Drucksache 16/4758 17. 03. 2015 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Christian Baldauf (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Wissen zum Fall Hartmann/Edathy Die Kleine Anfrage 3113 vom 19. Februar 2015 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: Welche Personen (insbesondere Mitglieder der Landesregierung, deren ständige Vertreter, Mitarbeiter des Landes in Staatskanzlei, Ministerien, der Landesvertretung Rheinland-Pfalz beim Bund sowie in nachgeordneten Behörden etc. – Funktionsbezeichnung ausreichend ) hatten zu welchem Zeitpunkt über welche Quelle welche Informationen – zum Verfahren gegen den früheren SPD-Bundestagsabgeordneten Edathy, – zum Verfahren gegen den sogenannten „BKA-Beamten X“, – zur Operation „Spade“ bzw. „Selm“ oder – zum Wissen des Bundestagsabgeordneten Hartmann zu diesen Verfahren/Ermittlungskomplexen? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 17. März 2015 wie folgt beantwortet: Das parlamentarische Frage- und Auskunftsrecht („Interpellationsrecht“) erstreckt sich grundsätzlich auf die Bereiche, für die die Landesregierung Verantwortung trägt. Die Zuweisung von Verantwortung setzt regelmäßig voraus, dass eine Möglichkeit der Einflussnahme gegeben ist. Dort, wo keine Einwirkungsmöglichkeit besteht, ist eine Verantwortlichkeit der Landesregierung folglich nicht begründbar. Hinzu kommt, dass die Landesregierung selbstverständlich auch Auskunft über ihren jeweiligen Kenntnisstand gibt. Aus alledem folgt, dass sich der Inhalt der Beantwortung nicht auf solche Bereiche erstrecken kann und darf, die keinen landesdienstlichen Bezug aufweisen oder privater Natur sind. Der Gegenstand der Kleinen Anfrage erfasst über den Bereich der Landesregierung hinaus nahezu jeden Bediensteten innerhalb der Landesverwaltung. Dieser Personenkreis wird aber schon durch die mediale Berichterstattung Kenntnis über die der Kleinen Anfrage zugrundeliegenden Sachverhalte erlangt haben. Ein auf diesem Weg privat erlangtes Wissen liegt außerhalb der Kenntnis und des Verantwortungsbereichs der Landesregierung. Hinsichtlich vorhandener individueller Kenntnisse kann sich die Antwortpflicht demnach nur auf solche Informationen beziehen, über die die Landesregierung im Rahmen ihrer Tätigkeit und ihres Verantwortungsbereichs verfügt bzw. verfügen muss. Erfasst sind damit in der Hauptsache Vorgänge, die ausschließlich im Rahmen der wahrgenommenen dienstlichen Aufgabe als amtliche Information erlangt oder weitergegeben wurden. Ein landesdienstlicher Bezug besteht auch bei Erörterungen im Deutschen Bundestag, da an Sitzungen der Ausschüsse des Deutschen Bundestages regelmäßig der Bundestagsverwaltung namentlich benannte Vertreter aller Länder, in der Regel Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landesvertretungen, teilnehmen. Über die Sitzungen bzw. Teile der Sitzungen werden die nach Geschäftsbereich jeweils zuständigen Ministerien sowie z. T. die Hausleitung der Landesvertretung informiert. Daraus folgt, dass Informationen zu den genannten Verfahren immer erst im Nachgang zur Befassung der Ausschüsse des Deutschen Bundestages der Landesregierung zur Kenntnis gegeben wurden. Dies gilt somit auch für die Sitzungen des Innen- und des 2. Untersuchungsausschusses der 18. Wahlperiode des Deutschen Bundestages, in denen die genannten Lebenssachverhalte Gegenstand der Erörterungen waren und sind. Folglich wurden das Innen- und punktuell das Justizressort von den zuständigen Mitarbeiterinnen der Landesvertretung über die Sitzungsinhalte und - verläufe informiert. Daraus folgt, dass Informationen zu den genannten Verfahren Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 2. April 2015 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/4758 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode im Rahmen der Befassung der Ausschüsse des Deutschen Bundestages erlangt worden sind und im Nachgang der Landesregierung zur Kenntnis gegeben wurden. Zum Verfahren gegen den früheren Bundestagsabgeordneten Edathy Zu einer allenfalls mittelbaren dienstlichen Befassung des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (MJV) und den dortigen nachgeordneten Behörden ist es nach der Einsetzung des 2. Untersuchungsausschusses der 18. Wahlperiode des Deutschen Bundestages am 1. Juli 2014 gekommen, wobei sich die für das MJV bislang einzig relevanten Beweisbeschlüsse lediglich auf das Verfahren gegen den Beamten des BKA bezogen haben. Der Landesregierung sind Kenntnisse über eine anderweitige dienstliche Befassung zu dem Ermittlungsverfahren gegen Herrn Edathy nicht bekannt. Das Ermittlungsverfahren führte die Staatsanwaltschaft Hannover. Zum Verfahren gegen den sogenannten „BKA-Beamten X“ Der Leiter der Kriminaldirektion Mainz erlangte Anfang April 2012 über den Leitenden Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Mainz Kenntnis über das Ermittlungsverfahren gegen den BKA-Beamten. Er informierte anschließend den Polizeipräsidenten, den stellvertretenden Polizeipräsidenten und den Leiter der Zentralen Kriminalinspektion des Polizeipräsidiums Mainz über das Ermittlungsverfahren . In der täglichen Lagebesprechung der Kriminaldirektion erfuhren darüber hinaus, ebenfalls Anfang April 2012, der Leiter der Kriminalinspektion Mainz, der Leiter der Führungsgruppe der Kriminaldirektion Mainz, der Leiter des Kommissariats 5 der Kriminalinspektion Mainz und der Sachbearbeiter Technik der Führungsgruppe der Kriminaldirektion von dem Ermittlungsverfahren. Eine weitere zeitliche Konkretisierung ist nicht möglich. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Mainz vollstreckten am 13. April 2012 zwei Sachbearbeiter des Kommissariats 3 der Kriminalinspektion Bad Kreuznach und zwei Mitarbeiter der DV-Gruppe der Kriminaldirektion Mainz den in diesem Verfahren erlassenen Durchsuchungsbeschluss. Die eingesetzten Kräfte hatten hierbei Sachkenntnis als Durchsuchungsbzw . EDV-Auswerter, jedoch keine Akteneinsicht. Der Leiter des Kommissariats 1/2 – Vermisste/Todesermittlungen/Gewalt gegen Frauen und Kinder/Sexualdelikte – der Kriminalinspektion Bad Kreuznach erhielt am 29. August 2012 bei Abschluss der polizeilichen Ermittlungen in diesem Ermittlungsverfahren Sachkenntnis. Kenntnis über das Ermittlungsverfahren erhielten ferner bei der Kriminalinspektion Bad Kreuznach eingesetzte Mitarbeiter des Kommissariats 6 – Datenverarbeitung – (4. September 2012 und 25. November 2013), und des Kommissariats 6 – Kriminaltechnik – (19. Dezember 2012 und 5. August 2014) im Zusammenhang mit der EDV-Erfassung und -pflege der Kriminalakte bzw. im Zusammenhang mit der erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschuldigten. Auch die Kenntnis dieser Personen beschränkte sich auf Sachkenntnis ohne Akteneinsicht. Am 28. Februar 2014 erlangte das Lagezentrum des ISIM gegen 21.10 Uhr von dem Ermittlungsverfahren gegen den Beamten des BKA Kenntnis. Der Polizeiführer vom Dienst des Polizeipräsidiums Mainz teilte angesichts der Medienberichterstattung zu dem Ermittlungsverfahren dem Lagezentrum mit, dass die Kriminalinspektion Bad Kreuznach im April 2012 im Auftrag der Staatsanwaltschaft Mainz die Ermittlungen gegen den Beamten des BKA führte. Am 1. März 2014 informierte das Lagezentrum ab 9.30 Uhr den Leiter des Referates Kriminalitätsbekämpfung, den Inspekteur der Polizei, den Einsatzreferenten der rheinland-pfälzischen Polizei, den Leiter der Polizeiabteilung, Frau Staatssekretärin Raab und den Unterzeichner über diesen Umstand. Darüber hinaus forderte das Lagezentrum des ISIM beim Polizeipräsidium Mainz einen umfassenden Bericht an. Dieser lag dem Lagezentrum am 4. März 2014 vor. Im Rahmen der Berichterstattung an das ISIM erhielten auch der Leiter der Polizeidirektion Bad Kreuznach, der Leiter der Führungsgruppe der Polizeidirektion Bad Kreuznach und die damalige Leiterin der Kriminalinspektion Bad Kreuznach Sachkenntnis. Akteneinsicht hatte auch dieser Personenkreis nicht. Auf Grundlage