Drucksache 16/4687 27. 02. 2015 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Anke Beilstein und Martin Brandl (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Zuständigkeiten beim Fahrlehrerrecht Die Kleine Anfrage 3068 vom 4. Februar 2015 hat folgenden Wortlaut: Wir fragen die Landesregierung: 1. Welche Erfahrungen hat die Landesregierung mit der Aufgabenverlagerung im Fahrlehrerrecht mit der Kommunalreform gemacht? 2. Welche Vor- und Nachteile haben sich gezeigt? 3. Wie beurteilt die Landesregierung die Kompetenz auf der Ebene der Verbandsgemeindeverwaltungen im Fahrlehrerrecht? 4. Inwiefern hält die Landesregierung die Zuständigkeit der Verbandsgemeindeverwaltungen im Fahrlehrerrecht für sinnvoll? 5. Wie beurteilt die Landesregierung eine mögliche Verlagerung der Aufgaben im Fahrlehrerrecht auf den LBM oder die Kreis- bzw. Stadtverwaltungen? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 25. Februar 2015 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 und 2: Die Aufgabenverlagerung im Bereich des Fahrlehrerrechts stellt bei der Bearbeitung insbesondere von Fahrlehrer- und Fahrschulerlaubnisangelegen heiten sowie bei der Fahrschulüberwachung vor allem auf Grund der teilweise geringen Fallzahlen für die einzelnen Erlaubnisbehörden gelegentlich eine Herausforderung dar. Dem steht allerdings der Vorteil einer räumlichen Nähe der Aufsichtsbehörden zu den jeweiligen Fahrschulen gegenüber. Zu Frage 3: In den Jahren 2011 und 2012 wurden zur Schulung des entsprechenden Personals Infoveranstaltungen durch den Landesbetrieb Mobilität durchgeführt. Nach hiesiger Kenntnis bilden sich die zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter außerdem in erheblichem Umfang z. B. bei der Kommunalakademie fort. Hinzu kommt, dass eine Reihe von Kommunen inzwischen Zweckgemeinschaften eingerichtet haben, die für mehrere Verbandsgemeinden und dann mit höheren Fallzahlen die fahrlehrerrechtlichen Aufgaben wahrnehmen. Zu den Fragen 4 und 5: Gemäß Artikel 47 des Zweiten Landesgesetzes zur Kommunal- und Verwaltungs reform vom 28. September 2010 (GVBl. S. 280 ff.) berichtet die Landesregierung dem Landtag über die Wirkungen der aufgrund dieses Gesetzes durchgeführten Maßnahmen bis zum 30. Juni 2015. Die diesbezüglichen Prüfungen sind noch nicht abgeschlossen. Im Übrigen soll dem gesetzlichen Berichtsauftrag nicht vorgegriffen werden. Zudem soll auf der anstehenden zweiten Stufe der Kommunal- und Verwaltungsre form eine umfassende Aufgabenkritik erfolgen, die auch den Aufgabenbestand der Verbandsgemeinden einbezieht. Auf der Grundlage der Ergebnisse des Berichts und der Aufgabenkritik ist über eventuelle Anpassungen der Zuständigkeiten zu entscheiden . Roger Lewentz Staatsminister Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 24. März 2015 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode