Drucksache 16/4684 26. 02. 2015 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Martin Brandl (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung Definition KMU Die Kleine Anfrage 3083 vom 7. Februar 2015 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Definition legt die Landesregierung für KMU (kleine und mittlere Unternehmen) zugrunde? 2. Inwiefern hält die Landesregierung diese Definition im Hinblick auf ihre Verwendung als Förderkriterium für sinnvoll? 3. Welche Erfahrungen hat die Landesregierung mit der Erweiterung der KMU-Definition in der Wirtschafskrise 2009 gemacht? 4. Inwiefern sieht die Landesregierung Änderungsbedarf bei der KMU-Definition? Das Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 25. Februar 2015 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wird im Zusammenhang mit Förderangelegenheiten die KMU-Definition gemäß der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 (ABl. EU, Nr. L 124/36 vom 20. Mai 2003) zugrunde gelegt. Diese Definition wurde auch im Anhang I der Allgemeinen Gruppen freistellungsverordnung vom 17. Juni 2014 (ABl. EU Nr. L 187/1 vom 26. Juni 2014) übernommen. Zu Frage 2: Die Beihilfevorgaben der EU-Kommission differenzieren mit Blick auf die größenbedingten Nachteile von KMU gemäß der o. a. KMU-Definition in der Regel bei der zulässigen Fördersatzhöhe bzw. bei den Zuschlägen oder begrenzen die zulässige Förderung auf KMU. Förderrichtlinien bzw. Förderbescheide des Landes zur Unterstützung von Unternehmen werden im Einklang mit den Beihilferegelungen entsprechend gestaltet. In Rheinland-Pfalz fallen 99,7 % der Unternehmen unter diese KMU-Definition. Daher ist gesichert, dass der rheinland-pfälzische Mittelstand von Förderangeboten, die in der Regel KMU als Adressaten definieren, umfassend erreicht wird. Bei den besonders risikobehafteten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben von Unternehmen unterstützt das Land im Einklang mit den spezifischen Beihilfevorgaben der EU mit dem Programm InnoTop auch große Unternehmen jenseits der KMU-Definition , bei besonderer Bedeutung für das Land und im Rahmen der verfügbaren Mittel. Die einzelbetriebliche Regionalförderung im Zusammenhang mit der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wettbewerbsfähigkeit“ (GRW) steht in den sog. C-Förder gebieten ebenfalls auch großen Unternehmen offen. Darüber hinaus sind in einem gemeinsamen Markt ohne Binnengrenzen gemeinsame Regeln für die Einstufung, Behandlung und Förderung von Unternehmen sinnvoll und notwendig. Die o. g. KMU-Definition gilt als Maßstab für die Einstufung eines Unternehmens als KMU in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Für grenzüberschreitend tätige Unternehmen kann es nur sinn- Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 24. März 2015 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/4684 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode voll sein, wenn sie stets auf identische Regeln vertrauen können, anstatt einzelfallbezogen nationale Vorgaben berücksichtigen zu müssen. Solche grenzüberschreitende Kontakte und Kooperationen zwischen Unternehmen finden u. a. auch im Rahmen von mit europäischen Mitteln finanzierten und kofinanzierten Förderprogrammen statt. In solchen Programmen ist oftmals die Beteiligung von mehreren Mitgliedstaaten und Unternehmen als zwingende Voraussetzung vorgesehen, d. h. auch hier ist die einheitlich festgelegte KMU-Definition von Vorteil. Zu Frage 3: Eine Erweiterung der KMU-Definition ist anlässlich der Wirtschaftskrise im Jahr 2009 nicht erfolgt. Der Bund hat im Rahmen des Paktes für Beschäftigung und Stabilität in Deutschland zur Sicherung der Arbeitsplätze, Stärkung der Wachstumskräfte und Modernisierung des Landes (Konjunkturpaket II), das im Januar 2009 vom Bund zur Überwindung der Finanzkrise und Rezession 2008/2009 beschlossen wurde, u. a. in seinem eigenen Zentralen Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM) die Mittel vorübergehend aufgestockt und zeitlich bis Ende 2010 befristet eine Öffnung des Programms für Unternehmen mit bis 1 000 Beschäftigten zugelassen. Zuvor waren nur KMU mit bis zu 250 Beschäftigten antragsberechtigt. Diese Öffnung konnte ohne Änderung der KMU-Definition erfolgen, da die Beihilfevorgaben der EU-Kommission für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Forschungs-, Entwicklungs- und Innovations beihilfenrahmen bzw. der Allgemeinen Gruppenfreistellungs-VO dies zuließen, der Bund aber mit Blick auf die Zielgruppe Mittelstand zuvor davon keinen Gebrauch gemacht hatte. Nach Ablauf der befristeten Öffnung hat das BMWi die Antragsberechtigung zuletzt wie folgt festgelegt: 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2012 – nur KMU, 1. Juli 2012 bis 31. Dezember 2013 – KMU und Unternehmen bis 500 Beschäftigte, 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 – nur KMU. Ab 1. Januar 2015 (VV-Entwurf des BMWi) ist vorgesehen, als Antragsteller KMU und Unternehmen bis zu 500 Beschäftigte/50 Mio. € Umsatz zuzulassen. Auf Landesebene war eine analoge Erweiterung der Förderprogramme entbehrlich, da das entsprechende Innovationsförderprogramm InnoTop bereits grundsätzlich die Förderung von größeren Unternehmen ermöglichte. Auch in der Regionalförderung wurde keine Anpassung des KMU-Begriffs vorgenommen, zumal zum Zeitpunkt der Wirtschaftskrise auch beihilferechtlich noch weiter reichende Fördermöglichkeiten für große Unternehmen bestanden. Zu Frage 4: Eine Anpassung bzw. Änderung der KMU-Definition kann nur auf europäischer Ebene erfolgen. Dies ist in Artikel 9 der unter Frage 1 genannten Empfehlung der EU vorgesehen. Die Generaldirektion Unternehmen und Industrie der EU beobachtet die regelmäßige Umsetzung der Definition. Praxisorientierte Bewertungen wurden in den Jahren 2006, 2009 und 2012 vorgenommen. Aufgrund der erzielten Ergebnisse hält die Generaldirektion eine umfassende Überarbeitung der Definition für nicht erforderlich. Auch die Aufnahme der Definition in die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, welche am 1. Juli 2014 in Kraft getreten ist und bis zum 31. Dezember 2020 gilt, spricht dafür, dass die Kommission keine kurz- bzw. mittelfristige Anpassung der KMUDefinition beabsichtigt. Aus Sicht des Landes wird derzeit ebenfalls kein dringlicher Anpassungsbedarf gesehen, da für die Förderinstrumente des Landes die gegebenen beihilferechtlichen Spielräume als sachgerecht angesehen und genutzt werden. Eveline Lemke Staatsministerin