Drucksache 16/4749 16. 03. 2015 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Marcus Klein (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Bürgermeisterwahlen in Bruchmühlbach-Miesau im Lichte der geplanten Zwangsfusion Die Kleine Anfrage 3116 vom 23. Februar 2015 hat folgenden Wortlaut: Wie mehrfach von der Landesregierung bestätigt, sieht der Innenminister derzeit einen Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Bruchmühlbach-Miesau, Waldmohr und Schönenberg-Kübelberg vor und möchte einen entsprechenden Gesetzentwurf bis zur Landtagswahl 2016 vorlegen. Der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau wird Anfang 2016 wegen Erreichens der Altersgrenze ausscheiden, weshalb im Sommer ein Nachfolger/eine Nachfolgerin auf acht Jahre gewählt werden soll. Auch in den beiden andere Verbandsgemeinden stehen bis 2016 Neuwahlen an. Da letztlich in der fusionierten (neuen) Verbandsgemeinde ebenfalls Bürgermeisterwahlen stattfinden müssen, könnte dies dazu führen, dass neben dem Bürgermeister der neuen Verbandsgemeinde bis zu drei hauptamtliche Beigeordnete – nämlich die zur Fusion noch im Amt befindlichen Bürgermeister – bis zum Ende ihrer Amtszeit – mithin noch mehrere Jahre – der neuen Verbandsgemeinde vorstehen. Daher frage ich die Landesregierung: 1. Inwieweit erachtet die Landesregierung es für sinnvoll, sowie politisch und wirtschaftlich vertretbar, die Spitze einer fusionierten, neuen Verbandsgemeinde mit einem Bürgermeister und zwei oder drei hauptamtlichen Beigeordneten über mehrere Jahre zu besetzen? 2. Inwiesweit ist es nach derzeitiger Rechtslage möglich, den Zeitpunkt der Wahl für die freiwerdende Stelle eines Bürgermeisters abweichend von § 53 Absatz 5 GemO festzulegen oder auszusetzen und ggf. übergangsweise eine „beauftragte Person“ zu bestellen, wie es nach der Regelung des § 4 Absatz 5 KomVwRGrG bis zum Tag der Kommunalwahl 2014 möglich gewesen wäre? 3. Inwieweit ist es nach derzeitiger Rechtslage möglich, für einen Nachfolger eine Amtszeit von weniger als acht Jahren festzusetzen, wie es beispielsweise nach den Regelungen des § 4 Absatz 6 und 7 KomVwRGrG bis zum Tag der Kommunalwahl 2014 möglich gewesen wäre? 4. Welche rechtlichen Änderungen sind möglich und/oder derzeit in Planung, um eine Verschiebung des Wahltermins, eine Bestellung einer „beauftragten Person“ und/oder eine Beschränkung der Amtszeit(en) zu ermöglichen und so eine wie oben geschilderte Situation zu verhindern? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 16. März 2015 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: § 4 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 des Landesgesetzes über die Grundsätze der Kommu nal- und Verwaltungsreform vom 28. September 2010 (GVBl. S. 272) regelt, dass die von der Gebietsänderung betroffenen hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbe amten auf Zeit der bisherigen kommunalen Gebietskörperschaften für den Rest ihrer Amtszeit Anspruch auf Verwendung als hauptamtliche Beigeordnete in der aufneh menden oder neu gebildeten kommunalen Gebietskörperschaft haben. Inwieweit eine davon abweichende gesetzliche Regelung angebracht ist, muss im konkreten Einzelfall beurteilt werden. Dabei spielen beispielsweise der Zeitpunkt der Gebietsänderung und die daraus resultierende maximale Länge der restlichen Amts zeiten der bisherigen Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister und die Positionierun gen der von der Gebietsänderung betroffenen Kommunen eine Rolle. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 31. März 2015 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/4749 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Derzeit steht ein Zeitpunkt für Gebietsänderungen der Verbandsgemeinden Bruchmühlbach-Miesau, Waldmohr und SchönenbergKübelberg nicht fest. Zu den Fragen 2 und 3: Nach der aktuellen Rechtslage sind in den Verbandsgemeinden Bruchmühlbach-Miesau, Waldmohr und Schönenberg-Kübelberg Wahlen der Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister abweichend von § 64 Abs. 2 in Verbindung mit § 53 Abs. 5 der Ge meindeordnung (GemO), Wahlen der Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister für kür zere Amtszeiten als acht Jahre und die Bestellung beauftragter Personen zur Vermei dung von Vakanzen beim Organ der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für Übergangszeiträume nicht möglich. Zu Frage 4: Die Durchführung von Wahlen abweichend von § 64 Abs. 2 in Verbindung mit § 53 Abs. 5 GemO, Wahlen der Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister für kürzere Amts zeiten als acht Jahre oder die Bestellung beauftragter Personen können im Hinblick auf Gebietsänderungen der Verbandsgemeinden Bruchmühlbach-Miesau, Waldmohr und Schönenberg-Kübelberg gesetzlich geregelt werden. Entsprechende Planungen der Landesregierung gibt es bisher nicht. Roger Lewentz Staatsminister