Drucksache 16/4781 20. 03. 2015 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Wolfgang Reichel (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen Weiterhin fehlende Zuschüsse für Ausbau der Kinderbetreuung Die Kleine Anfrage 3118 vom 25. Februar 2015 hat folgenden Wortlaut: Nach wie vor fehlen, nicht nur in der Stadt Mainz, Landesbewilligungen für den Ausbau der Kinderbetreuung. Zwar haben Einrich - tungen zum Teil die Genehmigungen für einen vorzeitigen Baubeginn erhalten, dennoch stehen einige Träger vor Finanzierungsproblemen . Dies behindert auch den dringend notwendigen weiteren bedarfsgerechten Ausbau. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie erklärt die Landesregierung die ausstehenden fehlenden Bewilligungen und welche Einrichtungen sind betroffen? 2. Wann stehen die Finanzmittel, die 2015 für die Stadt Mainz angekündigt sind, endgültig zur Verfügung? 3. Was ist unter einer „Prioritätenliste“ 15. September 2014 zu verstehen und wann ist mit einer Bewilligung für diese Einrichtungen zu rechnen bzw. wann wird der vorzeitige Baubeginn genehmigt und welche Einrichtungen sind betroffen? 4. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass freie Träger eine Zwischenfinanzierung kaum gewährleisten können bzw. dies unzumutbar ist? 5. Warum fehlen die dringend benötigten Finanzmittel für den weiteren Ausbau der Kinderbetreuung? Das Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 20. März 2015 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Durch die im Jahr 2014 ausgesprochenen Bewilligungen wurden die für das Haushaltjahr 2014 eingestellten Mittel zur Investitionskostenförderung ausgeschöpft. Im Haushaltjahr 2015 stehen weitere 17 Mio. Euro aus Landesmitteln zur Investitionskostenförderung bereit. Darüber hinaus ist zum 1. Januar 2015 das „Gesetz zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 sowie zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung sowie zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes“ in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz stockt der Bund das bestehende Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ um 550 Mio. Euro für die Jahre 2016 bis 2018 auf mit dem Ziel, Länder und Kommunen zu entlasten und nimmt somit einen Teil seiner Verantwortung wahr. Für Rheinland-Pfalz bedeutet dies zusätzliche Mittel von rund 26 Mio. Euro. Um die rheinland-pfälzischen Kommunen weiter zu entlasten, hat sich die Landesregierung dazu entschieden, diese Mittel vollständig für den weiteren U3-Ausbau zur Verfügung zu stellen. Im Vorgriff auf eine Regelung durch Verwaltungsvorschrift werden diese Mittel entsprechend der bisherigen Praxis im Rahmen der Verwaltungsvorschrift über die „Gewährung von Zuwendungen aus dem Investitionsprogramm ‚Kinderbetreuungsfinanzierung‘ 2013 bis 2014 sowie Gewährung von Landeszuwendungen zu den Bau- und Ausstattungskosten von Kindertagesstätten“ bewilligt. Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung hat mit den Bewilligungen begonnen und die Bewilligungsbescheide werden den Trägern in den kommenden Wochen zugehen. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 15. April 2015 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/4781 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 2: Die Auszahlung der bewilligten Mittel hängt zum einen von der Art der bewilligten Mittel (Kassenmittel oder Verpflichtungsermächtigung ) ab als auch von dem Zeitpunkt der Vorlage der Verwendungsnachweise. Welche Finanzmittel mit welchem Auszahlungsjahr bewilligt wurden, ist unterschiedlich und dem jeweiligen Bewilligungsbescheid zu entnehmen. Die Auszahlung der Mittel kann erst nach Vorlage eines (Teil-) Verwendungsnachweises durch den Träger erfolgen. Zu Frage 3: Zu den in der Verwaltungsvorschrift „Gewährung von Zuwendungen aus dem Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2013 bis 2014 sowie Gewährung von Landeszuwendungen zu den Bau- und Ausstattungskosten von Kindertagesstätten“ genannten Stichtagen sind die Jugendämter aufgefordert, bei der Vorlage ihrer bewilligungsreifen Maßnahmen eine Rangreihung in der Art vorzunehmen, dass die vorgelegten Anträge gemäß ihrer Dringlichkeit hinsichtlich der Bedarfsplanung des jeweiligen Jugendamtes sortiert werden. Sollten die vorhandenen Finanzmittel nicht für die Bewilligung aller vorliegenden Anträge ausreichen, so kann durch dieses Verfahren sichergestellt werden, dass die bedarfsplanerisch bedeutsamsten Anträge Berücksichtigung finden. In den bisherigen Bewilligungsrunden standen allerdings stets genügend Finanzmittel zur Verfügung, um alle vorliegenden bewilligungsreifen Anträge zu bewilligen. Zu den zum Stichtag 15. September 2014 vorgelegten bewilligungsreifen Anträge auf Investitionskostenförderung werden derzeit durch das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung die Bewilligungsbescheide erstellt und versandt. Der vorzeitige Maßnahmebeginn kann durch die Träger beantragt werden, hierbei muss eine Begründung für die besondere Dringlichkeit dargelegt werden. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass aus der Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn kein Anspruch auf eine spätere Förderung entsteht, sondern lediglich der förderunschädliche Beginn der Maßnahme erfolgen kann. Zu Frage 4: Die Gewährleistung, die zur Erfüllung des Rechtsanspruchs und eines bedarfsgerechten Angebotes erforderlichen Kindertagesstätten zur Verfügung zu stellen, liegt gemäß § 9 Kindertagesstättengesetz (KitaG) in der Verantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Ist ein freier Träger nicht in der Lage, gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 KitaG die erforderliche Eigenleistung für eine bedarfsgerechte und geeignete Einrichtung zu erbringen und will der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe dennoch an der Trägerschaft des freien Trägers bei einer Erweiterung des Platzangebotes festgehalten, so ist eine Zwischenfinanzierung durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ein Mittel der Wahl. Findet sich andererseits kein Träger der freien Jugendhilfe für eine im Bedarfsplan vorgesehene Einrichtung, so obliegt die Aufgabe kommunalen Trägern (vgl. § 10 KitaG). Zu Frage 5: In Doppelhaushalt 2014/2015 wurden insgesamt 35 Mio. Euro für den weiteren Ausbau der Kinderbetreuung bereitgestellt. Aktuell werden auf die für 2015 zur Verfügung stehenden Mittel in Höhe von 17 Mio. Euro Bewilligungen ausgesprochen. Zudem hat der Bund mit den „Gesetz zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung sowie zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes“ das bestehende Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ um 550 Mio. Euro für die Jahre 2016 bis 2018 aufgestockt, wodurch für Rheinland-Pfalz zusätzliche Mittel in Höhe rund 26 Mio. Euro fließen. Das Land wird diese Mittel vollständig für Bewilligungen und somit als Unterstützung beim U3-Ausbau an die Kommunen und Träger weiterreichen. Die Bereitstellung weiterer finanzieller Mittel seitens des Landes für das Haushaltsjahr 2016 wird Gegenstand der Haushaltsberatungen und abhängig von der abschließenden parlamentarischen Entscheidung hierzu sein. Darüber hinaus hat sich die Landesregierung Ende Februar 2015 mit den Kommunalen Spitzenverbänden hinsichtlich des Ausbaus der Kinderbetreuungseinrichtungen für die Unter-3-jährigen darauf verständigt, dass die Kommunen zur Kompensation gestiegener Baukosten für die Jahre 2008 bis 2013 rückwirkend 25 Mio. Euro vom Land erhalten sollen. Die Modalitäten zur Umsetzung der Vereinbarung werden derzeit mit den Kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt. Irene Alt Staatsministerin