Drucksache 16/4623 20. 02. 2015 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Martin Brandl (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur Berechnung der Unterrichtsversorgung III Die Kleine Anfrage 3013 vom 24. Januar 2015 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Inwiefern sind Doppelbesetzungen in der Orientierungsstufe von Realschule plus und IGS sowie in Förderschulen, die seitens der Landesregierung auch als Teil des pädagogischen Konzepts betrachtet werden, Pflichtunterricht? 2. Inwiefern werden die Differenzierungen bei Religion, im Wahlpflichtfachbereich sowie bei Fremdsprachen als Pflichtunterricht gerechnet und zugewiesen? 3. Inwiefern gehören Lehrerstunden zur Differenzierung in Fachleistungskursen an Realschulen plus sowie IGSen zum Pflichtun- terricht? Wenn ja, wie ist hier der Berechnungsschlüssel? 4. Inwiefern gibt es Richtlinien, nach denen bei zu geringer Stundenzuweisung zunächst die Doppelbesetzung aufgelöst werden soll? 5. Wie ist laut Sichtweise der Landesregierung derzeit an den einzelnen Schularten bei der Stundenzuweisung das Verhältnis zwi- schen Pflicht- und Differenzierungsstunden? Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 19. Februar 2015 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 bis 5: Die Grundzuweisung von Lehrerwochenstunden an Schulen erfolgt schulartspezifisch nach Formeln, die grundsätzlich so ausgelegt sind, dass der Pflicht- und Wahlpflichtunterricht in allen Klassenstufen einschließlich der jeweils erforderlichen Differenzierungsmaßnahmen abgedeckt werden kann und darüber hinaus zusätzliche Fördermaßnahmen und Unterrichtsangebote im wahlfreien Bereich möglich sind. Über deren Verwendung und über den konkreten Einsatz der Lehrkräfte entscheidet die Schulleitung. In den geltenden Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation der einzelnen Schularten der Sekundarstufe I ist festgelegt , dass der Pflichtfachbereich Vorrang vor Wahlangeboten hat. Zum vorrangig zu versorgenden Pflichtunterricht zählen demnach die in den Schulordnungen festgelegten Pflicht- und Wahlpflicht - fächer. Die sich ebenfalls aus den Schulordnungen ergebenden notwendigen Differenzierungsmaßnahmen innerhalb dieser Fächer (leistungsdifferenzierte Kurse in den Realschulen plus und Integrierten Gesamtschulen, Religions- und Ethikkurse) haben ebenfalls Vorrang vor Wahlangeboten. Mit den darüber hinaus zur Verfügung stehenden Lehrerwochenstunden können Wahlangebote, Arbeitsgemeinschaften, weitere Förderangebote und Doppelbesetzungen umgesetzt werden. Die Möglichkeiten, Lehrerwochenstunden aus der Grundzuweisung für Wahlangebote und zusätzliche Förderangebote einzusetzen , steigen unabhängig von der Schulart mit der Größe der jeweiligen Schule. Allen Schularten können durch die Schulbehörde über die Grundzuweisung hinaus weitere Lehrerwochenstunden zugewiesen werden, um den Bedarf an zusätzlichen Förderangeboten abdecken zu können. In Vertretung: Hans Beckmann Staatssekretär Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 12. März 2015 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode