Drucksache 16/4586 09. 02. 2015 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Martin Haller (SPD) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Rechtliche Rahmenbedingungen beim Gebrauch privater Drohnen Die Kleine Anfrage 2996 vom 16. Januar 2015 hat folgenden Wortlaut: Unbemannte, ferngesteuerte Flugobjekte, die funk- bzw. satellitengesteuert werden, werden als Drohnen bezeichnet. Neben militärischen , geheimdienstlichen, wissenschaftlichen und anderen staatlichen Anwendungsgebieten können sie auch rein privat genutzt werden. Insbesondere der Gebrauch privater Drohnen im öffentlichen Raum kann bei den Nutzerinnen und Nutzern als auch bei Dritten zu Missverständnissen oder Konflikten führen, da oftmals der rechtliche Rahmen unbekannt ist. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Welche rechtlichen Bestimmungen müssen beim Gebrauch privater Drohnen beachtet werden, insbesondere genehmigungs- rechtlich? 2. Bis zu welche Höhe dürfen solche privaten Drohnen über Wohngebiete fliegen? 3. Wie bewertet die Landesregierung die Belange des Datenschutzes bei dem Gebrauch privater Drohnen? 4. Wie bewertet die Landesregierung die Belange der Sicherheit beim Gebrauch privater Drohnen, insbesondere über Wohngebieten? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 5. Februar 2015 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 und 4: Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist grundsätzlich frei; Einschränkungen ergeben sich durch das Luftverkehrsgesetz , im Inland anwendbares internationales Recht sowie Rechtsakte der Europäischen Union und die zu deren Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften. Dies gilt auch für Flugmodelle - die als unbemannte Luftfahrzeuge in Sichtweite des Steuerers ausschließlich zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden, wobei der Transport einer Kamera für die Einordnung nicht entscheidend ist - sowie für unbemannte Luftfahrtsysteme als auch aus anderen Gründen als zu Sport- und Freizeitzwecken (beispielsweise für gewerbliche Luftbildaufnahmen) betriebene unbemannte Luftfahrtsysteme. Insbesondere der Aufstieg von Flugmodellen mit mehr als fünf Kilogramm Gesamtmasse oder mit Verbrennungsmotor in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von Wohngebieten bedarf einer Erlaubnis. Diese erteilt der Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz als obere Luftfahrtbehörde, wenn die beabsichtigten Nutzungen nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führen können. Für die Landesregierung ist daher keine besondere Gefährdungslage beim Betrieb von Flugmodellen über Wohngebieten ersichtlich. Zu Frage 2: Im Rahmen der Erlaubniserteilung für Flugmodelle werden ausdrücklich generell keine Höhenbeschränkungen geregelt. Lediglich in Einzelfällen können bei Aufstiegen von Flugmodellen in der Nähe von Flugplätzen oder Kontrollzonen beispielsweise Höhenbegrenzungen erforderlich werden. Zu Frage 3: Bei dem Gebrauch privater Drohnen mit Aufnahme- oder Überwachungstechnik kann der Datenschutz nur berührt sein, wenn die Aufnahmen über das eigene Grundstück hinausgehen. Im Übrigen ist zu differenzieren, ob der Betrieb der Drohne sowie die Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 6. März 2015 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/4586 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Anfertigung von Luftbildaufnahmen zum Zwecke des Sports oder der Freizeitgestal tung stattfinden oder zu gewerblichen Zwecken. Nur bei der Verfolgung gewerblicher Zwecke ist das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) anwendbar. Im Anwendungsbereich des BDSG gelten die allgemeinen Grundsätze der Videoüber wachung mit strengen Voraussetzungen, wie z. B. einer datenschutzrechtlichen Vorabkontrolle sowie einer Interessenabwägung. Ist bei einer Drohne eine Aufstiegserlaubnis vorgeschrieben, wird der Datenschutz bei der Entscheidung über die Erlaubnis insoweit berücksichtigt, als bei einer Einzelaufstiegserlaubnis das Einverständnis der vom Drohnenflug betroffenen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten eingereicht und für eine Allgemeinerlaubnis zudem eine datenschutzrechtliche Erklärung abgegeben werden muss. Ist keine Aufstiegserlaubnis erforderlich und auch das BDSG nicht anwendbar, werden die schutzwürdigen Interessen der von Luftbildaufnahmen betroffenen Personen unter anderem durch strafrechtliche Bestimmungen des Strafgesetzbuches (§ 201 a Abs. 1 Nr. 1) sowie des Kunsturheberrechtsgesetzes (§ 33 Abs. 1) gewahrt. Weiterhin kommen gegebenenfalls Unterlassungs-, Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche der betroffenen Person gegenüber der Person, die die Aufnahmen hergestellt oder veröffentlicht hat, in Betracht. Die Belange des Datenschutzes sind aus Sicht der Landesregierung durch diese öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Schutzvorschriften ausreichend gewahrt. Roger Lewentz Staatsminister