Drucksache 16/4736 12. 03. 2015 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Michael Wäschenbach (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Artenschutz und Windenergieanlagen (WEA) Die Kleine Anfrage 3105 vom 18. Februar 2015 hat folgenden Wortlaut: Der Eingriff von WEA in den Natur- und Tierschutz ist immens. Zur Windenergiesensibilität von Kanivoren, insbesondere von Wildkatze und Luchs, gibt es keine wissenschaftlichen Untersuchungen. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wie ist dies mit dem Vorsorgeprinzip der FFH-Richtlinie zu vereinbaren, dass in Gebieten, in denen die o. a. Arten vorkom- men, WEA genehmigt werden? 2. Beabsichtigt die Landesregierung entsprechende wissenschaftliche Untersuchungen durch unabhängige Gutachter zu beauftragen? 3. Wie bewertet die Landesregierung die mögliche Windenergiesensibilität dieser Arten? 4. Unter welchen Umständen ist die Landesregierung bereit, bis zu den Ergebnissen die Genehmigungsverfahren in solchen Ge- bieten zu stoppen? Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat die Kleine Anfrage namens der Landes - regierung mit Schreiben vom 11. März 2015 wie folgt beantwortet: Wildkatzen und Luchse sind störungsempfindliche Arten und meiden vor allem die Begegnung mit Menschen. Bei der Wildkatze zählt der Straßentod zu den häufigsten Todesursachen. Daher müssen Maßnahmen zum Schutz der Arten vor allem darauf abzielen , dass solche Rückzugsräume erhalten und geschaffen werden, wo Katzen möglichst wenig Begegnung mit Menschen haben. Waldgebiete sollen möglichst nicht von Straßen zerschnitten werden und bei Vorbelastung sind Grünbrücken und Querungshilfen zur Überwindung isolierter Teilpopulationen zu schaffen. Zu diesen Störwirkungen gibt es viele wissenschaftliche Untersuchungen, die großen Handlungsbedarf aufzeigen. Hingegen gibt es keinerlei wissenschaftlichen Beleg dafür, dass Wildkatzen und Luchse durch den Betrieb von Windkraftanlagen gefährdet werden. Dies vorausgeschickt beantworte ich die Kleine Anfrage 3105 des Abgeordneten Wäschenbach (CDU) namens der Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Das Vorsorgeprinzip in Schutzgebieten nach der FFH-Richtlinie wird dadurch gewährleistet, dass nach Artikel 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie für Projekte, die ein FFH-Gebiet oder ein Vogelschutzgebiet erheblich beeinträchtigen könnten, eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Die europäischen Vorgaben werden durch § 34 BNatSchG umgesetzt. Die EU-Kommission hat im Jahre 2010 einen Leitfaden „Entwicklung der Windenergie und Natura 2000“ erarbeitet, der die einzelnen Prüfschritte darstellt und erläutert. Im Rundschreiben Windenergie wird unter F. 3d auf diesen europäischen Leitfaden verwiesen. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 31. März 2015 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/4736 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 2: Nein. Nach § 10 Abs. 1 BImSchG (Bundes-Immissionsschutzgsetz) hat der Antragsteller die im immissionschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Hierzu gehören auch Gutachten zum Schutz von Arten, falls konkrete Anhaltspunkte für mögliche Gefährdungen vorliegen sollten. Das Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht (LUWG) erarbeitet derzeit hierzu in Kooperation mit der juwi Energieprojekte GmbH eine Handlungsempfehlung zu Methodenstandards zur Erfassung und für geeignete Maßnahmen zur Berücksichtigung der Europäischen Wildkatze. Zu Frage 3: Wanderungen von Wildkatze und Luchse können durch Hindernisse gestört werden. Bei Windenergieanlagen im Wald kann davon ausgegangen werden, dass eine Betroffenheit mit Ausnahme der Auswirkungen in der Bauphase nicht zu erwarten ist. Denkbare Konflikte während der Bauphase werden im Rahmen von Einzelfalluntersuchungen zu den Anlagenstandorten ermittelt und durch geeignete Maßnahmen bei der Ausgestaltung der Bautätigkeit gänzlich vermieden, minimiert und erforderlichenfalls ausgeglichen. Beispielsweise ist das Aufstellen von Wurfboxen regelmäßig eine Maßnahme, um potenzielle Störungen bei der Jungenaufzucht zu vermeiden. Für eine betriebsbedingte Betroffenheit existieren nach derzeitigem Kenntnisstand keinerlei Anhaltspunkte. Zu Frage 4: Bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen handelt es sich um gebundene Entscheidungen. Das Stoppen von Genehmigungsverfahren würde gegen § 6 BImSchG verstoßen. Ulrike Höfken Staatsministerin