Drucksache 16/4747 16. 03. 2015 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Christian Baldauf (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Durchsuchung beim Beamten X Die Kleine Anfrage 3114 vom 19. Februar 2015 hat folgenden Wortlaut: In der 31. Sitzung des Rechtsausschusses hat der Minister der Justiz und für Verbraucherschutz berichtet, am 13. April 2012 habe eine Durchsuchung der Wohnung des sogenannten BKA-Beamten „X“ stattgefunden. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Hat auch eine Durchsuchung des dienstlichen Büros des BKA-Beamten „X“ stattgefunden? 2. Wenn ja: Wann und durch wen? Wenn nein: Warum nicht? Das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 13. März 2015 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die Staatsanwaltschaft Mainz hat mitgeteilt, dass eine Durchsuchung des dienstlichen Büros des „BKA-Beamten X“ nicht stattgefunden habe. Zu Frage 2: Die Staatsanwaltschaft berichtet weiter, dass von einem Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung für die Diensträume des Beschuldigten abgesehen worden sei, weil nicht zu vermuten gewesen wäre, diese würde zur Auffindung von Beweismitteln führen (§ 102 StPO). Nach dem Ermittlungsstand – namentlich den zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Verbindungsdaten – hätten die über den Tatzeitraum erfolgten und dem „Beamten X“ zugeordneten Zugriffe auf die inkriminierte Webseite ausschließlich über den Heimanschluss des Beschuldigten stattgefunden. Konkrete Anhaltspunkte, die die Erwartung hätten rechtfertigen können, in den Diensträumen könnten sich beweiserhebliche Gegenstände auffinden lassen, hätten nicht vorgelegen (vgl. hierzu etwa: BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2014, 2 BvR 9/10 in NJW 2014, 2265 f. m. w. N.). Prof. Dr. Gerhard Robbers Staatsminister Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 31. März 2015 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode