LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 15. April 2015 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Marion Schneid und Adolf Kessel (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur Vollverschleierung an rheinland-pfälzischen Schulen Die Kleine Anfrage 3132 vom 27. Februar 2015 hat folgenden Wortlaut: Die aktuelle Diskussion zur Zulässigkeit der Vollverschleierung betrifft auch den Alltag der rheinland-pfälzischen Schulen. Wir fragen die Landesregierung: 1. Ist eine Vollverschleierung an rheinland-pfälzischen Schulen zulässig? 2. Welche Formen der Verschleierung sind nach Ansicht der Landesregierung an rheinland-pfälzischen Schulen zulässig, um eine ordnungsgemäße Teilnahme am Unterricht gewährleisten zu können? 3. Welche Kenntnis hat die Landesregierung über verschleierte Schülerinnen in Rheinland-Pfalz? Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 19. März 2015 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 bis 3: Weder in Rheinland-Pfalz noch in den anderen Ländern gibt es eine explizite Regelung, die eine Vollverschleierung in der Schule untersagt. Maßstab für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Verschleierung ist die Möglichkeit, uneingeschränkt kommunizieren zu können. Diese notwendige Kommunikation wird weder durch eine Burka noch durch einen Niqab gewährleistet. Beide Verschleierungen sind nach Auffassung der Landesregierung objektive Unterrichtshindernisse. Das muslimische Kopftuch dagegen ermöglicht die Kommunikation und ist deshalb zulässig. Die bisher einzige Gerichtsentscheidung im Zusammenhang mit Vollverschleierung ist vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 22. April 2014 getroffen worden (Az. 7 CS 13.2592). Einer muslimischen Schülerin ist nach diesem Beschluss zu Recht untersagt worden, einen Gesichtsschleier in der Schule zu tragen. Dieses Verbot habe nach Auffassung des Gerichts das Recht auf freie Religionsausübung nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt. Vielmehr behindere der Gesichtsschleier die ständige – auch nonverbale – Kommunikation im Unterricht zwischen Lehrkräften und Schülerinnen. Dies ist auch die Sichtweise der rheinlandpfälzischen Landesregierung. Der Landesregierung ist ein Fall einer vollverschleierten Schülerin bekannt. Dieser wurde der Schulbesuch für sechs Tage untersagt. Gegen diese Verfügung ist kein Widerspruch eingelegt worden. Die Schülerin verzog dann nach Hessen. Vera Reiß Staatsministerin Drucksache 16/4786 20. 03. 2015