Drucksache 16/4446 05. 01. 2015 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Matthias Lammert (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Einstweiliger Ruhestand von Beschäftigten in der rheinland-pfälzischen Katasterverwaltung Die Kleine Anfrage 2887 vom 5. Dezember 2014 hat folgenden Wortlaut: Im Rahmen der Reform der Katasterverwaltung wurde im Jahr 2012 einigen hundert Beamtinnen und Beamten in der Katasterverwaltung angeboten, mit 55 Jahren in den einstweiligen Ruhestand zu treten. Den Beschäftigten wurde ein solches Angebot zum damaligen Zeitpunkt nicht unterbreitet, was unter diesen zu einigem Unmut führte. Seitdem setzen sich die damals 55-jährigen Beschäftigten für eine Gleichbehandlung ein. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Warum wurde im Jahr 2012 nicht auch den Beschäftigten angeboten, mit 55 Jahren in den einstweiligen Ruhestand zu treten? 2. Plant die Landesregierung nachträglich noch eine Gleichbehandlung zwischen den Beamtinnen und Beamten und den Beschäf- tigen in der Katasterverwaltung vorzunehmen? Wenn nein, aus welchem Grund? 3. Hat die Landesregierung den Eindruck, dass die unterschiedliche Behandlung im Jahr 2012 zu atmosphärischen Störungen in der Katasterverwaltung geführt hat? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Die Vermessungs- und Katasterverwaltung hat sich im vergangenen Jahrzehnt durch die Einführung innovativer Informations- und Kommunikationstechniken sowie satellitengestützter Vermessungsverfahren, die die Arbeitsabläufe grundlegend beeinflusst haben, tiefgreifend verändert. Dies wurde auch vom Rechnungshof bestätigt, der gleichzeitig auch feststellte, dass dadurch ein Personalüberhang in der Vermessungs- und Katasterverwaltung entstanden ist. Mit der 2012 eingeleitete Reform der Vermessungs- und Katasterverwaltung, bei der aus 19 Vermessungs- und Katasterämtern sechs neue Vermessungs- und Katasterämter gebildet wurden, ist auch die Chance des Personalabbaus genutzt worden. Für ältere Beamtinnen und Beamte wurde die gesetzliche Möglichkeit der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand genutzt. Für die tariflich Beschäftigten sind aufgrund des andersartigen Beschäftigungsstatus die beamtenrechtlichen Vorschriften nicht anwendbar . Im Rahmen von Rationalisierungsmaßnahmen des öffentlichen Dienstes sind die Tarifverträge über den Rationalisierungsschutz für Angestellte (RatSchTV Ang) bzw. über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter des Bundes und der Länder (RatSchTV Arb) anzuwenden, die nach Nr. 1 bzw. Nr. 2 Teil C der Anlage 1 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) fortgeltende Tarifverträge sind. Bei einem rationalisierungsbedingten Ausscheiden ist eine nach Beschäftigungszeiten gestaffelte Abfindung von maximal 18 Monatsgehältern vorgesehen . Um den Belangen der Beschäftigten der Vermessungs- und Katasterverwaltung entgegen zu kommen, wurde der Abfindungsrahmen um bis zu sechs zusätzliche Monatsgehälter übertariflich erweitert. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 30. Januar 2015 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/4446 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 1: Den Beschäftigten der Vermessungs- und Katasterverwaltung ab dem 55. Lebensjahr stand im Rahmen der Umsetzung der Reform 2012 offen, ihr Beschäftigungsverhältnis auf der Basis der RatSchTV Ang oder RatSchTV Arb unter Berücksichtigung der übertariflichen Erweiterung des Abfindungsrahmens bis zum 31. August 2014 aufzulösen. Zu Frage 2: Nein. Maßgeblicher Grund für die voneinander abweichende Behandlung von Beamten und Beschäftigten sind grundsätzlich unter - schiedlich ausgestaltete arbeits- bzw. dienstrechtliche Regelungen in den Bereichen des Tarifrechts und des Beamtenrechts. Für den Beamtenbereich sind eindeutige, vollziehbare Rechtsvorschriften für einen Stellenabbau im Rahmen der Umbildung und Auflösung von Behörden vorhanden. Im Tarifbereich stehen vergleichbare Möglichkeiten nicht zur Verfügung. Landesspezifische Abweichungen von den tarifrechtlichen Vorgaben sind vor dem Hintergrund der Mitgliedschaft des Landes in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) satzungs - gemäß nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung der TdL möglich. Einem vom Land Rheinland-Pfalz eingebrachten, mit dem einstweiligen Ruhestand der Beamten vergleichbaren Modell für ein Ausscheiden der Beschäftigten hat die Mitgliederversammlung der TdL wegen seiner weitreichenden Präzedenzwirkung nicht entsprochen. Damit besteht keine Möglichkeit dieses Modell weiter zu verfolgen. Zu Frage 3: Nein. In Vertretung: Heike Raab Staatssekretärin