Drucksache 16/4706 05. 03. 2015 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Michael Wäschenbach (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Repowering von Windenergieanlagen (WEA) Die Kleine Anfrage 3086 vom 9. Februar 2015 hat folgenden Wortlaut: Im Sinne eines reduzierten Flächenverbrauchs ist das Repowering von WEA dem Neubau in Offenland und Wald vorzuziehen. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wie hoch ist der Anteil des geplanten und durchgeführten Repowering von WEA in Rheinland-Pfalz (Auflistung nach Land- kreisen und Verbandsgemeinden)? 2. Welche Regelungen bzw. Überwachungen gibt es zur umweltverträglichen Entfernung der alten Bauteile wie Fundamente, Zuwegungen, Kabel u. ä.? 3. Wie werden in den Repowering-Genehmigungsverfahren für die höheren Anlagen die empfohlenen Abstandsregelungen beachtet? 4. In wie vielen Fällen müssen bei Repowering die Zuwegungen ausgebaut bzw. neu geschaffen werden? 5. Welche beim Neubau von WEA erforderlichen Genehmigungsschritte entfallen i. d. R. beim Repowering? 6. In wie vielen Fällen und in welchen Gebieten wurde ein Repowering aus welchen Gründen nicht genehmigt? Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat die Kleine Anfrage namens der Landes - regierung mit Schreiben vom 4. März 2015 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Planungs- und genehmigungsrechtlich stellt eine repowerte Anlage häufig einen Neubau an einem anderen Standort dar, soweit die ersetzte Anlage als Anlagenrückbau einzustufen ist. Alternativ werden zunehmend Rotorblattverlängerungen oder Turmerhöhungen durchgeführt. In diesen Fällen kommen auch Änderungs- statt Neugenehmigungen in Betracht. Repowerte Anlagen werden bei den Planungsbehörden nicht gesondert erfasst bzw. gekennzeichnet. Die Landesregierung verfügt daher über keine eigenen Daten zu bereits repowerten Windenergieanlagen bzw. geplanten Repoweringprojekten. Seit dem 1. August 2014 werden Erneuerbare Energien-Anlagen dem Anlagenregister der Bundesnetzagentur gemeldet. Die Auswertung der vorliegenden Daten für den Zeitraum August bis Dezember 2014 zeigt, dass 18 Anlagen mit einer Gesamtleistung von rund 49 MW in Betrieb genommen wurden, die Altanlagen ersetzt haben. Eine Aussage über die ersetzte Leistung kann nicht erfolgen. Zu Frage 2: Gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sind Windenergieanlagen (WEA), die im Rahmen des Repowering ersetzt werden, so stillzulegen, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können. Nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 BImSchG ist die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustands des Betriebsgrundstücks zu gewährleisten. Diese Betreiberpflichten können im Einzelfall in den Genehmigungsbescheiden näher konkretisiert werden. Regelmäßig enthalten Genehmigungsbescheide für WEA als baurechtliche Auflage die Forderung einer Sicherheitsleistung, durch die die Erfüllung der Rückbaupflichten nach Stilllegung der zu ersetzenden Anlage gewährleistet werden soll. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 27. März 2015 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/4706 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Kommt der Betreiber bei der Stilllegung seinen Pflichten nicht nach, steht das Überwachungsinstrument der nachträglichen Anordnung nach § 17 Abs. 1 BImSchG zur Verfügung. Die nachträgliche Anordnung ist während eines Zeitraums bis zu einem Jahr nach Betriebseinstellung der Altanlage möglich (§ 17 Abs. 4 a S. 2 BImSchG). Häufig werden Altanlagen zum Weiterbetrieb in das europäische Ausland veräußert. Die Entsorgung möglicherweise noch anfallender Bauabfälle im Rahmen des Rückbaus der Altanlage unterliegt dem Abfallrecht. Zu Frage 3: Genehmigungsverfahren für Repowering-Anlagen werden in der Regel als Neugenehmigungsverfahren durchgeführt (siehe Antwort zu Frage 1). Erforderliche Abstände wegen der Lärm- und Schattenwurfproblematik werden durch Gutachten geprüft. Sollte im Einzelfall eine Änderungsgenehmigung durchgeführt werden, gelten die Ausführungen entsprechend. Sowohl bei Neu- als auch bei Änderungsgenehmigungen im Rahmen des Repowering kann auf vorhandene Untersuchungen und Gutachten zurückgegriffen werden, soweit sich die entsprechenden Beurteilungsvoraussetzungen nicht geändert haben. Zu Frage 4: Hierzu liegen der Landesregierung keine Angaben vor. Zu Frage 5: Keine. Zu Frage 6 Hierzu werden keine Statistiken geführt. Nähere Angaben wären nur durch eine zeit- und arbeitsintensive Abfrage bei sämtlichen Genehmigungsbehörden zu erhalten, die im Rahmen der Frist nicht möglich ist. Ulrike Höfken Staatsministerin