Drucksache 16/4563 02. 02. 2015 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Ellen Demuth (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Umbau des katholischen Pfarrhauses in Rheinbrohl Die Kleine Anfrage 3000 vom 19. Januar 2015 hat folgenden Wortlaut: Die Gemeinde Rheinbrohl strebt einen Umbau des katholischen Pfarrhauses an, um dringend benötigte Räume für ihr Vereins - leben und ihre Jugendarbeit zu schaffen. Laut einem Bericht in der Rhein-Zeitung vom 29. Dezember 2014 hat Staatssekretär Günter Kern sich über das Projekt anlässlich zweier Ortstermine im Jahr 2014 informiert (und die Umbaumaßnahme als förderfähig erklärt ). Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Liegt der Landesverwaltung ein Förderantrag bereits vor? 2. Wie bewertet die Landesregierung das oben skizzierte Vorhaben der Ortsgemeinde Rheinbrohl? 3. Ist die geplante Maßnahme grundsätzlich förderfähig? 4. Wenn ja, welche Faktoren sind Voraussetzungen für eine Förderfähigkeit? 5. In welcher Höhe kann bei Vorliegen der Fördervoraussetzung eine Förderung ausgesprochen werden? 6. In welchem Haushaltsjahr wird die Förderung bereitgestellt? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 29. Januar 2015 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Der Antrag auf Gewährung einer Zuweisung aus dem Investitionsstock liegt derzeit der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (ADD) vor. Zu Frage 2: Nach Mitteilung der ADD Trier beabsichtigt diese, den Zuweisungsantrag befürwortend dem Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur als der Bewilligungsbehörde zur Entscheidung vorzulegen. Eine Bewertung ist erst nach vollständigem Abschluss der Prüfung des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur möglich. Zu Frage 3: Die geplante Maßnahme ist grundsätzlich aus dem Investitionsstock förderfähig. Zu den Fragen 4, 5 und 6: Voraussetzung für eine Förderung ist neben der Bereitstellung ausreichender Haushaltsmittel die Einhaltung der geltenden Förder - vorschriften, insbesondere der Regelungen der Verwaltungsvorschrift über Zuwendungen aus dem Investitionsstock vom 16. Februar 2011 (MinBl. Seite 52), der Landeshaushaltsordnung sowie des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG). Ob hier die Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend beurteilt werden. Aussagen zur Höhe oder dem Zeitpunkt einer Förderung können daher derzeit nicht getroffen werden. In Vertretung: Günter Kern Staatssekretär Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 27. Februar 2015 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode