Drucksache 16/4454 09. 01. 2015 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Hedi Thelen und Adolf Kessel (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Auswirkungen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2014 zur Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen auf Rheinland-Pfalz Die Kleine Anfrage 2932 vom 18. Dezember 2014 hat folgenden Wortlaut: Veranlasst durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2014 zur Zulässigkeit der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in Hessen hat die Gewerkschaft ver.di auch für Rheinland-Pfalz Konsequenzen gefordert. Auch der Katholikenrat im Bistum Trier hat nach vorliegenden Berichten einen besseren Schutz der Sonn- und Feiertage gefordert. Wir fragen die Landesregierung: 1. Welche Auswirkungen hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. No vember 2014 zur Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nach Einschätzung der Landesregierung für Rheinland-Pfalz? 2. Welche Konsequenzen ergeben sich hieraus insbesondere für die Landesverordnung über die Zulassung der Sonn- und Feier- tagsbeschäftigung zur Befriedigung der Bedürfnisse der Bevölkerung hinsichtlich der Erlaubnis zur Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, soweit die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können? 3. Welcher Auftrag ergibt sich aus der Entscheidung für einen besseren Schutz der Sonn- und Feiertage in Rheinland-Pfalz? Das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 8. Januar 2015 wie folgt beantwortet: Zu 1. bis 3.: Für die Landesregierung hat der grundgesetzlich verankerte Schutz der Sonn- und Feiertage einen hohen Stellenwert. Ausnahmen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom grundsätzlichen Arbeitsverbot an diesen Tagen sind nur in festgelegten Fällen möglich. Nach dem Arbeitszeitgesetz dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in Deutschland grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Das Arbeitszeitgesetz sieht hiervon Ausnahmen vor und ermächtigt unter anderem die Landesregierungen, weitere Ausnahmen zur Vermeidung erheblicher Schäden unter Berücksichtigung des Schutzes der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe für Betriebe zuzulassen, in denen die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- oder Feiertagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Diese Verordnungen ersetzen Einzelausnahmen der Arbeitsschutzbehörden nach dem Arbeitszeitgesetz. In Rheinland-Pfalz ist von dieser Ermächtigung durch die Landesverordnung über die Zulassung der Sonn- und Feiertagsbeschäftigung zur Befriedigung der Bedürfnisse der Bevölkerung (Bedarfsgewerbeverordnung) Gebrauch gemacht. Diese Verordnung gilt seit dem 30. Juni 1999. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 2. Februar 2015 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/4454 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Besondere landesrechtliche Regelungen mit Ausnahmen gibt es – für bestimmte Arbeiten in Blumengeschäften, Kranzbindereien, Gärtnereien, – im Bestattungsgewerbe, – in Garagen, in Parkhäusern und auf Parkplätzen, – in Brauereien, Betrieben zur Herstellung von alkoholfreien Getränken, Fruchtwein und Fruchtschaumwein und Betrieben des Getränkegroßhandels zur Belieferung der Kundschaft, – in Roh- und Speiseeisfabriken, – in Dienstleistungszentren (Call-Center) für die Entgegennahme von Aufträgen, der Auskunftserteilung und Beratung durch Telefon und andere elektronische Medien, – für Arbeiten im Immobiliengewerbe und bei Musterhaus-Ausstellungen, – im Buchmachergewerbe und – in Videotheken. Die Auswirkungen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2014 zur Zulässigkeit der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in Hessen wird das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie unter Beteiligung der für das Arbeitszeitgesetz zuständigen Arbeitsschutzbehörden prüfen, sobald die Entscheidungsgründe vorliegen. Kirchen, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände werden in den Meinungsbildungsprozess miteingebunden werden. Parallel dazu wird in der Angelegenheit eine bundesweite Abstimmung aller Bundesländer über die Rechtsfolgen des Urteils erfolgen. Auf der Basis dieser Überprüfung wird die Landesregierung über Auswirkungen auf die Bedarfsgewerbeverordnung entscheiden. Sabine Bätzing-Lichtenthäler Staatsministerin