Drucksache 16/4635 23. 02. 2015 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Dr. Adolf Weiland (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Risiken bei Fremdwährungskrediten von Land und Kommunen in Rheinland-Pfalz Die Kleine Anfrage 3051 vom 29. Januar 2015 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche staatlichen Stellen wie Land oder Landesbetriebe und welche Kommunen in Rheinland-Pfalz haben nach Kenntnis der Landesregierung derzeit Fremdwährungs kredite? 2. Wie teilen sich die Kredite nach Währung und Höhe auf? 3. In welchem Umfang sind bis heute Risiken durch Aufwertungen der entsprechenden Fremdwährungen bzw. Abwertungen des Euro eingetreten? 4. Welche Folgerungen für die gesetzlichen Grundlagen der Kreditaufnahme in Fremd währungen und für die Kommunalaufsicht sind nach Einschätzung der Landesregierung aus den bisher eingetretenen Risiken zu ziehen? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 19. Februar 2015 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 und 2: Im Portfolio des Landes befindet sich ein Kredit in Fremdwährung, das Wechselkursrisiko ist vollständig abgesichert. Von keinem der beiden Landesbetriebe mit Kreditermächtigung wurden Kredite in Fremdwährung aufgenommen. Der Fremdwährungskredit des Landes beläuft sich auf 50 Mio. US $. Dieser Betrag wurde gegen 35 423 308,54 Euro getauscht bei gleichzeitiger Vereinbarung, den Rücktausch der Beträge bei Fälligkeit des US $-Kredits zu gleichem Wechselkurs vorzunehmen. Weiter wurde vereinbart, die US $-Zinszahlungen gegen Euro-Zinszahlungen zu tauschen, d. h. das Land wird letztlich mit einem Zinsbetrag von 3,28 Euro pro 100 Euro des Kreditbetrags belastet. Die der Landesregierung bekannten Fremdwährungskredite der rheinland-pfälzischen kommunalen Gebietskörperschaften sind nach Währung und Höhe in der Anlage aufgeführt. Die Übersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit; von einer Erhebung bei allen rheinland-pfälzischen Kommunen musste aus verwaltungsökonomischen Gründen abgesehen werden. Zu Frage 3: Die Wechselkursrisiken auf alle Zahlungen des Landes in Fremdwährung sind durch die o. a. Vereinbarung gegen Wechselkursrisiken abgesichert; von einem geänderten Außenwert des Euro gegenüber der Fremdwährung gehen keine Risiken aus. Der EuroZinssatz liegt unter dem Zinssatz für ein alternatives Euro-Darlehen gleicher Laufzeit zum Aufnahmezeitpunkt des Kredits. Bei den Kommunen stehen der – soweit gemeindehaushaltsrechtlich vertretbaren – Chance auf Zinsersparnisse die Risiken durch Aufwertungen der Fremdwährung bzw. Abwertungen des Euro gegenüber. Bei den Risiken ist danach zu unterscheiden, ob sie latent oder bereits eingetreten sind. Die in Euro gerechnete Schuld aus einem Fremdwährungskredit kann zwar zu einem Stichtag aufgrund einer Aufwertung der Fremdwährung gestiegen sein; dies führt jedoch so lange nicht zu einem Nachteil, wenn keine Rückzahlungen geleistet werden müssen. Erst wenn zum Zeitpunkt der Rückzahlung eine Aufwertung der Fremdwährung oder eine Abwertung des Euros festzustellen ist, tritt der Nachteil ein. Im Übrigen wird auf die Anlage zu den Fragen 1 und 2 verwiesen. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 12. März 2015 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/4635 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 4: Im Rahmen ihrer haushaltsrechtlich zulässigen Kreditaufnahmen obliegt der Kommune innerhalb ihrer Finanzhoheit die Entscheidung , zu welchen Bedingungen Kredite aufgenommen werden. Bei der Beschaffung der Finanzmittel unterliegt die Kommune dann keiner aufsichtsrechtlichen Anzeige- bzw. Genehmigungspflicht. Fremdwährungskredite unterliegen wie alle anderen Kredite dem Gebot einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltswirtschaft nach § 93 Abs. 3 GemO, welche die Kommune u. a. zu einer Beachtung des Vorrangs der Sicherheit und der Risikominimierung verpflichten. In Rheinland-Pfalz existiert zu dem Thema „Auslandskredite oder Kredite in fremder Währung“ die gleichnamige Verwaltungsvorschrift Nr. 3.4 zu § 103 GemO: „Von Kreditaufnahmen im Ausland oder in fremder Währung ist möglichst Abstand zu nehmen. Sie können mit besonderen Risiken behaftet sein (höhere effektive Belastung insbesondere durch nicht kalkulierbare Wechselkursschwankungen oder zusätzliche Vermittlungsgebühren ). Im Übrigen besteht nach den Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes i. d. F. vom 26. Juni 2006 (BGBl. I S. 1386), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. April 2009 (BGBl. I S. 770), und der Außenwirtschaftsverordnung i. d. F. vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. April 2009 (BGBl. I S. 770), für Kreditaufnahmen im Ausland mit einer ursprünglich vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist von mehr als zwölf Monaten eine Meldepflicht gegenüber der Deutschen Bundesbank. Findet im Ausnahmefall eine Kreditaufnahme in fremder Währung statt, hat die Gemeinde besondere Anforderungen bei der Risikoabwägung und Risikovorsorge zu treffen.“ Die gesetzlichen Grundlagen bzw. die Vorgaben der o. a. Verwaltungsvorschrift sind ausreichend, zumal dort ausdrücklich ein Hinweis auf nicht kalkulierbare Wechselkursschwankungen und besondere Anforderungen bei der Risikoabwägung und Risikovorsorge enthalten ist. Die Vorgaben entsprechen darüber hinaus dem in vielen anderen Bundesländern gesetzten Rahmen. Eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen und der Maßstäbe für die Kommunalaufsicht ist nicht angezeigt. Weiter gilt es zu erwähnen, dass die Landesregierung im Einzelfall betroffene Kommunen auf Nachfrage bei der Sondierung des Marktes unterstützt. In Vertretung: Günter Kern Staatssekretär 2 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/4635 3