LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 26. März 2015 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Hans-Josef Bracht (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur Förderung des Schulbaues in Rheinland-Pfalz Die Kleine Anfrage 3081 vom 5. Februar 2015 hat folgenden Wortlaut: In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage 2958 (Drucksache 16/4523) hat die Landesregierung die Fragen 3 und 4 im Kern nicht beantwortet. Gleichlautende Anfragen zu weiteren Bereichen der Förderung von Investitionsvorhaben wurden mit einer Liste der in Frage stehenden Projekte und den erwünschten Fördersummen beantwortet. Deshalb frage ich die Landesregierung: 1. Für welche Projekte des Baus von Schulen hat die Landesregierung bis zum 31. Dezember 2014 die Erlaubnis zum vorzeitigen Baubeginn ohne vorliegenden Zuwendungsbescheid des Landes erteilt (Liste nach Landkreisen gegliedert)? 2. Welche Höhe haben die für die einzelnen Projekte beantragten Zuwendungen des Landes? 3. Seit wann liegen die Förderanträge der einzelnen Schulbauprojekte vor? 4. Bis zu welcher Höhe wird die Landesregierung im laufenden Jahr Zuwendungsbescheide für Schulbauprojekte ausgeben? 5. Für welche bewilligten Zuwendungen (mit Datum des Zuwendungsbescheides) wird die Landesregierung die in diesem Jahr im Haushalt veranschlagten Barmittel verwenden? 6. Nach welchen Maßstäben entscheidet die Landesregierung, in welcher zeitlichen Reihenfolge beantragte Zuwendungen für Schul- bauten bewilligt und ausgezahlt werden? 7. Welchen Stellenwert hat für die Landesregierung das Prinzip des Vertrauensschutzes bei der Entscheidung über Zuwendungen für Schulbauprojekte, für die Zuwendungen des Landes beantragt, aber noch nicht bewilligt wurden und für die die Schulträger mit der Erlaubnis des vorzeitigen Baubeginns in finanzielle Vorlage getreten sind? Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 2. März 2015 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 bis 3: Die noch nicht bewilligten Schulbauprojekte, für die bis zum 31. Dezember 2014 die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn erteilt wurde, sowie die Höhe der beantragten Zuwendungen für die einzelnen Projekte nebst Antragseingang bei der Aufsichtsund Dienstleistungsdirektion (ADD) können der Anlage entnommen werden. Zu Frage 4: Gemäß der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 26. Dezember 2014 über die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Landesverwaltung für das Haushaltsjahr 2015 dürfen Verpflichtungsermächtigungen grundsätzlich nur zu 70 % belegt werden. Aufgrund des besonderen Landesinteresses gilt diese Restriktion nicht für die Schulbauförderung. Hier ist zugelassen, die Verpflichtungsermächtigungen zu 90 % in 2015 in Anspruch nehmen zu können. Zu Frage 5: Wie in der Antwort der Landesregierung zu den Fragen 5 und 6 der Kleinen Anfrage Nr. 2958 (Drucksache 16/4523) bereits dargelegt , erfolgen die Auszahlungen nach Maßgabe der in den jeweiligen Schulbauprogrammen festgelegten Teilbewilligungen und Drucksache 16/4699 03. 03. 2015 Drucksache 16/4699 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Fälligkeitsjahren aufgrund des Mittelabrufs der Schulträger. Somit kann nur Auskunft über bereits eingegangene Mittelabrufe und die hierfür erforderlichen veranschlagten Barmittel erteilt werden. In 2015 wurden bis zum 20. Februar 2015 (Stichtag) Mittel in Höhe von insgesamt 11 790 786 Euro von den Schulträgern abgerufen und an sie ausgezahlt. Für welche weiteren bewilligten Einzelmaßnahmen die Schulträger im laufenden Haushaltsjahr Mittel in welcher Höhe abrufen, ist nicht vorhersehbar. Zu Frage 6: Das Land Rheinland-Pfalz gewährt den Schulträgern Zuwendungen zu Baumaßnahmen an Schulen auf der Grundlage von Verpflichtungsermächtigungen , deren Fälligkeiten im Landeshaushalt veranschlagt sind und die für die einzelnen Schulbaumaßnahmen entsprechend dem voraussichtlichen Baufortschritt in den Bewilligungsbescheiden festgelegt werden. Die Erfüllung dieser Zusagen erfolgt gemäß den in den einzelnen Haushaltsjahren etatisierten Haushaltsmitteln. Eine Priorisierung ist bei der Förderung von Schulbaumaßnahmen nicht vorgesehen. Die Landesregierung verfolgt bei gebotener sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung auch in der Schulbauförderung weiterhin das Ziel, eine möglichst große Anzahl dringender Schulbauprojekte zu fördern. Bei größeren Maßnahmen kann es allerdings notwendig sein, Bau- oder Finanzierungsabschnitte zu bilden. In einem solchen Fall wird die Gesamthöhe der Förderung festgelegt, zunächst jedoch nur für einen ersten Abschnitt der Maßnahme eine Landeszuwendung bewilligt und ihre Fälligkeit festgesetzt. Fristgerecht eingereichte Zuwendungsanträge können im nächstmöglichen Schulbauprogramm des Landes berücksichtigt werden. Gemäß Nr. 5.2.1 der Verwaltungsvorschrift „Bau von Schulen und Förderung des Schulbaus“ (sog. Schulbaurichtlinie) sind Vorhaben bis zum 1. August eines Jahres bei der Schulbehörde anzumelden und bis zum 1. Oktober die Planunterlagen mit dem Antrag auf Erteilung der schulbehördlichen Genehmigung und auf Gewährung einer Zuwendung vorzulegen. Zu Frage 7: Das Instrument der Genehmigung eines vorzeitigen Baubeginns stellt eine Ausnahme von dem haushaltsrechtlichen Grundsatz dar, dass Zuwendungen zur Projektförderung nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind (vgl. hierzu Teil II, Nr. 1.3 der VV zu § 44 Abs. 1 LHO). Damit unterstützt die Landesregierung die Interessen der Schulträger auf eine zeitnahe Umsetzung beantragter, aber noch nicht bewilligungsreifer Schulbauprojekte, auch wenn dies eine finanzielle Vorlage der Schulträger erfordert. Im Bescheid über die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Zusage über die Bewilligung einer Landeszuwendung verbunden ist. In Vertretung: Hans Beckmann Staatssekretär 2 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/4699 3 Drucksache 16/4699 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 4 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/4699 5 Drucksache 16/4699 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 6