Drucksache 16/4745 13. 03. 2015 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Elisabeth Bröskamp (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Kinderbetreuung für kommunale Mandatsträger in Orts-, Verbandsgemeinde- oder Kreisgremien in RheinlandPfalz Die Kleine Anfrage 3112 vom 19. Februar 2015 hat folgenden Wortlaut: Die Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) vom 27. November 1997 benennt in § 4 die Form der Aufwandsentschädigung. (3) In einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehenden Personen ist der nachgewiesene Lohnausfall in voller Höhe zu ersetzen; er umfasst auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetz lichen Sozialversicherungsbeiträgen. Anderen Personen ist auf Antrag der glaubhaft gemachte Verdienstausfall bis zu einem in der Hauptsatzung zu regelnden Durchschnittssatz zu ersetzen. Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, können einen Ausgleich bis zur Höhe eines Verdienstausfalles nach Satz 2 erhalten. Eltern die keiner Erwerbstätigkeit (z. B. Elternzeit) nachgehen, jedoch ein kommunales Mandat innehaben sind unter Umständen für die Ausübung ihres Mandats auf eine Kinderbetreuung angewiesen. Nicht immer ist gewährleistet, dass dies der Partner oder andere nahestehende Personen sicherstellen können und in der Zeit der Sitzung die Kinderbetreuung unentgeltlich übernehmen können. Auch nach der Inanspruchnahme der Elternzeit stellt sich für Eltern die Frage der Kinderbetreuung für die Ausübung ihres kommunalen Mandats, da weder die Kindertagesstätte noch die Schule um die Uhrzeit der Sitzungen, für eine Kinderbetreuung um 16.00 Uhr, 17.00 Uhr, 19.00 Uhr oder 20.00 Uhr zur Verfügung stehen. In diesen Fällen sind die Eltern unter Umständen auf eine Tagespflegemutter angewiesen. Ich frage die Landesregierung: 1. Werden für diese Zeiten (Ortsgemeinderatssitzungen, Verbandsgemeinderatssitzungen, Kreistagssitzungen sowie sämtliche Bei- rats- und Ausschusssitzungen) kommunalen Mandatsträger Kinderbetreuungsangebote gemacht? 2. An wen wenden sich kommunale Mandatsträger, falls sie für die Ausübung ihres Mandats eine Kinderbetreuung benötigen? 3. Gibt es Beispiele in Rheinland-Pfalz, in denen eine Kinderbetreuung für kommunale Mandatsträger angeboten wird? 4. Haben kommunale Mandatsträger im Fall der Inanspruchnahme einer Tagespflegeperson zur Ausübung ihres Mandats einen Anspruch auf die Übernahme der Kosten seitens der entsprechenden Gebietskörperschaft (Ortsgemeinde, Verbandsgemeinde, Kreis, Stadt)? 5. Falls die Kosten der Betreuung übernommen würden, würden auch die Fahrtkosten der Tagespflegemutter übernommen? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 12. März 2015 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Die ehrenamtlichen Mitglieder der Ortsgemeinderäte, Verbandsgemeinderäte, Stadträte und Kreistage in Rheinland-Pfalz, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, erhalten einen verfassungsrechtlich garantierten umfassenden Lohnersatz, der auch Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 31. März 2015 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/4745 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen umfasst. Anderen Ratsmitgliedern ist ein glaubhaft gemachter Verdienstausfallersatz im Rahmen eines in der Hauptsatzung zu regelnden Durchschnittssatzes zu erstatten. Der dritten Gruppe von Ratsmitgliedern, die keinen Anspruch auf Lohnersatz oder Verdienstausfallersatz haben, kann ein sogenannter Nachteilsausgleich (§ 18 Abs. 4 Satz 2 Gemeindeordnung – GemO –, § 4 Abs. 3 Satz 3 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter – KomAEVO –) gewährt werden. Vor diesem Hintergrund beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Zu den Fragen 1 und 3: Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse über Kinderbetreuungsangebote für kommunale Mandatsträger während der Zeit der Wahrnehmung des Amtes anlässlich von Sitzungen der Vertretungskörperschaft oder von Beirats- und Ausschusssitzungen vor. Von einer Umfrage, die sich entsprechend der Fragestellung auf alle kommunalen Gebietskörperschaften des Landes erstrecken müsste , mithin auf 24 Landkreise, zwölf kreisfreie Städte, acht große kreisangehörige Städte, 22 verbandsfreie Städte und Gemeinden, 149 Verbandsgemeinden sowie 2 263 Ortsgemeinden, wurde abgesehen. Ungeachtet des damit verbundenen Verwaltungsaufwands wäre die Durchführung und Auswertung einer solchen Umfrage in der Kürze der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Nach Auskunft der kommunalen Spitzenverbände liegen auch dort keine entsprechenden Erkenntnisse vor. Zu Frage 2: Die Frage der Organisation einer Kinderbetreuungsmöglichkeit fällt in die Sphäre des kommunalen Mandatsträgers. Eine Entscheidung , inwieweit von Kommunalverwaltungen als „freiwillige Leistung“ hierbei Unterstützung gewährt wird, bleibt den Kommunalverwaltungen vor Ort vorbehalten. Zu den Fragen 4 und 5: Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 KomAEVO können Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können , denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, einen finanziellen Ausgleich erhalten. Dieser sogenannte Nachteilsausgleich kann bis zur Höhe eines etwaigen Verdienstausfalls für Freiberufler und Selbstständige als Durchschnittssatz in der Hauptsatzung durch Beschluss der Vertretungskörperschaft festgesetzt werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 KomAEVO). Insoweit liegt es in der Zuständigkeit der Vertretungsorgane, im Rahmen dieser Vorgaben über die Aufnahme einer Regelung eines etwaigen Nachteilsausgleichs zu entscheiden. Dementsprechend können im Rahmen eines Nachteilsausgleichs von den Kommunen die Kosten für eine Tagespflegeperson maximal bis zur Höhe eines in der Hauptsatzung festgesetzten Durchschnittsbetrags erstattet werden. Dieser Betrag beinhaltet auch Fahrtkosten der Tagespflegeperson. Roger Lewentz Staatsminister