Drucksache 16/4533 27. 01. 2015 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Dr. Susanne Ganster (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur Inklusion im Landkreis Südwestpfalz Teil 1 Die Kleine Anfrage 2952 vom 5. Januar 2015 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Wie haben sich die Kosten für Förderlehrer und individuelle Schulbegleiter im Kreis Südwestpfalz in den letzten vier Jahren ent- wickelt? 2. Wie verteilen sich die Kosten auf Land und Landkries? Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 26. Januar 2015 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 und 2: Inklusion ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Sie betrifft Bund, Länder und Kommunen gleichermaßen. Vor diesem Hintergrund wurde der Auftrag aller Schulen, bei der Entwicklung eines inklusiven Schulsystems mitzuwirken, im Schulgesetz verankert und die Bedeutung der Inklusion als allgemeinpädagogische Aufgabe hervorgehoben. An Schulen mit inklusivem Unterricht gestaltet das gesamte pädagogische Personal – Regelschullehrkräfte, Förderschullehrkräfte und pädagogische Fachkräfte – gemeinsam förderlichen Unterricht für alle Schülerinnen und Schüler. Die Kosten für dieses Personal trägt das Land zu 100 Prozent. Die für den inklusiven Unterricht zur Verfügung gestellten zusätzlichen Personalressourcen berücksichtigen die Zahl der Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf, die Gesamtschülerzahl, den individuellen Förder- und Unterstützungsbedarf sowie die Belegung der für die genannten Schülerinnen und Schüler verfügbaren Plätze. Bei der nachfolgenden Tabelle werden die erbrachten Wochenstunden von Förderschullehrkräften und pädagogischen Fachkräften an Schwerpunktschulen im Landkreis Südwestpfalz zum jeweiligen Statistikstichtag dargestellt. Die näherungsweise Umrechnung in Ausgaben erfolgt auf Grundlage der landesdurchschnittlichen Ausgaben je Lehrerwochenstunde für eine Förderschullehrkraft bzw. je Wochenstunde für eine pädagogische Fachkraft. Quelle für die Wochenstunden der Förderschullehrkräfte und pädagogischen Fachkräfte: Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz, Amtliche Schulstatistik. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 27. Februar 2015 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Schuljahr 2011/2012 2012/2013 2013/2014 2014/2015 Wochenstunden von Förderschullehrkräften an Schwerpunktschulen 550 602 620,5 587 Wochenstunden von pädagogischen Fachkräften an Schwerpunktschulen 205,05 229,3 212,8 214,3 Durchschnittliche Kosten pro Förderschullehrerwochenstunde (in Euro) 2 640 2 600 2 630 2 660 Durchschnittliche Kosten pro Wochenstunde einer pädagogischen Fachkraft (in Euro) 1 490 1 470 1 570 1 570 Gesamtkosten (in 1 000 Euro) 1 758 1 902 1 966 1 898 Drucksache 16/4533 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Die im Rahmen der Sozialgesetzgebung des Bundes eingesetzten Integrationshelferinnen und -helfer erteilen keinen Unterricht und zählen nicht zum pädagogischen Personal. Integrationshilfe in Schulen ist eine ambulante Leistung der Eingliederungshilfe. Dabei handelt es sich um einen Individualanspruch, der grundsätzlich nicht von der besuchten Schule oder der Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs abhängig ist. Integrationshilfe kann bei Kindern und Jugendlichen gewährt werden, die durch das Vorliegen einer Behinderung in ihrer Teilhabe eingeschränkt sind, und bezieht sich nicht nur auf den schulischen Bereich. Die Bewilligung von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für Kinder und Jugendliche mit körperlichen und/oder geistigen Behinderungen fällt in die Zuständigkeit und Finanzverantwortung der örtlichen Träger der Sozialhilfe. Dies sind nach § 3 SGB XII und §§ 1 und 2 AGSGB XII die Landkreise und kreisfreien Städte. Für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen haben die örtlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe Zuständigkeit und Finanzverantwortung. Dies sind die Landkreise und kreisfreien Städte, auch einige große kreisangehörige Städte (§ 69 Absatz 1 SGB VIII i. V. m. § 2 Absatz 1 AGKJHG). Daten zur Integrationshilfe als Angelegenheit der kommunalen Selbstverwaltung werden von der Landesregierung nicht erhoben. Informationen zur Kostenentwicklung liegen ihr daher nicht vor. Für diese Kosten erhält der Landkreis Südwestpfalz einen anteiligen Ausgleich nach der Neuordnung des kommunalen Finanzausgleichs nach § 9 a LFAG im Rahmen der Schlüsselzuweisungen C und nach § 26 AGKJHG. Dazu gehören auch die Kosten der Integrationshilfen in Schulen. Der Landkreis Südwestpfalz als örtlicher Träger der Sozialhilfe und Jugendhilfe kann nach der Vereinbarung nach § 109 b SchulG Mittel aus dem Unterstützungsfonds des Landes auch zur Finanzierung von Integrationshilfen verwenden. Vera Reiß Staatsministerin