des Berichts fertigte ein Referent des Referates Kriminalitätsbekämpfung beim ISIM am 5. März 2014 einen Vermerk über die von der Kriminalinspektion Bad Kreuznach im Ermittlungsverfahren gegen den „BKA-Beamten X“ vorgenommenen Ermittlungshandlungen. Dieser Vermerk wurde mir am 5. März 2014 über den Leiter der Polizeiabteilung zugeleitet. Die Kenntnisnahme zum Verfahren gegen den „BKA-Beamten X“ gestaltete sich im MJV und den beiden betroffenen nachgeordneten Behörden – Generalstaatsanwaltschaft Koblenz und Staatsanwaltschaft Mainz – wie folgt: a) Staatsanwaltschaft Mainz Die damals zuständige Abteilungsleiterin und jetzige Leiterin der Staatsanwaltschaft Mainz hat mitgeteilt, dass zwischen ihr und einem Beamten des Bundeskriminalamtes zu einem ihr nicht mehr genau erinnerlichen Zeitpunkt – wohl Ende Januar 2012 – ein telefonischer Kontakt stattgefunden habe, um einen Termin zur Übergabe und zur rechtlichen Erörterung des Vorgangs betreffend den sogenannten „BKA-Beamten X“ abzustimmen. Sie gehe davon aus, dass zuvor der damals Leitende Oberstaatsanwalt in dieser Sache durch das Bundeskriminalamt telefonisch kontaktiert worden sei und dieser an sie als damals zuständige Abteilungsleiterin und seine Stellvertreterin verwiesen habe. Eine sichere Erinnerung daran habe sie aufgrund des Zeitablaufs jedoch nicht mehr. 2 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/4758 An dem in jenem Telefongespräch vereinbarten Termin am 1. Februar 2012 sei ihr und dem zuständigen Dezernenten der Staatsanwaltschaft persönlich durch Beamte des Bundeskriminalamtes der erste Bericht des Bundeskriminalamtes zu diesem Verfahren überbracht worden. Dabei seien die wesentlichen Ermittlungsergebnisse auch mündlich vorgetragen worden. Über den wesentlichen Inhalt des Gesprächs einschließlich des Namens des „Beamten X“ sowie das geplante weitere Vorgehen habe sie den damaligen Behördenleiter in der Folge kurz unterrichtet. Eine Vorlage der Akten an ihn sei nach ihrer Erinnerung in diesem Zusammenhang nicht erfolgt. Die Ermittlungen seien von demselben Dezernenten fortgeführt worden, der an der Besprechung am 1. Februar 2012 teilgenommen habe. Ein weiterer Dezernent der Staatsanwaltschaft Mainz habe nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls vom 26. November 2012 am 18. Dezember 2012 und der Einleitung der Vollstreckung Kenntnis vom Verfahrensgegenstand genommen. Es handle sich um den insoweit für die Vollstreckung zuständigen Dezernenten. Dienstlich mit der Akte befasst gewesen seien zudem der Vollstreckungsrechtspfleger sowie die für die Kostenbehandlung und Normierung zuständige Mitarbeiterin. In die aktentechnische Abwicklung des Vorgangs eingebunden gewesen seien auch die Zentrale Erfassung und Js- und VRs-Serviceeinheiten. b) Generalstaatsanwaltschaft Koblenz Die erste Unterrichtung der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz von dem bei der Staatsanwaltschaft Mainz gegen den „Beamten X“ geführten Verfahren erfolgte fernmündlich – soweit dort erinnerlich – am Nachmittag des 28. Februar 2014 durch die damals zuständige Abteilungsleiterin und stellvertretende Behördenleiterin. Die fernmündliche Unterrichtung erfolgte an den seinerzeit noch Leitenden Oberstaatsanwalt in Trier mit Blick auf seine Ernennung zum Generalstaatsanwalt mit Wirkung vom 1. März 2014. Am gleichen Nachmittag übermittelte der damalige Behördenleiter der Staatsanwaltschaft Mainz dem Leitenden Oberstaatsanwalt in Trier sowie nachrichtlich der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz in zwei E-Mails einen Abdruck des rechtskräftigen Strafbefehls vom 26. November 2012 sowie einen Link auf eine aktuelle Presseveröffentlichung auf der Seite www.spiegel.de („Fall Edathy – Auch BKA-Spitzenbeamter stand auf der Kinderporno-Kundenliste“). Die beiden E-Mail-Nachrichten gingen im Postfach der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz ein und wurden am 4. März 2014 ausgedruckt , im Vorzimmer der Generalstaatsanwaltschaft