Drucksache 16/4413 18. 12. 2014 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Ulrich Steinbach (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und A n t w o r t des Ministeriums der Finanzen Aus für Betriebsweihnachtsfeiern? Die Kleine Anfrage 2879 vom 28. November 2014 hat folgenden Wortlaut: Der Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften birgt einige Änderungen. Der Gesetzentwurf ist eingebracht und wird derzeit im Bundes tag debattiert. Die zuständigen Wirtschaftsverbände haben zu dem Gesetzentwurf in einer Anhörung im Finanzausschuss eine kritische Haltung eingenommen. Ein wesentlicher Punkt ihrer Kritik ist die Änderung bei der Abzugsfähigkeit von Betriebsveranstaltungen als geldwerter Vorteil. Hier möchte die Bundesregierung eine Erhöhung der Freigrenze von 110 Euro auf 150 Euro pro Person durchsetzen. Allerdings mit dem Zusatz, dass sämtliche Kosten der Veranstaltung damit umfasst werden. Dadurch sehen Wirtschaftsverbände Betriebsweihnachtsfeiern gefährdet. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wie bewertet die Landesregierung die geplante Änderung im Jahressteuergesetz bei der Abzugsfähigkeit von Betriebsveran- staltungen als geldwerter Vorteil? 2. Wie bewertet die Landesregierung die Sorge der Wirtschaftsverbände, dass mit dieser Änderung Betriebsweihnachtsfeiern in Gefahr seien? 3. Sind der Landesregierung Fälle in der Landesverwaltung oder bei Landesbetrieben bekannt, bei denen mehr als 150 Euro pro Person für Weihnachtsfeiern ausgegeben werden? 4. Welche Ausgaben pro Kopf fallen bei Weihnachtsfeiern in der Landesverwaltung oder bei Landesbetrieben durchschnittlich an? 5. Gibt es hierzu landesgesetzliche Reglungen, wenn ja welche? 6. Würde eine Ausgabengrenze in Höhe von 150 Euro pro Person Weihnachtsfeiern in der Landesverwaltung oder bei Landes - betrieben gefährden? Das Ministerium der Finanzen hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 wie folgt beantwortet: Herkömmliche (übliche) Betriebsveranstaltungen und bei diesen Veranstaltungen übliche Zuwendungen zählen nach bisheriger Verwaltungsauffassung und Finanzrechtsprechung nicht zum Arbeitslohn. Erst bei mehr als zwei Veranstaltungen jährlich oder bei unüblich hohem Aufwand kann es zu einer lohnsteuerpflichtigen Zuwendung kommen. Das jüngst vom Bundestag verabschiedete Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften konkretisiert den Arbeitslohnbegriff nunmehr auf Gesetzesebene und reagiert damit auf eine Rechtsprechungsänderung des Bundesfinanzhofs , die die Kosten für den äußeren Rahmen der Veranstaltung sowie die auf den Arbeitnehmer begleitenden Familienangehörigen entfallenden Kostenanteile betrifft. Die Abzugsfähigkeit der Kosten der Betriebsveranstaltung beim Arbeitgeber ist nicht Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens. Der Bundestag hat den Gesetzentwurf zum einen dahingehend geändert, dass beim äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung nur Kosten von dritter Seite relevant sind. Zum anderen bleibt es bei der Grenze von 110 Euro, diese wird aber in einen Freibetrag umgewandelt . Das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 23. Januar 2015 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/4413 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Vorschriften steht am 19. Dezember 2014 auf der Tagesordnung des Bundesrates; das Ergebnis der Beratungen bleibt abzuwarten. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen im Einzelnen wie folgt: Zu Frage 1: Die Landesregierung hält es für erforderlich, auf Gesetzesebene zu regeln, in welchen Fällen die Teilnahme von Arbeitnehmern an Betriebsveranstaltungen des Arbeitgebers zu einem lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil führt. Um Mitnahmeeffekte zu verhindern , setzt sie sich für eine rückwirkende Gesetzesregelung ein, die auch der Bundesrat in Ziffer 15 seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung verlangt hat (Bundesrats-Drucksache 432/14(B)). Zu Frage 2: Die Landesregierung teilt die Sorge der Wirtschaftsverbände nicht, weil die Gesetzesregelung keine Einschränkung gegenüber der langjährigen Verwaltungspraxis und früheren Finanzrechtsprechung bedeutet. Zu Fragen 3 und 4: Daten hierzu werden und wurden nicht erfasst. Entsprechend ist die Ermittlung des arithmetischen Mittels nicht möglich. Zu Frage 5: Nein. Zu Frage 6: Es ist nicht erkennbar, dass die in Rede stehende Gesetzesänderung Auswirkungen auf Weihnachtsfeiern in der Landesverwaltung oder bei Landesbetrieben haben könnte. Doris Ahnen Staatsministerin