Drucksache 16/4567 02. 02. 2015 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Josef Dötsch (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung Umsetzung des Landesgesetzes über Messen, Ausstellungen und Märkte (LMAMG) Die Kleine Anfrage 2984 vom 9. Januar 2015 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. In welchen verbandsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden und kreisfreien sowie großen kreisangehörigen Städten wurden bis Ende 2014 Marktsonntage gemäß § 12, Abs. 2 LMAMG durch Rechtsverordnung festgelegt? 2. In welchen dieser Gemeinden wurden bisher mehr als vier Marktsonntage entweder einzeln auf Antrag eines Marktveranstalters oder für das ganze Jahr festgelegt? 3. Welche rechtlichen Möglichkeiten haben Marktveranstalter nach Auffassung der Landesregierung, die Festlegung von Markt- sonntagen auf dem Rechtsweg durchzusetzen? 4. Wie lange dauerten nach Kenntnis der Landesregierung die bisherigen Verfahren zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 12, Abs. 2 LMAMG? 5. Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen nach Auffassung der Landesregierung für zulässige Ausnahmen nach § 12 Laden - öffnungsgesetz (LadÖffnG) für die Veranstaltung von Flohmärkten, die im Freien stattfinden und deshalb auf Tageslicht angewiesen sind, diese Märkte an verkaufsoffenen Sonntagen von 11.00 Uhr bis 16.00 Uhr zuzulassen, wenn in der Rechtsverordnung über die verkaufsoffenen Sonntage die hierfür geltenden Öffnungszeiten auf 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr festgelegt sind? 6. In welcher Weise hat die Landesregierung bisher Kommunalverwaltungen bei der Anwendung des LMAMG unterstützt, etwa entweder durch zeitweise Entsendung von Mitarbeitern der Landesregierung als Berater oder durch Beratungen im Einzelfall oder auf welche andere Weise? Das Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 30. Januar 2015 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Seit dem Inkrafttreten des Landesgesetzes über Messen, Ausstellungen und Märkte (LMAMG) am 18. April 2014 bis zum 31. Dezember 2014 wurden nach einer bei den kommunalen Gebietskörperschaften durchgeführten Umfrage in den nachstehend genannten verbandsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten Marktsonntage gemäß § 12 Abs. 2 LMAMG durch Rechtsverordnung festgelegt: a) Verbandsfreie Gemeinden: Bad Neuenahr-Ahrweiler, Bendorf, Bitburg, Boppard, Grafschaft, Grünstadt, Kirn, Limburgerhof, Mutterstadt und Wittlich; b) Verbandsgemeinden: Altenkirchen, Alzey-Land, Annweiler, Asbach, Bad Ems, Bad Hönningen, Bad Marienberg, Bernkastel-Kues, Betzdorf, Dahner Felsenland, Dannstadt-Schauernheim, Deidesheim, Diez, Edenkoben, Gau-Algesheim, Gerolstein, Grünstadt-Land, Hahnstätten , Hamm, Hauenstein, Hermeskeil, Herrstein, Hillesheim, Kaisersesch, Kandel, Kastellaun, Katzenelnbogen, Kelberg, Kirchberg, Kirchen, Kirchheimbolanden, Konz, Landstuhl, Lauterecken-Wolfstein, Linz, Meisenheim, Nassau, Südeifel, Pellenz, Prüm, Ramstein-Miesenbach, Rengsdorf, Rennerod, Rheinböllen, Rockenhausen, Rülzheim, Schweich an der römischen Wein - straße, Simmern, Speicher, Stromberg, Traben-Trarbach, Unkel, Vallendar, Thaleischweiler-Fröschen-Wallhalben, Wallmerod, Weißenthurm, Westerburg, Wöllstein, Wörrstadt und Zell (Mosel); Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 27. Februar 2015 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/4567 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode c) Große kreisangehörige Städte: Andernach, Bad Kreuznach, Bingen, Lahnstein, Mayen und Neuwied; d) Kreisfreie Städte: Frankenthal, Landau, Ludwigshafen, Trier und Zweibrücken. Zu Frage 2: In Asbach, Bad Kreuznach, Bernkastel-Kues, Deidesheim, Hillesheim, Kandel, Kirchen, Ludwigshafen, Südeifel, Prüm, Traben-Trarbach , Wöllstein und Zweibrücken wurden mehr als vier Marktsonntage festgesetzt, die teilweise einzeln und teilweise für das ganze Jahr in einer Rechtsverordnung festgelegt wurden. Zu Frage 3: Marktsonntage werden gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 LMAMG durch Rechtsverordnung festgelegt. Marktveranstalter können die Festsetzung von Marktsonntagen anregen. Ein Anspruch auf Erlass einer Rechtsverordnung besteht nicht. Zu Frage 4: Die bisherigen Verfahren zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 2 LMAMG dauerten in der Regel zwischen vier und fünf Wochen. Zu Frage 5: Keine. Die Rechtsvorschrift des § 12 des Ladenöffnungsgesetzes lässt im Einzelfall nur befristet Ausnahmen zu, die im öffentlichen Interesse dringend erforderlich sind. Ein dringendes öffentliches Interesse liegt vor, wenn zum Beispiel besondere Situationen für die Versorgung größerer Menschenmassen eine Ausnahme von den Schließungszeiten an Sonn- und Feiertagen dringend erfordern. In Betracht kommen etwa für die Gemeinde oder die Region herausragende Ereignisse wie internationale Sportwettkämpfe oder Veranstaltungen mit einem Zustrom von einer großen Anzahl von auswärtigen Besucherinnen und Besuchern. Gewerbliche Marktveranstalter , die wirtschaftliche Interessen verfolgen, wie z. B. Flohmarktveranstalter, werden vom Anwendungsbereich dieser Ausnahmevorschrift daher nicht erfasst. Es ist jedoch rechtlich möglich, an verkaufsoffenen Sonntagen für alle Gewerbetreibenden in der nach § 10 LadöffnG zu erlassenden Rechtsverordnung die Öffnungszeiten z. B. von 11.00 bis 16.00 Uhr statt von 13.00 bis 18.00 Uhr festzulegen. Zu Frage 6: Die Gewerbebehörden wurden über das Inkrafttreten des LMAMG mit erläuternden Informationen unterrichtet. Fragen zur Anwendung der Rechtsvorschriften werden durch die zuständigen Ministerien und nachgeordneten Behörden beantwortet. Eveline Lemke Staatsministerin