mit Eingangsstempeln versehen und anschließend in den Geschäftsgang gegeben. Die Schriftstücke wurden dem damaligen ständigen Vertreter des Generalstaatsanwalts am selben Tag zur Kenntnis gebracht, der den Leitenden Oberstaatsanwalt in Mainz um Berichterstattung nach den Regeln der Berichtspflichten in Strafsachen (BeStra) bat. Am 5. März 2014 erfolgte die Vorlage des inzwischen eingetragenen Vorgangs an den zuständigen Dezernenten der Generalstaatsanwaltschaft. Bei der Generalstaatsanwaltschaft waren mit der aktentechnischen Abwicklung des Vorgangs ferner Kanzlei, Geschäftsstelle sowie Wachtmeisterei befasst. Nähere Erkenntnisse zum Gang des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Mainz enthielten deren schriftlichen Berichte vom 4. März 2014 und 7. März 2014, die per E-Mail übersandt und am 4. März bzw. 10. März 2014 ausgedruckt und zu den Akten genommen wurden. Neben den genannten Personen war in der weiteren Sachbearbeitung punktuell die Vertreterin des zuständigen Dezernenten eingebunden, die am 16. Mai 2014 in dem Vorgang eine Verfügung getroffen hat. In Ausführung des Beweisbeschlusses 18 (27) 15 vom 4. Juli 2014 des 2. Untersuchungsausschusses der 18. Wahlperiode des Deutschen Bundestages legte die Staatsanwaltschaft Mainz mit Bericht vom 24. Juli 2014 erstmals die Sachakten, die Sonderbände, die Handakte und das Vollstreckungsheft des Verfahrens gegen den „Beamten X“ zur Weiterleitung an das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auf dem Dienstweg vor. Der Bericht mit den Vorgängen ging am 29. Juli 2014 bei der Generalstaatsanwaltschaft ein. Mit der Bearbeitung des Vorgangs war der Generalstaatsanwalt, dessen Vorzimmer, die zuständige Geschäftsstelle sowie der ständige Vertreter des Generalstaatsanwalts befasst. c) Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Die erste Unterrichtung des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz darüber, dass ein solches Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Mainz anhängig gewesen war, erfolgte am Nachmittag des 28. Februar 2014. Die stellvertretende Abteilungsleiterin der Strafrechtsabteilung wurde durch die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz fernmündlich darüber unterrichtet. Über den Inhalt des Telefonats hat sie noch am selben Tag die zuständige Referatsleiterin informiert. Am 5. März 2014 hat die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz den ersten Bericht der Staatsanwaltschaft Mainz vom 4. März 2014 nebst Abdruck des rechtskräftigen Strafbefehls per E-Mail an die Poststelle des Ministeriums und das Postfach der Strafrechtsabteilung übermittelt. Das Schreiben wurde am selben Tag ausgedruckt und in den Geschäftsgang gegeben. Von dem Bericht haben noch am 5. März 2014 der Leiter der Abteilung Strafrecht und dessen Stellvertreterin als Vertreterin der zuständigen Referatsleiterin Kenntnis genommen. Die Hausspitze, namentlich der Stellvertreter des Leiters des Ministerbüros, die damalige Staatssekretärin und der damalige Minister haben durch Vorlage der Schriftstücke am 6. März 2014, die zuständige Referatsleiterin am 11. März 2014 Kenntnis genommen. Der Leiter des Ministerbüros hat erstmals mit Vorlage des zweiten Berichtes der Staatsanwaltschaft Mainz vom 7. März 2014 am 14. März 2014 Kenntnis genommen. Die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz hatte diesen zweiten Bericht, dem ein Abdruck eines Ermittlungsberichts des Bundeskriminalamtes vom 30. Januar 2012 beigefügt gewesen ist, am 11. März 2014 3 Drucksache 16/4758 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode auf dem gleichen Weg wie den ersten Bericht per E-Mail übermittelt. Er ist noch am 11. März 2014 ausgedruckt und in den Geschäftsgang gegeben worden. Am 11. März 2014 hat die damalige Stellvertreterin des Leitenden Oberstaatsanwalts in Mainz per E-Mail an den ständigen Vertreter des Generalstaatsanwalts in Koblenz auf einen Tippfehler in diesem Bericht hingewiesen. Er hat diese E-Mail am 12. März 2014 an die zuständige Referatsleiterin im MJV weitergeleitet. Der genannte Personenkreis hat zunächst lediglich auf Grundlage der Berichte und Schreiben der Staatsanwaltschaft Mainz vom 4. März, 7. März und 11. März 2014 Kenntnis über das Verfahren gegen den „Beamten X“ gehabt. Mit Bericht vom 31. Juli 2014, im MJV eingegangen am 4. August 2014, hat die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz zur Vorbereitung der Übersendung an den 2. Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages ihre Akte und die unter b) genannten Strafakten der Staatsanwaltschaft Mainz vorgelegt. Die von der Staatsanwaltschaft Mainz übermittelten Akten und die mit gleicher Post vorgelegte Handakte der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz wurden in der Zeit vom 5. August 2014 bis 7. August 2014 von der zuständigen Referatsleiterin für die Übersendung an den Untersuchungsausschuss vorbereitet, d. h. insbesondere in der im Beweisbeschluss vorgegebenen Form anonymisiert und die entsprechend aufbereiteten Unterlagen am 11. August 2014 an den Untersuchungsausschuss versandt. In diese Arbeiten waren ein Sachbearbeiter und die Mitarbeiterin des Vorzimmers des Abteilungsleiters eingebunden. Mit der aktentechnischen Abwicklung des hiesigen Berichtsvorgangs befasst waren außerdem Registratur, Vorzimmer und die Botenmeisterei des Ministeriums. Die neue Hausleitung des MJV, d. h. Herr Minister und Herr Staatssekretär, ist kurz nach Amtsantritt Mitte November 2014 erstmals im Rahmen einer schriftlichen Kurzinformation über aktuelle Angelegenheiten der Abteilung Strafrecht über den Vorgang kursorisch und im Rahmen der Vorbereitung der Sitzung des Ausschusses für Justiz und Verbraucherschutz vom 18. November 2014 („Weiterleitung der Kundendatei eines Kinderporno-Rings an die Staatsanwaltschaft Mainz durch das Bundeskriminalamt“, Antrag der Fraktion der CDU nach § 76 Abs. 2 GOLT – Vorlage 16/4566 –) über den Vorgang unterrichtet worden. Zur Operation „Spade“ bzw. „Selm“ Die Kenntnisnahme im Geschäftsbereich des ISIM gestaltete sich wie folgt: Das Bundeskriminalamt hat mit EPOST vom 16. Oktober 2012 die Ansprechstellen Kinderpornografie aller Landeskriminalämter , darunter auch das Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz, über die neu eingeleitete bundesweite Operation Selm (OP Selm), die aus Erkenntnissen der seit 2010 andauernden Operation Spade der kanadischen Behörden hervorgegangen ist, unterrichtet. Mit der EPOST informierte das Bundeskriminalamt die Landeskriminalämter über ein bei der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main, Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität, wegen des Verstoßes gegen §§ 184b, c StGB – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer bzw. jugendpornographischer Schriften – geführtes Ermittlungsverfahren. Die EPOST enthielt keine Personaldaten von Tatverdächtigen. Das Landeskriminalamt informierte am 17. Oktober 2012 alle Polizeipräsidien per EPOST über die Nachricht des Bundeskriminalamtes vom 16. Oktober 2012. Am 2. November 2012 steuerte das Bundeskriminalamt im Rahmen der OP Selm per E-Mail an alle Landeskriminalämter eine Erkenntnisanfrage zu tatverdächtigen Personen. Das Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz informierte am 9. November 2012 per EPOST die zuständigen Fachkommissariate 2 bzw. 1/2 der Kriminalinspektionen Mainz, Koblenz, Ludwigshafen, Landau, Neustadt , Speyer, Trier, Wittlich, Neuwied, Montabaur und Mayen mit der Bitte um Überprüfung der rheinland-pfälzischen Tatverdächtigen . Das Landeskriminalamt übermittelte den genannten Dienststellen einen auf 18 rheinland-pfälzische Tatverdächtige reduzierten Auszug der vom Bundeskriminalamt übermittelten Gesamtliste, die bundesweit 443 Tatverdächtige beinhaltete. Am 15. Oktober 2013 übermittelte das Bundeskriminalamt allen Landeskriminalämtern unter Bezugnahme auf die OP Selm eine weitere Erkenntnisanfrage. Im Anhang der E-Mail