Drucksache 16/4523 26. 01. 2015 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Hans-Josef Bracht (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur Bewilligungen und Förderzusagen der Landesregierung für den Bereich des Schulbaues Die Kleine Anfrage 2958 vom 5. Januar 2015 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Für welche Projekte des Baus von Schulen hat die Landesregierung im Jahr 2014 Bewilligungsbescheide erteilt? 2. Welche Höhe hatten diese Bewilligungsbescheide? 3. Für welche Projekte hat die Landesregierung künftige Bewilligungen verbunden mit der Erlaubnis des vorzeitigen Baubeginns in Aussicht gestellt? 4. Welche Höhe (jahresbezogen) hatten diese angekündigten Bewilligungsbescheide? 5. Für welche bereits baulich abgeschlossenen Projekte stehen Zahlungen aus erteilten Bewilligungen oder in Aussicht gestellten Bewilligungen selbst noch aus (jeweils getrennt mit der fraglichen Summe aufzuzählen)? 6. Wann sollen die in Aussicht gestellten Zahlungen erfolgen? 7. In welchem Umfang sind die entsprechenden Ansätze im Doppelhaushalt 2014/2015 bei den Barmitteln und Verpflichtungs- ermächtigungen für die bewilligten Zuwendungsmittel und für die erfolgten oder in Aussicht gestellten Bewilligungen bereits belastet? Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 23. Januar 2015 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 und 2: Die im Schulbauprogramm 2014 bewilligten Projekte und die Höhe der Bewilligungsbescheide können der Anlage 1 entnommen werden. Zu den Fragen 3 und 4: Im Bescheid über die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass damit keine Zusage über die Bewilligung einer Landeszuwendung verbunden ist. Zu den Fragen 5 und 6: Gemäß § 75 Abs. 2 des Schulgesetzes (SchulG) sind die Schulträger zuständig für die Bereitstellung, laufende Unterhaltung und Bewirtschaftung der Schulgebäude und Schulanlagen. Die Schulträger führen Schulbaumaßnahmen in eigener Verantwortung durch. Das Land gewährt im Rahmen der Schulbauförderung Zuschüsse zu hierfür notwendigen Aufwendungen (§ 87 Abs. 1 SchulG). Deshalb sind dem Land der Baufortschritt und der bauliche Abschluss geförderter Projekte grundsätzlich nicht bekannt. Kenntnis hat das Land über Projekte, für die die Schulträger bereits einen Schlussverwendungsnachweis vorgelegt haben. Diese Maßnahmen können der Anlage 2 entnommen werden. Die Auszahlungen erfolgen nach Maßgabe der in den jeweiligen Schulbauprogrammen festgelegten Teilbewilligungen und Fälligkeitsjahren aufgrund des Mittelabrufs der Schulträger. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 2. März 2015 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/4523 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 7: Die Schulbauförderung erfolgt über Verpflichtungsermächtigungen, die in den Fälligkeitsjahren ausgezahlt werden. Die Höhe der Verpflichtungsermächtigungen und der für die Auszahlung erforderlichen Barmittel sind im Doppelhaushalt 2014/2015 mit jeweils 40,1 Mio. Euro veranschlagt und werden in diesem Rahmen unter Berücksichtigung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung im jeweiligen Haushaltsjahr geltenden Vorgaben bewirtschaftet. In Vertretung: Hans Beckmann Staatssekretär 2 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/4523 3 Drucksache 16/4523 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 4 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/4523 5 Drucksache 16/4523 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 6 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/4523 7 Drucksache 16/4523 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 8 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/4523 9 Drucksache 16/4523 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 10 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/4523 11