Ackergras), hat der Zeitraum für die Entstehung von Dauergrünland neu begonnen. Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 2. Oktober 2014 die Definition von Dauergrünland dahingehend ausgelegt, dass Dauergrünland entsteht, wenn eine landwirtschaftliche Fläche gegenwärtig und seit mindestens fünf Jahren zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, auch wenn die Fläche in diesem Zeitraum umgepflügt und eine andere als die zuvor dort angebaute Grünfutterpflanzenart eingesät wird. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage 2846 der Abgeordneten Christine Schneider und Arnold Schmitt wie folgt: Zu Frage 1: Die Landesregierung nimmt die Auslegung des EuGH zur Entstehung von Dauergrünland zur Kenntnis. Sie ist gehalten, diese bei der Gewährung der Direktzahlungen anzuwenden. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 15. Januar 2015 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/4374 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu den Fragen 2 und 3: Hier ist zwischen den Rechtsfolgen nach der Landesverordnung zur Erhaltung von Dauergrünland (Cross Compliance-Regelung) sowie den Regelungen zum Greening im Rahmen der Direktzahlungen zu unterscheiden. Die Landesverordnung zur Erhaltung von Dauergrünland gilt nach Artikel 90 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2014 längstens bis 31. Dezember 2016. Danach wird diese vollständig durch die Regelungen zum Greening im Rahmen der Direktzahlungen abgelöst. D. h., Betriebsinhaber, die solches neu entstandene Dauergrünland umbrechen wollen, bedürfen einer Genehmigung nach der Landesverordnung zur Erhaltung von Dauergrünland. Diese Regelung gilt allerdings nicht für Betriebsinhaber, die sich im Rahmen der Direktzahlungen in 2015 zu Kleinerzeugern erklären. Diese benötigen, da vom Greening befreit, keine Genehmigung für den Dauergrünlandumbruch, vorbehaltlich naturschutzrechtlicher Genehmigungserfordernisse. Ab 2015 aufgrund der Auslegung des EuGH neu entstandenes Dauergrünland fällt nicht unter die Ausnahmetatbestände der Landesverordnung zur Erhaltung von Dauergrünland; eine Umwandlung dieser Flächen kann nur aus Gründen höherer Gewalt oder sonstiger vergleichbarer außergewöhnlichen Umständen genehmigt werden. Im Rahmen vom Greening ist ab 1. Januar 2015 Folgendes zu beachten: Das Greening gilt nicht für Ökolandwirte und Betriebsinhaber, die sich im Rahmen der Direktzahlungen in 2015 zu Kleinerzeugern erklären, da diese von den Regelungen zum Greening befreit sind. Naturschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. Alle anderen Betriebsinhaber dürfen auf umweltsensiblen Dauergrünlandstandorten (FFH-Gebiete) kein Dauergrünland umwandeln oder pflügen. Allerdings findet diese Regelung keine Anwendung auf Dauergrünland, welches nach dem 1. Januar 2015 neu entstanden ist. Betriebsinhaber dürfen ab 1. Januar 2015 Dauergrünland – auch neu entstandenes Dauergrünland in den FFH-Gebieten (s. o.) – nur noch mit Genehmigung umwandeln. Die Genehmigung wird immer erteilt, wenn es sich um Dauergrünland handelt, welches ab 2015 neu entstanden ist. Nimmt jedoch der für das Greening maßgebliche Dauergrünlandanteil in einem Bundesland, so auch in Rheinland-Pfalz, um mehr als fünf Prozent im Vergleich zum Referenzanteil ab, dürfen keine Genehmigungen mehr erteilt werden, sodass in diesem Fall auch für ab 2015 aufgrund der Auslegung des EuGH neu entstandenes Dauergrünland ein Umwandlungsverbot gilt. Unabhängig hiervon sind Umbruchverbote nach anderen Rechtsvorschriften (s. o.) zu beachten. Zu Frage 4: Die Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 muss bundesweit einheitlich erfolgen. Eine entsprechende Regelung soll in § 25 der noch vom Bund zu erlassenden InVeKoS-Verordnung aufgenommen werden. Demnach soll das Urteil des EuGH ab dem Antragsjahr 2015 umgesetzt werden. D. h., beim Anbau von Grünfutterpflanzen – unabhängig von der Art – entsteht im sechsten Jahr immer Dauergrünland. Eine Rückschau in die Vergangenheit soll daher beginnend mit dem Jahr 2010 erfolgen. D. h., Dauergrünland aufgrund der neuen Auslegung des EuGH wird erstmals in 2015 neu entstehen. Dieses ab 2015 neu entstandene Dauergrünland darf aber im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens umgewandelt werden. In Vertretung: Dr. Thomas Griese Staatssekretär