Drucksache 16/469 19. 10. 2011 Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 3. November 2011 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Anke Beilstein (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Bildung,Wissenschaft,Weiterbildung und Kultur Finanzielle Mehrbelastung der Kommunen durch steigenden Bedarf an Integrationshelfern Die Kleine Anfrage 308 vom 27. September 2011 hat folgenden Wortlaut: Es ist erklärtes Ziel der Landesregierung, verstärkt auf Inklusion zu setzen, indem behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam unterrichtet werden. Dies bedeutet, dass zunehmend mehr Kinder mit Förderbedarf in Regelschulen beschult statt in speziellen Förderschulen aufgenommen werden. Bislang besteht für Eltern das Wahlrecht zwischen Förderschulen oder Schwerpunktschulen unter dem Vorbehalt, dass die notwendigen Bedingungen geschaffen werden und die Schulaufsicht zustimmt. Laut Veröffentlichungen in der Presse plant die Landesregierung künftig ein Schulwahlrecht ohne Vorbehalte und will per Änderung des Schulgesetzes bis 2016 einen Rechtsanspruch auf Inklusion schaffen. Hierzu frage ich die Landesregierung: 1. Wer ist Kostenträger für den Einsatz von Förderschullehrern an Förderschulen und wer ist Kostenträger für Integrationshelfer, die zur Unterstützung behinderter Kinder an Regelschulen eingesetzt werden? 2. Wie viele Integrationshelfer wurden in den vergangenen Jahren an rheinland-pfälzischen Schulen eingesetzt (bitte getrennt nach Schuljahren und Schularten)? 3. Welche Kosten sind durch den Einsatz der Integrationshelfer für welchen Kostenträger entstanden (bitte getrennt nach Schul- jahren und Kostenträgern)? 4. Welche Ausbildung haben die Integrationshelfer? 5. Wie schätzt die Landesregierung zahlenmäßig die künftige Entwicklung des Einsatzes von Integrationshelfern an Regelschulen ein? 6. Wie sind die Vorstellungen der Landesregierung für die künftige Kostenträgerschaft betreffend die Integrationshelfer – gedenkt sie, die eingesparten Kosten durch den Rückgang von Förderschulen hier einzusetzen? Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 19. Oktober 2011 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Nach § 74 Abs. 1 Schulgesetz stellt das Land für die Schulen die Lehrkräfte, die pädagogischen und technischen Fachkräfte und für die Ganztagsschulen in Angebotsform und verpflichtender Form auch das sonstige pädagogische Personal bereit und trägt die hiermit verbundenen Kosten. Seelisch behinderten Kindern und Jugendlichen gegenüber erbringt die Jugendhilfe Eingliederungshilfeleistungen im Rahmen des § 35 a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII), die auch gegebenenfalls die Leistung eines schulischen Integrationshelfers oder einer schulischen Integrationshelferin umfasst. Die Kosten für eine schulische Integrationshelferin oder einen schulischen Integrationshelfer übernehmen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Das Land erstattet diesen nach § 26 Landesgesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AGKJGH) einen Anteil an den Kosten. Für körperbehinderte oder geistig behinderte Kinder und Jugendliche, bei denen ein Unterstützungsbedarf bei der Bewältigung von Aufgaben des alltäglichen Lebens in der Schule besteht, kann Integrationshilfe nach §§ 53 und 54 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch Drucksache 16/469 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode (SGB XII) erbracht werden. Die Entscheidung über das Erfordernis von Eingliederungshilfen sowie über die Gewährung der Eingliederungshilfe nach Art und Umfang trifft der zuständige örtliche Sozialhilfeträger im Rahmen der individuellen Teilhabeplanung. Zu den Fragen 2 und 3: Bei den Integrationshilfen in Schulen handelt es sich um eine ambulante Leistung der Eingliederungshilfe. Die Bewilligung von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch fällt in die Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Sozialhilfe, der zu 100 Prozent Kostenträger der Maßnahme ist. Für die seelisch behinderten Kinder und Jugendlichen ist die Jugendhilfe zuständig. Die Landesregierung führt zu diesen Bereichen der kommunalen Selbstverwaltung und den damit verbundenen Angaben keine eigene Statistik. Zu Frage 4: In der „Gemeinsamen Empfehlung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen, des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur und der kommunalen Spitzenverbände zu den Aufgabenfeldern einer Integrationshelferin beziehungsweise eines Integrationshelfers im Zusammenhang mit der schulischen Bildung von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen nach dem SGB XII“ vom 15. September 2006 ist hierzu ausgeführt, dass die Hilfestellungen einer Integrationshilfe grundsätzlich von Personen ohne spezielle Ausbildung geleistet werden sollen. Dies schließt nicht aus, dass im Einzelfall eine bestimmte Qualifikation erforderlich sein kann. Die Entscheidung wird vom örtlichen Träger der Sozialhilfe unter Berücksichtigung des individuellen Teilhabebedarfs und der Besonderheiten im Einzelfall getroffen. Für den Bereich des SGB VIII liegt keine Empfehlung vor. Zu Frage 5: Da die Landesregierung keine originäre Zuständigkeit für die Bewilligung von Integrationshilfe in Schulen besitzt und ihr auch keine Daten zu den Zahlen der Integrationshelferinnen und -helfer vorliegen, ist eine Beantwortung nicht möglich. Zu Frage 6: Unabhängig davon, dass durch den Ausbau von inklusiven Schulangeboten keine Ressourcen eingespart werden, ist die Kostenträgerschaft für Integrationshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sowie für körperbehinderte oder geistig behinderte Kinder und Jugendliche bundesgesetzlich im Sozialgesetzbuch geregelt. In Vertretung: Vera Reiß Staatssekretärin