Drucksache 16/4654 23. 02. 2015 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Elisabeth Bröskamp (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und A n t w o r t des Ministeriums der Finanzen Verwaltungsdrama um Neubau in Neustadt Die Kleine Anfrage 3036 vom 28. Januar 2015 hat folgenden Wortlaut: In der Rhein-Zeitung vom 24. Januar 2015 (Ausgabe Kreis Neuwied) wurde ein Artikel mit der Überschrift „Verwaltungsdrama um Neubau in Neustadt“ veröffentlicht. Auf dem Bild sind die Bauherren vor dem Rohbau des Bauvorhabens zu sehen. Untertitelt ist das Bild mit den Worten: Der Wohnraum wird zum Alptraum: Die Eheleute K. und S. W. vor ihrer stillgelegten Baustelle in Neustadt. Weiter steht im Text: Erst gab es eine Baugenehmigung, dann wurde sie wieder aufgehoben. Für die einen ist es lediglich ein Verwaltungsakt , für andere ist es ein finanzielles Fiasko. Die vorher erteilte Baugenehmigung wurde seitens der Verwaltung der Verbandsgemeinde Asbach (Bauamtsleiter M. C.) aufgehoben, da Nachbarn Widerspruch gegen die Baugenehmigung erhoben haben und das Verwaltungsgericht Koblenz dem sattgegeben hatte. Ich frage die Landesregierung: 1. In welchen Fällen kann ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren angewendet werden? 2. Weshalb wurde in diesem Fall das vereinfachte Genehmigungsverfahren angewendet? 3. War es zwingend notwendig den Brandschutzbeauftragten der Kreisverwaltung hinzuzuziehen? 4. Weshalb ist es für die Baugenehmigung seitens der Verbandsgemeinde Asbach nicht verpflichtend gewesen, das schriftliche Ein- verständnis der Nachbarn einzuholen, um die drei-Meter-Abstandsgrenze zur Nachbarbebauung bei den Planungen nicht einhalten zu müssen? 5. Wie genau lautet die Begründung des Verwaltungsgerichtes Koblenz zu diesem Fall? 6. Welche Verschulden im Verfahren trifft hier das Bauamt in Asbach? 7. Wer ist gegebenenfalls für den entstandenen finanziellen Schaden haftbar zu machen? Das Ministerium der Finanzen hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 23. Februar 2015 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Das vereinfachte Genehmigungsverfahren wird in den in § 66 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz genannten Fällen durchgeführt. Zu Frage 2: Ein Zweifamilienhaus unterfällt als Wohngebäude der Gebäudeklasse 2 dem vereinfachten Genehmigungsverfahren (§§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 66 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Landesbauordnung). Zu Frage 3: Nein. Die Landesbauordnung sieht im vereinfachten Genehmigungsverfahren keine generelle Beiziehung des hauptamtlichen feuerwehrtechnischen Bediensteten des Landkreises vor. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 18. März 2015 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/4654 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 4: Die Einhaltung des Abstandsflächenrechts der Landesbauordnung ist im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht Gegenstand des präventiven bauaufsichtlichen Prüfprogramms (§ 66 Absatz 3 Satz 1 Landesbauordnung). Dies gilt auch für Abweichungen von Maßgaben des Abstandsflächenrechts, vor deren Erteilung eine amtliche Mitteilung an die Nachbarschaft erforderlich würde (§ 68 Abs. 2 Landesbauordnung). Eine rechtswirksame Einbindung der Nachbarschaft obliegt ebenso wie ein Antrag auf Erteilung einer Abweichung der Bauherrschaft. Zu den Fragen 5, 6 und 7: Allgemein gilt, dass die untere Bauaufsichtsbehörde im Zuge der bauplanungsrechtlichen Beurteilung eines Vorhabens nach § 34 Baugesetzbuch des Bundes zu prüfen hat, ob es die gebotene Rücksicht auf die Nachbarschaft nimmt. Diese Frage ist auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren relevant und zu beantworten (§ 66 Abs. 3 Satz 1 Landesbauordnung). Verstößt ein Bauvorhaben zudem offensichtlich gegen das Abstandsflächenrecht der Landesbauordnung, kann der Bauantrag im vereinfachten Genehmigungsverfahren wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses zurückgewiesen werden. Das Verwaltungsgericht Koblenz geht in seinem Beschluss vom 13. Mai 2014 davon aus, dass die Baugenehmigung der Verbandsgemeindeverwaltung Asbach gegen das in § 34 Baugesetzbuch verankerte Gebot der Rücksichtnahme verstößt und deshalb offensichtlich rechtswidrig ist. Die Verletzung des Abstandsflächenrechts der Landesbauordnung könne zu einer unzumutbaren Belichtungs-, Besonnungs- oder Belüftungssituation für das Nachbargrundstück führen und damit einen Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot begründen. Dies sei vorliegend der Fall, weil das Bauvorhaben – obschon erforderlich – keine Abstandsfläche einhalte und die Belichtung eines Aufenthaltsraums (Küche/Essraum) des antragstellenden Nachbarn in rücksichtsloser Weise beeinträchtige. Fragen des Verschuldens und der Haftung obliegen nicht der Beurteilung der Landesregierung. Doris Ahnen Staatsministerin