befanden sich zwei Excel-Listen, die im Landeskriminalamt durch einen Sachbearbeiter des Dezernates 44 einer Auswertung für Tatverdächtige aus Rheinland-Pfalz unterzogen worden sind. In der Tabelle 1 waren zwei Tatverdächtige der Kategorie 1 – strafrechtlich relevant – aus Rheinland-Pfalz, in der Tabelle 2 kein Tatverdächtiger aus Rheinland-Pfalz aufgeführt. In der zweiten Tabelle, die bundesweit 80 Tatverdächtige der Kategorie 2 – strafrechtlich nicht relevant – enthielt, ist, wie eine Überprüfung am 14. Februar 2014 ergab, der Name Edathy zu finden. Am 8. November 2013 teilte das Landeskriminalamt die Erkenntnisse zu den beiden rheinland-pfälzischen Tatverdächtigen dem Bundeskriminalamt per E-Mail mit. Hierbei beteiligte das Landeskriminalamt die für den Wohnort der beiden Tatverdächtigen zuständigen Dienststellen der Polizeipräsidien Rheinpfalz und Koblenz nachrichtlich. Am 21. November 2013 informierte angesichts der Presseveröffentlichungen der kanadischen Polizei zu der „Operation Spade“ ein Sachbearbeiter des Dezernates 44 den Leiter der Abteilung 4 des Landeskriminalamtes über den Sachstand der OP Selm. Namen von Tatverdächtigen waren nicht Gegenstand der Information. Die Informationssteuerung des Landeskriminalamtes an die Polizeipräsidien und die Informationssteuerung innerhalb der Polizeipräsidien mittels E-Mail erfolgt über funktionale Postfächer der Anwendung Microsoft Outlook. Zugriff auf die funktionalen Post- 4 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/4758 fächer hat nur ein bestimmter Teil der Beamtinnen und Beamten. Eine konkrete Benennung, wer zu welchem Zeitpunkt Zugriff auf die Postfächer hatte und Informationen zur OP Selm erlangte, ist nicht möglich. Auch die konkrete Benennung für den Zugriff auf die EPOST ist nicht möglich. Der Medienberichterstattung war am 14. Februar 2014 zu entnehmen, dass alle Landeskriminalämter ab Oktober 2013 über die Verdachtsmomente gegen Herrn Edathy Kenntnis hatten. Das Referat Kriminalitätsbekämpfung des ISIM forderte daraufhin am 14. Februar 2014 per E-Mail beim ehemaligen Behördenleiter des Landeskriminalamtes hierzu eine entsprechende Prüfung und Rückmeldung an. Am 17. Februar 2014 bestätigte das Landeskriminalamt, dass der Name Edathy in einer im Rahmen der OP Selm vom Bundeskriminalamt übermittelten Liste aufgeführt war (siehe oben, Tabelle mit Tatverdächtigen der Kategorie 2). Innerhalb des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur hat das Referat Kriminalitätsbekämpfung der Polizeiabteilung mit Vermerk vom 17. Februar 2014 den Leiter der Polizeiabteilung über die Medienberichterstattung über Herrn Edathy informiert. Die Hausleitung des ISIM hat am 18. Februar 2014 von dem Vermerk Kenntnis genommen. Die Kenntnisnahme zur Operation „Spade“ bzw. „Selm“ im Geschäftsbereich des MJV gestaltete sich wie folgt: Die unter a) zum Verfahren gegen den „Beamten X“ benannten Bediensteten der Staatsanwaltschaft Mainz erlangten dienstlich mit Eingang des Verfahrens gegen den „Beamten X“ am 1. Februar 2012 Kenntnis. Generalstaatsanwaltschaft Koblenz und Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Dem Bericht der Staatsanwaltschaft Mainz vom 7. März 2014 war ein Ermittlungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 30. Januar 2012 beigefügt, in dem zum Hintergrund des Verfahrens auf das „Project Spade“ Bezug genommen wurde. Der unter b) und c) zum Verfahren gegen den „Beamten X“ genannte Personenkreis konnte ab Vorlage dieses Berichts dienstlich Kenntnis von dem „Project Spade“ erlangen. Zum Wissen des Bundestagsabgeordneten Hartmann zu diesen Verfahren/Ermittlungskomplexen Herr Hartmann nahm telefonischen Kontakt zu dem ehemaligen Präsidenten des Landeskriminalamtes auf. Auf die Aussagen des ehemaligen Präsidenten im Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages am 29. Januar 2015 und im Innenausschuss des rheinland-pfälzischen Landtages am 5. Februar 2015 darf ich verweisen. Roger Lewentz Staatsminister 5