Drucksache 16/4737 12. 03. 2015 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Michael Wäschenbach (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Vogelschutz und Windenergieanlagen (WEA) Die Kleine Anfrage 3110 vom 18. Februar 2015 hat folgenden Wortlaut: Der Eingriff von WEA in den Natur- und Tierschutz ist immens. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Welche Gründe liegen vor, dass das Helgoländer Papier der Staatlichen Vogelschutzwarten aus dem Jahre 2012 bisher nicht ver- öffentlicht wurde? 2. Ist es zutreffend, dass das Umweltministerium die Länderarbeitsgemeinschaft der Vorgelschutzwarten aufgefordert oder gebeten hat, diese neue Fachkonvention mit dem Bundesverband Windenergie bzw. anderen Stellen abzustimmen? 3. Ist die Landesregierung bereit, eine landesweite Untersuchung zur Windenergiesensibilität der Mopsfledermaus in Auftrag zu ge- ben bzw. warum wurden die bisherigen Untersuchungen nicht weitergeführt? 4. Wie beabsichtigt die Landesregierung mit der abstrakten „Öffnungsklausel“ beim Thema „Windenergie“ bei Landschaftschutz- gebieten, bei Naturparken ohne Kernzonen und bei Naturparken mit Kernzone umzugehen (analoge Anwendung der „Öffnungsklausel “ auf Flächennutzungspläne)? 5. Hält es die Landesregierung bei Anwendung der „Öffnungsklausel“ im Lichte von „Vogelschutzgutachten“, dem Helgoländer Papier sowie den einschlägigen artenschutzrechtlichen Bestimmungen für vereinbar, dass Naturschutzbehörden im Flächennutzungsplanverfahren nur noch „Träger öffentlicher Belange“ sind und Planungsträger deren Bedenken einfach „wegwägen“ könnten? Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat die Kleine Anfrage namens der Landes - regierung mit Schreiben vom 10. März 2015 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 und 2: In einer Sitzung am 17. November 2014 haben die Bund-Länder-Initiative Windenergie (BLWE) und die Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarte eine Überarbeitung des Entwurfs des Helgoländer Papiers vereinbart. Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) hat bislang der Veröffentlichung nicht zugestimmt, da fachliche Fragen noch zu klären waren. Als Beispiele für solche offene Fachfragen sind zu nennen: – Ausweitung des Prüfbereichs für den Schwarzstorch trotz gegenläufiger Beobachtungen in einzelnen Bundesländern, – Aufnahme der Waldschnepfe als WEA-sensible Vogelart, obwohl diese jagdbares Wild mit beachtlichen Jagdstrecken ist, – Aufnahme einer neuen Flächenschutzkategorie „Dichtezentren“, obwohl es hierfür im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) keine Rechtsgrundlage gibt, – fehlende Berücksichtigung von standorts- und betriebsbezogenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen bei der Risikoabschätzung . Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 31. März 2015 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/4737 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 3: Untersuchungen von Vorkommen der Mopsfledermaus sind in den einzelnen Planungs- und Genehmigungsverfahren notwendig, sofern es konkrete Anhaltspunkte für entsprechende Artvorkommen gibt. Sie sind von dem zuständigen Planungsträger bzw. dem Antragsteller durchzuführen. Die bisherigen Untersuchungen werden im Rahmen von Genehmigungsverfahren durchgeführt. Zu den Fragen 4 und 5: In etlichen Verordnungen gibt es Öffnungsklauseln für die kommunale Bauleitplanung. Sie stammen überwiegend aus einer Zeit, als die Errichtung von Windenergieanlagen nicht im Fokus stand und sind auch nicht spezifisch auf die Zulassung von Windenergienutzung ausgerichtet. Mit den Öffnungsklauseln in Schutzgebietsverordnungen soll ein mögliches Spannungsverhältnis zwischen der kommunalen Bauleitplanung und dem Schutz von Natur und Landschaft aufgelöst werden. Nach diesen Klauseln sind unter anderem Flächen eines zukünftigen Bebauungsplans nicht Bestandteile eines Schutzgebietes. Die Klausel umfasst auch Flächennutzungspläne im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, da eine solche Konzentrationsflächenplanung mit Ausschlusswirkung eine den Festsetzungen eines Bebauungsplans vergleichbare Wirkung hat. Die zuständigen kommunalen Planungsträger sind dabei an die bauplanungsrechtlichen Vorgaben gebunden. Der Flächennutzungsplan bedarf zudem der Genehmigung der zuständigen Baubehörde. Ulrike Höfken Staatsministerin