Drucksache 16/4726 09. 03. 2015 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Michael Wäschenbach (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Weiterbau von Windenergieanlagen (WEA) in Wäldern, Teil 1 Die Kleine Anfrage 3091 vom 9. Februar 2015 hat folgenden Wortlaut: Der Bau von Windenergieanlagen wird ungebremst und ungesteuert fortgeführt, obwohl u. a. die Speicherfragen und Abdeckung der Residuallasten nicht geklärt sind. Zudem ist insbesondere der massive Eingriff in die hochwertigen Wälder unserer Mittelgebirge festzustellen. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Ist die Landesregierung bereit, die neue wissenschaftliche Studie von Dr. Klaus Richarz „Windenergie im Lebensraum Wald“ in den „Naturschutzfachlichen Rahmen zum Ausbau der Windenergie in Rheinland-Pfalz“ aufzunehmen? 2. Wie viele WEA wurden bislang im Wald errichtet und wie viele davon in Natura-2000-Gebieten (Auflisten nach Landkreisen)? 3. Wie viele und welche davon wurden ohne die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung genehmigt und errichtet? Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat die Kleine Anfrage namens der Landes - regierung mit Schreiben vom 9. März 2015 wie folgt beantwortet: Die Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien im Strombereich wird in Rheinland-Pfalz vor allem durch den Ausbau der Windenergienutzung getragen. Ein geordneter Ausbau der Windenergienutzung, konzentriert auf geeignete, windhöffige Standorte , soll hier durch die Regionalplanung und die Bauleitplanung sichergestellt werden. Zum Wohl von Natur und Landschaft werden schützenswerte Gebiete des Landes von einer Windenergienutzung freigehalten. Ausgenommen werden sollen z. B. Gebiete mit größerem zusammenhängenden Laubwaldbestand (ab 120 Jahren) sowie besonders strukturreiche totholz- und biotopbaumreiche größere Laubwaldkomplexe. Daneben zeigen die Erfahrungen in Rheinland-Pfalz, dass eine umweltverträgliche Umsetzung der Windenergienutzung in den Wäldern unserer Mittelgebirge möglich ist. Vor diesem Hintergrund beantworte ich die Kleine Anfrage 3091 des Abgeordneten Michael Wäschenbach (CDU) namens der Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Die in der Studie der Deutschen Wildtierstiftung „Windenergie im Lebensraum Wald“ von Herrn Dr. Klaus Richarz gemachten Aussagen sind nach Abstimmung mit Herrn Dr. Richarz durch den gleichfalls durch ihn als Mitautor erstellten „Naturschutzfachlichen Rahmen zum Ausbau der Windenergie in Rheinland-Pfalz“ und das „Rundschreiben Windenergie“ in der Sache bereits ausreichend berücksichtigt. Übereinstimmung mit dem Gutachten der Wildtierstiftung besteht bspw. in der Einschätzung, dass naturferne Fichten- und Kiefernforste für die Windenergienutzung geeignet sind. Auch bei dem Schutz von alten Laubwaldbeständen sind die Positionen sehr ähnlich. Hier wird in dem Gutachten der Wildtierstiftung gefordert, dass Wälder mit altem Laubbaumbestand – älter als 140 Jahre – von Windenergieanlagen auszuschließen seien. Die Regelung in Rheinland-Pfalz geht noch über diese Forderung hinaus. Es sollen bereits Gebiete mit größerem zusammenhängendem Laubwaldbestand ab 120 Jahren von Windenergienutzung freigehalten werden. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 27. März 2015 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/4726 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Die Wildtierstiftung erhebt die Forderung, Naturschutzgebiete, Nationalparks sowie Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten auszuschließen. Entwicklungszonen werden im Forderungskatalog nicht genannt. Dies wurde entsprechend von der Landesregierung im LEP IV so umgesetzt. Im Gutachten der Wildtierstiftung werden Natura 2000-Gebiete für Windkraftnutzung nicht generell tabu gestellt. Sie sollen im Sinne des Gutachtens der Wildtierstiftung vor allem dann frei gehalten werden, wenn für diese Gebiete windkraftsensiblen Arten als Schutzgrund genannt sind. Die Einteilung der Natura 2000-Gebiete im „Naturschutzfachlicher Rahmen zum Ausbau der Windenergienutzung in Rheinland-Pfalz“ die Herr Dr. Richarz maßgeblich mitgestaltet hat, hat damit auch in diesem Sinne nach wie vor Bestand. Vor diesem Hintergrund wird kein Bedarf gesehen, die Studie der deutschen Wildtierstiftung in den „Naturschutzfachlichen Rahmen zum Ausbau der Windenergie in Rheinland-Pfalz“ aufzunehmen. Zu Frage 2: Mit Stichtag 31. Dezember 2014 stehen nach Kenntnisstand der Landesregierung in Rheinland-Pfalz ca. 310 Windenergieanlagen im Wald. 20 dieser Windenergieanlagen wurden in Natura 2000-Gebieten errichtet, hiervon drei im Landkreis Mainz-Bingen, zwei im Rhein-Hunsrück-Kreis und 15 im Westerwaldkreis. Zu Frage 3: Eine zentrale Erfassung, hinsichtlich welcher Windenergieanlagen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde oder wird, erfolgt auf Landesebene nicht. Die UVP-Pflichtigkeit von Windkraftanlagen ist bundesgesetzlich im UVP-Gesetz (UVPG) abschließend geregelt. Das Land hat keine Möglichkeiten von diesen Vorschriften abzuweichen. Im Hinblick auf die Errichtung und den Betrieb einer Windfarm fordert Anlage 1 Nr. 1.6 UVPG, dass die Errichtung und der Betrieb von 20 oder mehr Windkraftanlagen einer Windfarm zwingend einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind. Bei der Errichtung bzw. dem Betrieb von 6 bis weniger als 20 Windkraftanlagen einer Windfarm sind eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls und bei drei bis weniger als sechs Anlagen eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c UVPG durchzuführen. Im Hinblick auf die Waldrodung erfordert gemäß Anlage 1 Nr. 17.2 des UVP-Gesetzes (UVPG) eine Rodung von Wald zur Umwandlung in eine andere Nutzungsart von zehn ha oder mehr, zwingend eine Umweltverträglichkeitsprüfung. Bei einer Umwandlung von fünf ha bis weniger als zehn ha Wald ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls und bei ein ha bis weniger als fünf ha Wald eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c UVPG durchzuführen. Auch sind andere Auswirkungen der Errichtung und des Betriebes von Windkraftanlagen als solche der Rodung im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung und der UVP-Vorprüfung im Einzelfall zu prüfen. Dies gilt auch bei der Errichtung von Windenergieanlagen im Wald in RheinlandPfalz . Ulrike Höfken Staatsministerin